Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 19.12.2007, Az.: 5 U 107/06

Erforderlichkeit der sofortigen Benachrichtigung eines Arztes durch eine Hebamme bei einem wegen eines tiefen Abfalls der Herztonfrequenz hochpathologischen CTG-Befund; Pflicht zur sofortigen Anforderung eines neonatologischen Nothilfeteams durch einen Arzt mit erheblicher Erfahrung in der Geburtshilfe bei Kenntniserlangung von einem hochpathologischen CTG-Befund; Notwendigkeit einer weitestmöglichen Abkürzung der Zeit bis zum Eintreffen eines Notfallteams i.R.e. schlechten CTG-Befunds

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.12.2007
Aktenzeichen
5 U 107/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 53675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2007:1219.5U107.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 08.01.2006 - AZ: 2 O 3180/00

Fundstelle

  • ArztR 2010, 134

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Hebamme, die es unterlässt, bei einem wegen eines tiefen Abfalls der Herztonfrequenz hochpathologischen CTG-Befund sofort den Arzt zu rufen, handelt grob fehlerhaft.

2. Ebenso grob fehlerhaft ist es, wenn der Arzt, der als Facharzt für Allgemeinmedizin und Leiter eines Geburtshauses zwar über erhebliche Erfahrungen in der Geburtshilfe, nicht jedoch über solche im Bereich der Neonatologie verfügt, es unterlässt, sofort nach Kenntniserlangung von dem CTG-Befund ein neonatologisches Nothilfeteam anzufordern.

In dem Rechtsstreit

S... F..., geb. am ...1994, vertreten durch die Eltern A... und R... F..., ...

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

gegen

1. Dr. J... C...,

2. J... K..., ...,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...

Prozessbevollmächtigter zu 2:

Rechtsanwalt ...

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.1.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wie folgt geändert:

1. Die Leistungsklage gegen den Beklagten zu 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Geburtshilfe am ...1994 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit hierauf gerichtete Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

II. Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1. wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.

III. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen hat.

IV. Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu tragen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens - dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

A. Der Kläger wurde am ...1994 im Geburtshaus S... geboren. Er nimmt die Beklagten, die bei seiner Geburt Geburtshilfe leisteten, mit dem Vorwurf von Behandlungsfehlern auf Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht aller materiellen Schäden in Anspruch. Der Beklagte zu 1. ist Facharzt für Allgemeinmedizin und hat das Geburtshaus S... zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers betrieben. Die Beklagte zu 2. war zu dieser Zeit als freiberufliche Hebamme im Geburtshaus S... tätig.

2

Für die am ...1960 geborene Mutter des Klägers war die Schwangerschaft mit dem Kläger die fünfte Schwangerschaft. Sämtliche vier vorangegangenen Schwangerschaften und Geburten verliefen komplikationslos. Im Herbst 1993 stellte die Mutter des Klägers die bei ihr bestehende fünfte Schwangerschaft fest und begab sich erstmals im Oktober 1993 in ambulante gynäkologische Behandlung. Dort wurde als Entbindungstermin zunächst der 16.6.1994 errechnet und in den Mutterpass eingetragen. In der Folgezeit nahm die behandelnde Gynäkologin nach wiederholter Ultraschalldiagnostik insgesamt sechsmal eine Korrektur der rechnerischen Schwangerschaftswoche vor, zuletzt am ...1994 eine Korrektur von der 40. Schwangerschaftswoche auf die 38. Schwangerschaftswoche. Seit diesem Tag bis zur Geburt des Klägers fand eine ambulante gynäkologische Behandlung der Mutter des Klägers nicht mehr statt.

3

Die Mutter des Klägers hatte sich bereits im Frühjahr 1994 dazu entschlossen, ihr fünftes Kind im Geburtshaus S... zur Welt zu bringen, nachdem sie dort zuvor an einer von Hebammen geleiteten Informationsveranstaltung teilgenommen hatte. Der Mutter des Klägers war bekannt, dass das Geburtshaus nicht über medizinische Einrichtungen verfügte, die die Durchführung von Schnittentbinden oder anderen operativen Eingriffen ermöglichte.

4

Am Tag der Geburt des Klägers meldete sich dessen Mutter gegen 10.00 Uhr am Vormittag telefonisch beim Geburtshaus S... und gab an, sie habe eine Wehentätigkeit im Intervall von 5 bis 10 Minuten. Unmittelbar nach diesem Telefonat brachen die Eltern des Klägers zur Anreise in das Geburtshaus auf, wo sie gegen 11.50 Uhr eintrafen.

