Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.09.2013, Az.: 38 IN 57/01 (55)
Absetzen der Kosten der Betriebsfortführung von den Einnahmen bzgl. der Berechnung der Insolvenzmasse i. R. der Berechnung der Gerichtskosten
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 10.09.2013
- Aktenzeichen
- 38 IN 57/01 (55)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 48488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2013:0910.38IN57.01.55.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 GKG a.F.
- § 71 GKG a.F.
Fundstellen
- DStR 2013, 12
- InsbürO 2014, 80
- KSI 2013, 286
- NZI 2013, 5
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Z.
- Schuldnerin -
Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt ...
hat das Amtsgericht Osnabrück durch den Richter am Amtsgericht ... am 10.09.2013
beschlossen:
Tenor:
Der Gegenstandswert wird auf 2.087.074,96 € festgesetzt.
Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Kostenansatz vom 21.08.2013 wird dieser abgeändert:
Die Summe der Kosten werden auf 36.676,45 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtspflegerin hat der Gerichtskostenrechung vom 21.08.2013 einen Wert von 20.825.250,00 € zu Grunde gelegt und die Gesamtkosten auf 205.556,15 € und die noch zu zahlende Gerichtskosten auf 161.945,34 € unter Berücksichtigung der Vorschusszahlungen festgesetzt. Sie ist dabei der Ansicht des Bezirksrevisors b.d. LG Osnabrück gefolgt, dass die Kosten der Betriebsfortführung von den Einnahmen nicht in Abzug zu bringen seien. Gegen die Kostenrechnung hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 5.9.2013 Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, entsprechend der in der Rechtsprechung vertretenen Gegenmeinung (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12, 25 W 262/12 -, [...]) seien die Betriebsausgaben abzusetzen.
Die maßgeblichen Werte stellen sich nach dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters wie folgt dar:
Einnahmen | 27.359.468,10 € |
---|---|
Absonderungsrechte | 6.534.218,18 € |
Betriebsausgaben | 18.738.174,96 € |
Saldo | 2.087.074,96 € |
Streitig ist vorliegend der zu Grunde zu legende Gegenstandswert. Dieser beträgt 2.087.074,96 €.
Anwendbar ist das frühere Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Eröffnung des vorliegenden Insolvenzverfahrens, also das im Jahre 2001 geltende Kostenrecht. § 71 GKG und seine Vorläufervorschriften bestimmen und bestimmten, dass das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, anwendbar bleibt. Die Fälligkeit der hier fraglichen Gebührentatbestände ist im Jahre 2001 mit Antragstellung bzw. Beginn der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach der Eröffnung eingetreten, vgl. § 61 Abs. 1 und 2 GKG a.F.. Mithin ist das alte Recht anzuwenden, auch für die Höhe der Gebühren § 11 GKG in der 2001 geltenden Fassung. § 37 Abs. 1 GKG a.F lautete: "Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt." und entspricht damit wortgetreu dem jetzigen § 58 Abs. 1 GKG. Die maßgeblichen Gebührentatbestände waren KV 4110 und 4120, die den jetzigen KV 2310 und KV 2320 entsprechen.
Entgegen der Ansicht, dass im Falle der Betriebsfortführung alle Umsatzerlöse der Betriebsfortführung ohne Abzug der hierfür erforderlichen Aufwendungen anzusetzen seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az.: 10 W 60/10; OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az.: 11 W 832/12), ist nach dem eindeutigen, auf den Wert bei Verfahrensbeendigung abstellenden Gesetzwortlaut (§ 37 GKG alter Fassung bzw. § 58 GKG aktueller Fassung) lediglich der Erlös zu Grunde zu legen. Bei einer Betriebsfortführung werden die erzielten Einnahmen durch die Aufwendungen hierfür gemindert. Als Wert der Insolvenzmasse kann nur angesehen werden, was bei Beendigung des Insolvenzverfahrens (noch) vorhanden ist und den Gläubigern zur Verfügung steht. Dieses Ergebnis wird auch durch die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise gestützt. Nach dem erkennbaren Zweck des Gesetzes und der jahrelangen unstreitigen Praxis soll es auf das am Ende des Verfahrens zur Kostendeckung und Verteilung zur Verfügung stehende Ergebnis der Verwertung und Verwaltung der Insolvenzmasse ankommen, im Falle der Betriebsfortführung also lediglich auf den Überschuss. Der Umsatz, der zu diesem Ergebnis geführt hat, ist lediglich eine Zwischengröße, die am Ende gerade nicht mehr wertmäßig vorhanden ist. Die Gegenmeinung berücksichtigt auch nicht, dass an hohen Umsätzen ausgerichtete Kostenrechnungen die Masse ohne Rücksicht auf das erzielte Ergebnis und damit ungerechtfertigt belasten und gegebenenfalls sogar aushöhlen würden. Schließlich ist es auch praktikabel, die Wertberechnung für die Gerichtskosten und die Verwaltervergütung einheitlich vorzunehmen, soweit nicht explizite Sondervorschriften eingreifen.
Der Gegenstandswert ist daher auf 2.087.074,96 € festzusetzen.
Im Rahmen der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz beträgt eine volle Gebühr damit 7.774,19 €.
§ 11 GKG a.F. iV. mit der Anlage 2 bestimmte die Gebühr auf 5.905,00 DM für den Wert bis 1.000.000,00 DM, die für jeden angefangenen weiteren Betrag von 100.000,00 DM um jeweils 300,00 DM zu erhöhen war. Das führt bei einem Wert von umgerechnet 4.087.118,89 DM zu einer Gebühr von 15.205,00 DM (7.774,19 €).
Damit ergibt sich folgende Kostenrechnung:
Gebühr: 7.774,19 € | |
---|---|
KV 4110 Anl: 1 GKG aF - 0,5 | 3.887,10 € |
KV 4120 Anl: 1 GKG aF -2,5 | 19.435,48 € |
Veröffentlichungskosten | 423,38 € |
SV- Entschädigung | 12.930,49 € |
Summe | 36.676,45 € |
Vorschuss | 36.610,81 € |
Vorschuss | 7.000,00 € |
Ergebnis | - 6.934,36 € |
weiter gezahlt | 161.945,34 € |
zu erstatten | 168.879,70 € |
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.