Amtsgericht Meppen
Urt. v. 11.02.1992, Az.: 8 C 1562/90
Schmerzensgeld; Verkehrsunfall; Gehirnerschütterung; Prellung; Kopfplatzwunde
Bibliographie
- Gericht
- AG Meppen
- Datum
- 11.02.1992
- Aktenzeichen
- 8 C 1562/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGMEPPN:1992:0211.8C1562.90.0A
Rechtsgrundlage
- § 847 BGB
Fundstelle
- DfS Nr. 1994/526
Amtlicher Leitsatz
Ein Mann erhält aus Verkehrsunfall 6000 DM Schmerzensgeld wegen einer Gehirnerschütterung, verschiedenen Prellungen und einer große skalpierende Kopfplatzwunde. Der stationärer Aufenthalt dauerte 10 Tage. Die Erwerbsfähigkeit war mindestens 3 Monate um mindestens 20 Prozent gemindert. Als Dauerschaden verblieb eine 7 cm bilaterale Fronto-Parietale-Narbe, die derzeit noch durch Haare teilweise verdeckt ist.