5

Nach Aufnahme im Kreißsaal des Geburtshauses ergab die körperliche Untersuchung der Mutter des Klägers durch die Beklagte zu 2. zu diesem Zeitpunkt, dass die Fruchtblase prall gefüllt und der Muttermund ca. 8 cm geöffnet war. Der Kopfstand des Kindes wurde als "hoch" bezeichnet. Sodann legte die Beklagte zu 2. bei der Mutter des Klägers das CTG an, dessen Aufzeichnung um 12.02 Uhr begann. Bereits unmittelbar nach Beginn der CTGAufzeichnung zeigten sich beim Kläger undulatorische Herztöne und nach ca. fünf Minuten ein deutlicher Abfall der Herztonfrequenz. Im späteren Geburtsbericht wurde von der Beklagten zu 2. hierzu vermerkt: "HTs (Herztöne) rutschen gut runter in der Wehe - in Seitenlage besser". Während dieser Zeit verabreichte die Beklagte zu 2. der Mutter des Klägers ein homöopathisches Medikament. Nach zwischenzeitlicher Erholung der Herztonfrequenz zeigte sich im CTGBefund ca. 4 bis 5 Minuten später ein erneuter deutlicher Abfall der Herztonfrequenz. Daraufhin informierte die Beklagte zu 2. gegen 12.12 Uhr den Beklagten zu 1. telefonisch und teilte ihm den CTGBefund mit. Ausweislich eines Vermerkes auf der CTGAufzeichnung traf der Beklagte zu 1. gegen 12.20 Uhr im Kreißsaal des Geburtshauses ein. Der Beklagte zu 1. - der zwar über erhebliche Erfahrungen im Bereich der Geburtshilfe, nicht jedoch über solche im Bereich der Neonatologie verfügte - führte bei der Mutter des Klägers zunächst eine Ultraschalluntersuchung durch, um den Grund für das Abfallen der Herztöne zu ermitteln. Diese Untersuchung nahm einen Zeitraum von circa 3 Minuten in Anspruch. Der Muttermund war nach den Aufzeichnungen im Geburtsbericht um 12.27 Uhr bis auf einen Saum vollständig, der Kopfstand des Klägers war nach wie vor "noch sehr hoch". Um 12.28 Uhr kam es bei der Mutter des Klägers zu einem spontanen Fruchtblasensprung, bei dem erbsbreiartiges Fruchtwasser abging. Unmittelbar mit dem Blasensprung kam es zu einem Herabsenken des Kopfes des Klägers innerhalb des Geburtskanals. Gleichzeitig wurde ein erneuter Herzfrequenzabfall dokumentiert. Gegen 12.35 Uhr leitete der Beklagte zu 1.unter Mitwirkung der Beklagten zu 2. den Geburtsvorgang ein. Die Mutter des Klägers wurde aufgefordert, zu pressen. Gleichzeitig setzte der Beklagte zu 1. zu einer Vakuumextraktion an. Gegen 12.40 Uhr kam der Kläger zur Welt.

6

In der ersten körperlichen Anschau wurde der Kläger als "schlapp und blau" beschrieben. Der Beklagte zu 1. alarmierte daraufhin den Notarzt sowie das Reanimationsteam der Kinderklinik in O... und leitete unmittelbar Reanimationsmaßnahmen ein. Nach dem von der Beklagten zu 2. verfassten Geburtsbericht und Äußerungen des Beklagten zu 1. gegenüber Ärzten der Kinderklinik vom selben Tage wurde der Kläger nach einer Minute intubiert und erhielt sodann von ihm Suprarenin und Bicarbonat über die Nabelvene. Für 12.50 Uhr heißt es im Geburtsbericht "Haut ist rosiger...ab und zu leises Wimmern" und "weiter bebeutelt u. intubiert mit 2 l O2 - Herzmassage". Gegen 12.55 Uhr erschien der - namentlich nicht bekannte - Notarzt, der nochmals Suprarenin verabreichte. Aufzeichnungen des Notarztes über die von ihm entfaltete Tätigkeit sind nicht vorhanden. Zwischen 13.35 Uhr und 13.40 Uhr traf sodann das Abholteam der Kinderklinik ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach wie vor schwer kreislaufdeprimiert, äußerlich kalt und ohne Spontanmotorik. Dem Kläger wurde eine Kochsalzlösung in die Luftröhre injiziert. Gleichzeitig wurden aus dem Mund und den Beatmungsorganen Fruchtwasser abgesaugt. Weiter wurden periphere Tröpfe angelegt. Gegen 14.04 Uhr wurde der Kläger zur Kinderklinik O... abtransportiert, wo er gegen 14.20 Uhr eintraf. Auch während des Transportes wurde der Kläger künstlich mit Sauerstoff beatmet.

7

Nach dem Eintreffen in der Kinderklinik gegen 14.20 Uhr wurde beim Kläger eine Blutgasanalyse vorgenommen. Eine Körpertemperaturmessung ergab lediglich 34 Grad Celsius. Gegen 17.30 Uhr wurde eine Ultraschalluntersuchung des Gehirns durchgeführt. Diese Untersuchung ergab den Befund eines deutlich erkennbaren Hirnödems mit engen Hirnkammern und eine Auffälligkeit im Bereich des Hirngewebes. Das Hirnödem war nach drei Tagen rückläufig und nach weiteren 14 Tagen nicht mehr erkennbar. Der Kläger wurde insgesamt weitere 6 Tage beatmet und weitere 14 Tage mit Antibiotika therapiert. Die Entlassung des Klägers aus der Kinderklinik erfolgte am ...1994.

8

Bereits kurz nach dem Eintreffen in der Kinderklinik wurden beim Kläger deutliche neurologische Defizite festgestellt, die bis zum Entlassungstag fortbestanden. Als Grund wurde eine mehrfache Nabelschnurumschlingung angenommen. Bereits innerhalb der Kinderklinik wurde beim Kläger eine krankengymnastische Behandlung eingeleitet. Nach der Entlassung entwickelte der Kläger eine immer deutlicher sichtbare schwere körperliche und geistige Behinderung. Eine genaue Diagnose wurde im August 1997 im Kinderzentrum des Krankenhauses G... in B... erhoben. Die dortige Diagnose lautete zusammenfassend:

9

"Zustand nach schwerer perinataler Asphyxie, Kleinwuchs, Mikrocephalus, cerebrale Bewegungsstörungen vom Mischtyp, Tetraparese mit Athetose, allgemeine Entwicklungsretardierung. bisher keine Sprachentwicklung".

