Amtsgericht Meppen
Urt. v. 11.02.1992, Az.: 8 C 1562/90

Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Gehirnerschütterung; Prellung; Kopfplatzwunde

Bibliographie

Gericht
AG Meppen
Datum
11.02.1992
Aktenzeichen
8 C 1562/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGMEPPN:1992:0211.8C1562.90.0A

Fundstelle

  • DfS Nr. 1994/526

Amtlicher Leitsatz

Ein Mann erhält aus Verkehrsunfall 6000 DM Schmerzensgeld wegen einer Gehirnerschütterung, verschiedenen Prellungen und einer große skalpierende Kopfplatzwunde. Der stationärer Aufenthalt dauerte 10 Tage. Die Erwerbsfähigkeit war mindestens 3 Monate um mindestens 20 Prozent gemindert. Als Dauerschaden verblieb eine 7 cm bilaterale Fronto-Parietale-Narbe, die derzeit noch durch Haare teilweise verdeckt ist.