10

Der Kläger leidet nach wie vor an diesen Behinderungen. Der weitere Verlauf der Entwicklung des Klägers ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht absehbar, eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes allerdings nicht zu erwarten. Der Kläger ist umfassend pflegebedürftig und bezieht Leistungen der Pflegestufe II. Bei ihm ist eine 100 %ige Schwerbehinderung anerkannt.

11

Der Kläger hat behauptet, das geburtshilfliche Vorgehen der Beklagten sei fehlerhaft gewesen und für die bei ihm aufgetretene Hirnschädigung und die darauf zurückgehenden Behinderungen ursächlich geworden.

12

Beide Beklagten hätten es entgegen der Regeln derärztlichen Kunst unterlassen, rechtzeitig nach Erkennen der kindlichen Notsituation aufgrund des CTGBefundes eine Tokolysebehandlung einzuleiten, um so einer Sauerstoffmangelversorgung entgegen zu wirken. Das CTG sei eindeutig pathologisch gewesen und habe auf eine drohende Asphyxie hingewiesen.

13

Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte zu 2. habe den Beklagten zu 1. zu spät herbeigerufen. Der Beklagte zu 1. habe sodann nach seinem Erscheinen wertvolle Zeit zunächst dadurch vergeudet, dass er eineüberflüssige Ultraschalluntersuchung durchgeführt habe. Außerdem habe er die Indikation zur vaginaloperativen Geburtsbeendigung zu spät gestellt. Unmittelbar nach dem Eintreffen der Mutter des Klägers im Geburtshaus habe bereits hinreichend Anlass bestanden, eine Fruchtblasensprengung künstlich herbeizuführen, um die Geburt auf diese Weise einzuleiten.

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Darüber hinaus hat der Kläger beiden Beklagten vorgeworfen, den Notarzt und das Nothilfeteam der Kinderklinik zu spät informiert zu haben. Es sei bereits um 12.00 Uhr offenkundig gewesen, dass mit der Geburt eines behinderten Kindes gerechnet werden müsse. Diese Pflicht habe um so mehr bestanden, als der Beklagte zu 1. als Facharzt für Allgemeinmedizin offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, einen komplizierten Geburtsvorgang zu beherrschen.

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Der Kläger hat außerdem die Aufklärungsrüge erhoben und hierzu behauptet, während der Informationsveranstaltungen des Geburtshauses sei auf Risiken einer Geburt im Geburtshaus nicht hingewiesen worden. Vielmehr sei allein mitgeteilt worden, eine Kinderklinik sei in 10 Minuten erreichbar, sodass auch ein Notkaiserschnitt kein Problem darstelle. Dass der Beklagte zu 1. keinen Facharztstandard erfülle, sei der Mutter des Klägers ebenfalls vorenthalten worden. Hinzu komme, dass bei der Mutter des Klägers eine Risikosituation bestanden habe, da zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bereits eine erhebliche "Übertragung" vorgelegen habe.

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Schließlich hat der Kläger die Ansicht vertreten, sowohl der Geburtsvorgang als auch der Zeitraum der postnatalen Reanimation seien nicht hinreichend dokumentiert worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und den Beklagten zu 1. weiter zu verurteilen, auf das Schmerzensgeld 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen sowie die Beklagte zu 2. dazu zu verurteilen, auf das Schmerzensgeld 4 % Zinsen seit dem 16.07.1998 zu zahlen.

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Geburtshilfe am ...1994 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht infolge sachlicher und zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben Behandlungsfehler bei der Geburtshilfe am ...1994 in Abrede genommen.

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Die Beklagte zu 2. hat behauptet, sie sei für keinerlei Zeitverzögerung bis zum Eintreffen des Beklagten zu 1. verantwortlich. Sie habe sich zunächst ein Bild über den CTGBefund machen müssen. Nachdem sie erstmals ein Absinken der Herztöne festgestellt habe, habe sie die Mutter des Klägers aufgefordert, sich anders hinzulegen in der Hoffnung, dass hierdurch eine Verbesserung auftreten werde. Beim nächsten deutlichen Absinken der Herztonfrequenz habe sie sogleich den Beklagten zu 1. informiert, der 7 bis 8 Minuten später erschienen sei. Danach habe sie nur noch auf Anweisung des Beklagten zu 1. gehandelt.

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Der Beklagte zu 1. hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, der Kläger habe bereits vor dem Eintreffen seiner Mutter im Geburthaus pränatale Schäden davon getragen. Die Ultraschalluntersuchung sei erforderlich gewesen, um zu ermitteln, ob eine Nabelschnurkomplikation vorgelegen habe. Der Geburtsvorgang sei sodann so schnell wie möglich eingeleitet und die Geburt durchgeführt worden. Auch seien die anschließenden Reanimationsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Deshalb sei ein früheres Rufen des Notarztes oder des Kinderarztes für den weiteren Behandlungsverlauf ohne Einfluss gewesen.

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Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat nach Einholung von Gutachten des Gynäkologen Prof. L... und des Pädiaters Prof. J..., die die Sachverständigen mündlich erläutert haben, sowie nach mündlicher Anhörung der Mutter des Klägers und der Beklagten die Klage mit Urteil vom 08.11.2006 abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststelllungen und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 2745 Bd. VI d.A.).

26

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

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Dieser ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass beide Beklagten nach jeweiliger Kenntnisnahme des CTGBefundes verpflichtet gewesen seien, umgehend die Kinderklinik zu benachrichtigen. Schon um 11.55 Uhr habe festgestanden, dass eine erhebliche Gefahrenlage für den Feten vorgelegen habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. J... sei eindrucksvoll zu ersehen, dass beide Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, den Kläger nach der Geburt angemessen zu versorgen. Auch der Sachverständige Prof. L... habe in seinem Gutachten bestätigt, dass aus medizinischer Sicht die dringende Notwendigkeit bestanden habe, einen Pädiater zu benachrichtigen. Insoweit habe das Landgericht nicht schlicht der zusammenfassenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. L... folgen dürfen, das Geburtsmanagement sei zwar "nicht optimal" gewesen, allerdings auch "nicht fehlerhaft". Das Landgericht habe sich zudem nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob die von den Sachverständigen erkannten Versäumnisse als grobe Behandlungsfehler zu werten seien. Da die Voraussetzungen vorlägen, sei irrelevant, dass der Kläger die Ursächlichkeit zwischen einer Zeitverzögerung und den gesundheitlichen Schäden nicht habe beweisen können.

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Unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht auch die von der Beklagten zu 2. zu verantwortende verspätete Benachrichtigung des Beklagten zu 1. und damit die Einschätzung des Sachverständigen Prof. L... hierzu, aufgrund des pathologischen CTG sei die Hebamme unbedingt und umgehend verpflichtet gewesen, den Beklagten zu 1. zu informieren.

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Außerdem rügt der Kläger Dokumentationsmängel. Aufgrund der völlig unzureichenden Dokumentation der Geburt könne insbesondere nicht mehr nachvollzogen werden, wie sich der Höhenstand des kindlichen Köpfchens tatsächlich dargestellt habe. Es müsse zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass eine Vakuumextraktion ohne Gefahren für ihn bereits unmittelbar nach Aufnahme der Mutter des Klägers im Geburtshaus möglich gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 08.11.2006 aufzuheben und entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte zu 1. beantragt weiter hilfsweise,

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für den Fall, dass eine Haftung dem Grunde nach festgestellt werden sollte, die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

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Der Beklagte zu 1. ist unter Berufung auf die eingeholten Sachverständigengutachten der Meinung, der Kläger habe einen Kausalzusammenhang zwischen etwaigen Behandlungsfehlern und seiner Schädigung nicht nachgewiesen. Beweiserleichterungen kämen dem Kläger nicht zugute, da etwaige Behandlungsfehler zumindest nicht als grob einzustufen seien und auch die Dokumentation des Geburtsvorganges hinreichend sei.

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Die Beklagte zu 2. ist der Meinung, ihre Aufgabe sei es allein gewesen, eine ordnungsgemäße CTGRegistrierung durchzuführen und sodann den Beklagten zu 1. herbeizurufen. Insbesondere sei ihr nicht möglich gewesen, bereits zu Beginn der CTGAufzeichnung zu erkennen, ob das Kind der Behandlung eines Kinderarztes bedürfen werde. Erst recht habe es nicht in ihrer Kompetenz gelegen, von sich aus einen Kinderarzt hinzuzuziehen. Nachdem sie den Beklagten zu 1. herbeigerufen habe, habe dieser die Geburtsleitung übernommen und alle weiteren Maßnahmen zu verantworten. Auch die Beklagte zu 2. beruft sich auf die eingeholten Sachverständigengutachten und meint, von einem fehlerhaften Geburtmanagement könne insgesamt nicht gesprochen werden. Soweit sie selbst die Dokumentation vorgenommen habe, sei diese ausreichend gewesen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

40

Der Senat hat die Sachverständigen Prof. J... und Prof. L... ergänzend zu den erstinstanzlich erstatteten Gutachten angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 21.11.2007 (Bl. 162 166 Bd. VI d.A.) verwiesen.

41

B. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

42

Da im Hinblick auf die Haftung des Beklagten zu 1. eine abschließende Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers der Höhe nach nicht ergehen konnte, weil bislang das Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers und die damit verbundenen Lebensbeeinträchtigungen nicht feststehen, hat sich der Senat zum Erlass eines Grund - (§ 304 ZPO) und Teilurteils (§ 301 ZPO) veranlasst gesehen.

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I. Nach dem Ergebnis der durch den Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme haftet der Beklagte zu 1. dem Kläger dem Grunde nach gemäß den §§ 823, 847 a.F. BGB, Art. 229 § 8 EGBGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Gleichzeitig war gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB und wegen schuldhafter Vertragsverletzung des zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten zu 1. geschlossenen Behandlungsvertrages, in dessen Schutzbereich der Kläger bereits vor dessen Geburt einbezogen war (vgl. OLG Brandenburg, NJWRR 2003, 1383), festzustellen, dass der Beklagte zu 1. dem Kläger auf Ersatz aller materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft haftet, soweit diese auf die fehlerhafte Geburthilfe vom ...1994 zurückgehen und hierauf gerichtete Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

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1. Dem Beklagten zu 1. ist ein Behandlungsfehler vorzuwerfen.

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a. Zu keinen vorwerfbaren Verzögerungen durch den Beklagten zu 1. ist es allerdings im Rahmen der von ihm durchgeführten Geburtshilfe selbst gekommen. Der Sachverständige Prof. L... hat hierzu ausgeführt, zwar sei die vom Beklagten zu 1. durchgeführte Ultraschalluntersuchung überflüssig gewesen. Da aber angesichts des für die Zeit bis 12.28 Uhr dokumentierten Kopfhochstandes vieles dafür spreche, dass sich der Kopf des Klägers erst gegen 12.35 Uhr derart in den Geburtskanal absenkt habe, dass die Saugglocke habe angesetzt werden können, habe sich die Verzögerung von 3 Minuten nicht ausgewirkt.

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b. Auch während der Zeit zwischen der Geburt des Klägers und dem Eintreffen des Notarztes gegen 12.55 Uhr ist dem Beklagten zu 1. kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Die im Geburtsbericht vermerkten und im Rahmen des späteren Telefonats mit der Kinderklinik in O... vom Beklagten zu 1. beschriebenen Behandlungsmaßnahmen waren nach Bekundung des Sachverständigen Prof. L... fehlerfrei. Zwar handelt es sich nach dessen Auffassung um Minimalmaßnahmen, die aber geeignet und ausreichend waren, die Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes zu überbrücken.

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c. Fehlerhaft war jedoch, dass der Beklagte zu 1. Notarzt und das Nothilfeteam der Kinderklinik erst nach der Geburt gegen 12.40 Uhr gerufen hat.

48

Der Beklagte zu 1. ist von der Beklagten zu 2. um 12.12 Uhr über die Geburtssituation und den CTGBefund informiert worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand für ihn die Pflicht, den Notarzt und das Nothilfeteam der Kinderklinik O... zu informieren. Der CTGBefund war seit dem Beginn der Aufzeichnung gegen 12.02 Uhr pathologisch und spätestens nach dem dramatischen Abfall der Herztonfrequenz 4 bis 5 Minuten nach Beginn der Aufzeichnung hochpathologisch. Dieses hat der Sachverständige Prof. L... im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 21.11.2007 bestätigt und hierzu erläuternd ausgeführt, spätestens 5 Minuten nach dem Beginn der Aufzeichnungen sei die aufgezeichnete Kurve steil abgefallen und die kindliche Herzfrequenz unter 60 gerutscht. Danach sei praktisch keine Oszillation mehr feststellbar gewesen. Dieses zusammengenommen habe als sehr schlechtes Zeichen gewertet werden müssen. Nachdem der Beklagte zu 1. hiervon durch das Telefonat mit der Beklagten zu 2. Kenntnis erlangt hatte, hätte es ihm oblegen, sogleich fachärztliche Hilfe herbeizurufen. Das Unterlassen der zeitgerechten Einbestellung eines NeonatologenTeams bei einer zu erwartenden Problemgeburt stellt einen Behandlungsfehler dar (OLG Köln, AHRS Teil II, 2500/165). Aufgrund des dem Beklagten zu 1. von der Beklagten zu 2. mitgeteilten CTGBefundes musste sich dem Beklagten zu 1. aufdrängen, dass er aufgrund seiner Ausbildung und mangelnden Erfahrung im Bereich neonatologischer Notfallversorgung nicht in der Lage sein werde, die aufgrund des schlechten Befundes wahrscheinlich bevorstehende Notfallsituation allein zu bewältigen. Das begründete für den Beklagten zu 1. die Pflicht, umgehend nach Kenntnisnahme der für eine Notfallsituation sprechenden Parameter erfahrene Ärzte herbeizurufen, um diesen die Notfallbehandlung zu überlassen (vgl. OLG Schleswig, AHRS Teil II, 2500/112). Angesichts des eindeutigen CTGBefundes musste auf die Gefahr einer perinatalen Asphyxie beim Kläger geschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass einer Sauerstoffunterversorgung angesichts einer drohenden Hirnschädigung schnell begegnet werden muss (Senatsentscheidung, VersR 1993, 753[OLG Oldenburg 03.12.1991 - 5 U 25/91]. OLG Frankfurt, VersR 1996, 584[OLG Frankfurt am Main 29.11.1994 - 8 U 146/93]).

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Statt bereits nach dem Telefonat mit der Beklagten zu 2. fachärztliche Hilfe anzufordern ist der Beklagte zu 1. gegen 12.20 im Kreißsaal des Geburtshauses erschienen, um zunächst den Grund des Abfalls der Herztonfrequenz durch Ultraschalldiagnostik zu ermitteln. Nachdem der Beklagte zu 1. nunmehr persönlich die bis dahin erfolgte CTGAufzeichnung zur Kenntnis nehmen konnte, bestand für ihn erst Recht die Pflicht, einen Notarzt und das Transportteam der Kinderklinik O... zu informieren und um fachärztlichen Beistand zu bitten. Stattdessen hat der Beklagte zu 1. das Notfallteam der Kinderklinik sowie den Notarzt erst informiert, nachdem der Kläger gegen 12.40 Uhr geboren worden war. Der Sachverständige Prof. L... hat auch diese weitere Verzögerung durch den Beklagten zu 1. als aus medizinischer Sicht fehlerhaft eingeordnet. Damit hat der Beklagte zu 1. eine Zeitverzögerung von mindestens 25 Minuten zu vertreten. Der Sachverständige hat auf Vorhalt noch einmal deutlich und plausibel gemacht, dass er seine im schriftlichen Gutachten abgegebene Einschätzung, das Geburtsmanagement des Beklagten zu 1 sei insgesamt nicht als fehlerhaft zu bezeichnen, auf das aktive geburtshilfliche Handeln des Beklagten zu 1. bezogen habe und nicht auf die von diesem zu verantwortenden Zeitverzögerungen.

50

2. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1. fachärztliche Hilfe erst mit einer mindestens 25minütigen Verspätung herbeigerufen hat, stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen und damit einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st. Rspr., etwa: BGH VersR 2001, 1115[BGH 19.06.2001 - VI ZR 286/00] f). Der Sachverständige Prof. L... hat erläutert, das weitere Zuwarten des Beklagten zu 1. sei aus medizinischer Sicht unverständlich, zumal der Beklagte zu 1. nicht über eine neonatologische Ausbildung verfügt habe.

51

Der Senat hat keine Bedenken, auch dieser Einschätzung zu folgen. Daran ändert auch der vom Sachverständigen Prof. L... hervorgehobene Umstand nichts, dass die vom Beklagten getroffenen Reanimationsmaßnahmen nach der Geburt des Klägers für einen Facharzt für Allgemeinmedizin ausreichend waren. Angesichts des schlechten CTGBefundes kam es in besonderem Maße darauf an, die Zeit bis zum Eintreffen des Notfallteams so kurz wie möglich zu gestalten. Der Sachverständige Prof. J... hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine perinatale Asphyxie, wie sie später beim Kläger festgestellt worden sei, überwiegend nicht auf einem einmaligen Ereignis beruht, sondern dass sich mehrere kleine Schädigungen ergänzen. Um so mehr kam es darauf an, durch ein beschleunigtes Geburtsmanagement den Zeitraum zu verkürzen, in dem suboptimale Umstände bei der Erstversorgung weitere Schädigungen hervorrufen konnten.

52

3. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art (mit)herbeizuführen, führt zu einer Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden zu Lasten des Behandlers (BGH VersR 2004, 909[BGH 27.04.2004 - VI ZR 34/03]. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn 515 mwN).

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a. Der Sachverständige Prof. J... hat zwar nachvollziehbar dargetan, dass der Behandlungsfehler geeignet war, den eingetretenen Schaden zumindest mitzuverursachen.

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b. Der Beklagte zu 1. hat aber nicht bewiesen, dass die Hirnschädigung des Klägers durch die von ihm zu vertretende Verzögerung und die damit einhergehende Verspätung der neonatologischen Erstversorgung nicht zumindest mitverursacht worden ist. Nach plausibler Einschätzung des Sachverständigen Prof. J..., der der Senat in vollem Umfange folgt, kann zwar nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass durch das verzögerte Eintreffen des Notarztes und der Neonatologen der Kinderklinik Schäden beim Kläger verursacht worden sind. Gleichzeitig ist das nach sachverständiger Einschätzung jedoch auch nicht auszuschließen. Das Alarmieren des Notarztes gegen 12.12 Uhr hätte unter Berücksichtigung des späteren Geschehensverlaufes zu dessen Eintreffen binnen 15 Minuten und damit noch zu einem Zeitpunkt vor der Geburt des Klägers geführt. Auch das Notfallteam der Kinderklinik O... wäre bei einem rechtzeitigen Notruf durch den Beklagten zu 1. rd. 25 Minuten früher und damit gegen 13.15 Uhr im Geburtshaus eingetroffen. Der Sachverständige Prof. J... hat angegeben, nach den postnatalen Symptomen und Befunden habe beim Kläger eine perinatale Asphyxie vorgelegen, ohne dass es Hinweise auf eine genetische oder während der Schwangerschaft erworbene Verursachung gebe. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass ein Hirnschaden beim Kläger bereits zum Zeitpunkt des Eintreffens der Mutter im Geburtshaus vorgelegen habe, Belege gebe es hierfür jedoch nicht. Selbst bei Annahme solcher Vorschäden müsse davon ausgegangen werden, dass es wegen suboptimaler Bedingungen unter der Geburt zu weiteren Schädigungen gekommen sei, wobei die Hirnschädigung innerhalb der Zeit von bis zu 12 Stunden vor der Geburt bis 14.20 Uhr des Geburtstages eingetreten sein müsse.

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Danach ist der Beweis nicht geführt, dass die Schäden des Klägers mit der vom Beklagten zu 1. zu verantwortenden Zeitverzögerung in keinem mitursächlichen Zusammenhang stehen.

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b. Es besteht nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme auch kein Anlass, von einer Umkehr der Beweislast abzurücken, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. und dem Eintritt des schädigenden Ereignisses zu Lasten des Klägers gänzlich unwahrscheinlich wäre (vgl. BGH NJW 1995, 778 [BGH 04.10.1994 - VI ZR 205/93]. BGH NJW 1997, 794, 796 [BGH 24.09.1996 - VI ZR 303/95][BGH 24.09.1996 - VI ZR 303/95]. BGH NJW 1998, 1780. OLG Hamm, VersR 1999, 488. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 110, Rn. 13. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 520 mwN). Der Sachverständige Prof. J... hat ein derartiges Maß der Unwahrscheinlichkeit ausdrücklich verneint und darauf hingewiesen, dass das Schädigungsrisiko bei einer nur suboptimalen Versorgung über einen Zeitraum von rd. 30 Minuten deutlich höher liege als bei entsprechenden Versorgungsdefiziten über einen nur wenige Minuten währenden Zeitraum. Auch wenn der Sachverständige deutlich gemacht hat, dass die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs aus wissenschaftlicher Sicht nur begrenzt möglich ist, ist der Senat im Hinblick auf die Haftung des Beklagten zu 1. zur Überzeugung gelangt, dass eine gänzliche Unwahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs nicht angenommen werden kann. Dafür spricht auch die vom Sachverständigen Prof. J... geäußerte und in seiner langjährigen Praxis bestätigte Erfahrung, dass ein Team erfahrener Neonatologen zu einer optimalen Erstversorgung in der Lage ist, während das für einen Allgemeinmediziner, der selten oder nie mit derartigen Notfällen konfrontiert wird, grundsätzlich nicht angenommen werden kann. Der Beklagte zu 1. verfügte zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zwar über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Geburtshilfe, nicht jedoch im Bereich der Neonatologie. Von ihm war insoweit nicht zu erwarten, dass er das gesamte Repertoire der frühkindlichen Notfallversorgung beherrscht. Nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen Prof. J... jedoch lässt gerade der qualitative Unterschied zu den vom Beklagten zu 1. angewendeten Minimalmaßnahmen der Erstversorgung eine Mitursächlichkeit der Zeitverzögerung für den Schadenseintritt nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen.

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4. Im Ergebnis dahinstehen kann, ob wegen Dokumentationsmängeln weitere Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers durchgreifen. In dem für die Haftung des Beklagten zu 1. maßgeblichen Zeitraum bis zum Eintreffen des Notarztes sind ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder bei den Geburtshilfehandlungen selbst noch im Rahmen der Erstversorgung Behandlungsfehler vorzuwerfen. Dokumentationsversäumnisse als solche sind in der Regel kein Anknüpfungspunkt für eine eigenständige vertragliche oder deliktische Haftung (BGH NJW 1993, 2375 [BGH 23.03.1993 - VI ZR 26/92]. BGH NJW 1988, 2949 [BGH 28.06.1988 - VI ZR 217/87]), sie entfalten lediglich Indizwirkung dafür, dass nicht dokumentierte Maßnahmen auch nicht getroffen wurden. Ist der Beweis fehlerfreien ärztlichen Handelns geführt, ist die mangelhafte Dokumentation insoweit beweisrechtlich ohne Bedeutung. Da sich der Behandlungsfehler des Beklagten zu 1. nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme auf die verzögerte Benachrichtigung der Fachärzte beschränkt, kann lediglich der Dokumentation der zeitlichen Abfolge des Geburtsmanagements beweisrechtliche Bedeutung zukommen. Diese Dokumentation ist indes ausreichend. Ihr sind die wesentlichen Verlaufsdaten zu entnehmen.

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Der Einwand des Klägers, eine Beweiserleichterung ergebe sich für ihn bereits deshalb, weil der Höhenstand des Kopfes während der Geburtsphase nicht hinreichend dokumentiert sei, greift nicht durch. Der Höhenstand ist im Geburtsbericht um 11.50 Uhr, 12.27 Uhr und um 12.28 Uhr dokumentiert. Der Sachverständige Prof. L... hat hierzu ausgeführt, unter Berücksichtigung dieser Dokumentation müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. nicht vor 12.35 Uhr die Möglichkeit gehabt habe, mit der Vakuumextraktion zu beginnen. Das steht dem weiteren Einwand des Klägers entgegen, die Vakuumextraktion habe bereits unmittelbar nach der Aufnahme der Mutter des Klägers im Geburtshaus durchgeführt werden können.

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5. Der Kläger hat eine Aufklärungsrüge im Berufungsrechtszug nicht mehr erhoben. Ob Aufklärungsmängel vorliegen, ist damit in zweiter Instanz nicht streitgegenständlich geworden, sodass der Senat hierüber nicht zu entscheiden hat (vgl. BGH, GesR 2007, 163, 164. OLG Zweibrücken, MedR 2006, 218).

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6. Der gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Es liegt auf der Hand, dass dem Kläger infolge der schweren Hirnschädigung materielle Schäden bereits erwachsen sind und noch erwachsen werden. Das gilt insbesondere für vermehrte Bedürfnisse, die aufgrund der multiplen Behinderungen des Klägers aufgetreten sind oder auftreten werden. Ein Feststellungsantrag ist bereits dann begründet, wenn eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer Leiden besteht (BGH NJW 2001, 1431 [BGH 16.01.2001 - VI ZR 381/99]) und zwar auch dann, wenn ein Teil des Schadens bereits eingetreten ist, mit der Entstehung eines weiteren Schadens nach dem Vortrag des Klägers jedoch zu rechnen ist (BGH NJW 2003, 2827 [BGH 08.07.2003 - VI ZR 304/02]).

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II. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. hat die Berufung keinen Erfolg.

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Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme ist auch der Beklagten zu 2. ein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Der Kläger hat aber nicht den Beweis geführt, dass dieser Fehler die bei ihm eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest mitverursacht hat.

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1. Allerdings bestand nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. L... für die Beklagte zu 2. keine Pflicht, beim Erkennen des schlechten CTGBefundes oder spätestens zum Zeitpunkt der Alarmierung des Beklagten zu 1. selbständig den Notarzt und das Notfallteam der Kinderklinik herbeizurufen. Dem schließt sich der Senat an. Zwar gehört es zu den Aufgaben einer Hebamme, ein CTG aufzuzeichnen, ein pathologisches CTG zu erkennen und in einem derartigen Falle umgehend ärztliche Hilfe herbeizurufen. Die Entscheidung darüber, was angesichts eines solchen CTG medizinisch zu veranlassen ist, gehört aber nicht mehr zu ihrem Aufgabenbereich (Senatsentscheidung, VersR 1997, 1236[OLG Oldenburg 16.01.1996 - 5 U 17/95]), sondern obliegt allein dem herbeigerufenen Arzt.

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2. Der Sachverständige Prof. L... hat jedoch im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat dargelegt, dass die Beklagte zu 2. spätestens 5 Minuten nach Beginn der CTGAufzeichnung und damit gegen 12.07 Uhr die Pflicht gehabt habe, den Beklagten zu 1. herbeizurufen. Der tiefe Abfall der Herztonfrequenz zu dieser Zeit sei ein deutliches Alarmzeichen gewesen und lasse das sofortige Herbeirufen eines Arztes als unerlässlich erscheinen. Auch dieser Einschätzung des Sachverständigen folgt der Senat in vollem Umfange. Es gehört zu den Aufgaben einer Hebamme, ein hochpathologisches CTG zu erkennen (Senatsentscheidung, VersR 1997, 1236[OLG Oldenburg 16.01.1996 - 5 U 17/95]) und umgehend ärztliches Personal herbeizurufen (OLG Celle, VersR 1999, 486[OLG Celle 28.07.1997 - 1 U 19/96]. OLG Stuttgart, VersR 2002, 235). Dabei ist der Beklagten zu 2. durchaus zuerkannt worden, das CTG zunächst einige Zeit zu beobachten. Nach Auffassung des Sachverständigen war der Befund jedoch bereits seit Beginn der Aufzeichnung pathologisch, sodass spätestens nach 5minütiger Aufzeichnung und dem starken Frequenzabfall die Pflicht bestand, sofort den Arzt herbeizurufen, zumal nach diesem Abfall kaum mehr eine Oszillation festzustellen war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der CTGBefund als hochpathologisch eingestuft werden.

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3. Dieser Fehler erfüllt die Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers. Das weitere Zuwarten der Beklagten zu 2. nach dem dramatischen Herzfrequenzabfall gegen 12.07 Uhr ist ein Verstoß gegen elementare medizinische Behandlungsregeln, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist. Das hat der Sachverständige Prof. L... bestätigt. Der Beklagten zu 2. kann insoweit nicht zugestanden werden, sie habe nach diesem Abfall erneut einige Minuten auf die Beobachtung der weiteren Entwicklung des Befundes verwenden dürfen.

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Die Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers liegen bereits dann vor, wenn die Hebamme bei einer zu erwartenden Risikogeburt nicht bereits beim ersten Herztonabfall einen Arzt informiert (OLG München, VersR 1991, 586). Dass eine Risikogeburt bevorstehen könnte, musste sich der Beklagten zu 2. bereits mit Beginn der CTGAufzeichnung erschließen.

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4. Dennoch führt dieser grobe Behandlungsfehler nicht zur Annahme einer Mitursächlichkeit für die beim Kläger eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Prof. J... ist es nämlich als gänzlich unwahrscheinlich anzusehen, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung auf diese Zeitverzögerung zurückgeht. Dem Umfange nach hat die Beklagte zu 2. eine Verzögerung von rd. 5 Minuten zu verantworten, nachdem sie spätestens um 12.07 Uhr zum Notruf an den Beklagten zu 1. verpflichtet war, diesen jedoch erst um ca. 12.12 Uhr abgegeben hat. Der Sachverständige Prof. J... hat hierzu ausgeführt, eine Mitursächlichkeit sei äußerst unwahrscheinlich und liege deutlich unter 5 %. Diese Einschätzung des Sachverständigen lässt eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers nicht gerechtfertigt erscheinen. Zwar folgt die Einschränkung der Beweislastumkehr keiner starren Wahrscheinlichkeitsquote (vgl OLG Brandenburg, VersR 2004, 1050[OLG Brandenburg 08.04.2003 - 1 U 26/00]). Bei einer Wahrscheinlichkeit "deutlich unter 5 %" ist einer Verlagerung der Beweislast auf die Behandlerseite aber die Grundlage genommen. Es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Fehler der Beklagten zu 2. zum Misserfolg der Behandlung beigetragen und sich damit tatsächlich ein Ursachenzusammenhang verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 1995, 778 [BGH 04.10.1994 - VI ZR 205/93]). Der Einwand des Klägers, die Einschätzung des Sachverständigen beruhe allein auf Spekulation, ist unbegründet. Der Sachverständige hat vielmehr auf mehrfache präzise Nachfrage zum Ausdruck gebracht, die Wahrscheinlichkeit liege für ihn deutlich unter 5 %, aber nicht unter 0,1 %. Eine weitere Präzisierung wäre aus seiner Sicht wissenschaftlich unredlich und pure Spekulation.

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C. Wegen des Betragsverfahrens gegen den Beklagten zu 1. hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO auf Antrag des Beklagten zu 1. an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.

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D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.