Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.03.2021, Az.: 15 B 1052/21

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.03.2021
Aktenzeichen
15 B 1052/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einem im Bundesgebiet gestellten Asylantrag handelt es sich jedenfalls auch dann um einen Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG, wenn das zuvor in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) durchgeführte Asylverfahren zwar erst nach der erneuten Antragstellung, aber noch vor dem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgeschlossen worden ist.

Im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als Unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG beträgt die zu setzende Ausreisefrist gem. § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. In diesen Fällen kommt einer Klage gegen die den Asylantrag ablehnende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu, so dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung – 15 A 1048/21 – anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO statthaft. Der Klage des Antragstellers kommt nach § 75 i. V. m. § 71a Abs. 4, § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die einwöchige Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG gelte nur in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, hingegen betrage im Falle der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG 30 Tage (so BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 10 ZB 20.31374 –, juris Rn. 6; VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –, juris Rn. 18) mit der Folge, dass der Klage nach § 75 Abs. 1 Satz. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukäme, folgt das Gericht dem nicht. Diese Auffassung, die sich auf den Wortlaut des § 36 Abs. 1 AsylG beruft (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2020 – RN 14 S 20.31446 –, juris Rn. 18 ff.), übergeht den Wortlaut des § 71a AsylG, der die Geltung des § 38 AsylG gerade nicht anordnet und in Absatz 4 eine „entsprechend[e]“ Anwendung u. a. der §§ 34 bis 36 AsylG anordnet (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 21. September 2020 – RN 2 S 20.31401 –, juris Rn. 23 mit ausführlichen Hinweisen zur Gesetzgebungshistorie). Als umfassende Rechtsgrundverweisung liefe der Verweis in § 71a Abs. 4 AsylG auf § 36 AsylG ins Leere (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 23. September 2020 – 3 B 1214/20 HGW –, juris Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 5 V 1910/20 –, juris Rn. 11). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht offensichtlich von der Anwendung des § 36 AsylG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16) sowie auch – ohne weitere Begründung – die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrags, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG) nicht der Fall. Angegriffener Verwaltungsakt und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die nach § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1, §§ 34, 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich also auf die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen das Bundesamt dem Asylbewerber die Abschiebung nach Ablauf einer Ausreisefrist von nur einer Woche androhen darf. Die Abschiebungsandrohung ist allerdings auch dann zu suspendieren, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung im Klageverfahren voraussichtlich der Aufhebung unterliegt, weil die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen verfrüht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21).

Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung (2.) und die ihr zugrundeliegende Unzulässigkeitsentscheidung (1.) werden voraussichtlich in der Hauptsache nicht zu beanstanden sein.

1.

Das Bundesamt hat den von dem Antragsteller im Bundesgebiet gestellten Antrag zu Recht als unzulässigen Zweitantrag bewertet. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. unzulässig, wenn im Fall eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i. S. d. § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Im Fall des Antragstellers handelt es sich um einen Zweitantrag in diesem Sinn, wobei die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor.

Bei dem am 16. August 2018 gestellten Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Zweitantrag i. S. d. § 71a Abs. 1 AsylG. Voraussetzung ist, dass ein Ausländer ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat, wozu Finnland als Mitgliedstaat der Europäische Union gem. § 26a Abs. 2 AsylG zählt, erfolglos abgeschlossen hat. Unter erfolglosem Abschluss ist zu verstehen, dass die Ablehnung unanfechtbar geworden sein muss – auch dadurch, dass eine gerichtliche Entscheidung darüber unanfechtbar geworden ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG § 71a Rn. 21 f.) – oder dass das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist und nicht wiedereröffnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die finnische Einwanderungsbehörde (Maahanmuuttovirasto – Migrationsverket – Finnish Immigration Service) hat auf Anfrage des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Antragsteller am 22. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt hat, den die Behörde am 23. September 2016 abgelehnt hat und der nach zuvor am 3. Juli 2018 erfolgter Klageabweisung am 8. November 2018 mit der Ablehnung des Berufungsantrags des Antragstellers durch das Oberste Verwaltungsgericht Finnlands bestandskräftig wurde. Bereits am 8. August 2018 war der Antragsteller von den finnischen Behörden als flüchtig registriert worden (vgl. Bl. 567 Beiakte).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist es jedenfalls ausreichend, wenn das Asylverfahren in dem sicheren Drittstaat erst zu dem Zeitpunkt erfolglos abgeschlossen ist, zu dem die Antragsgegnerin für das Asylantragsverfahren zuständig geworden ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2017 – 1 B 190/17 –, juris Rn. 31 ff.; VG Hannover, 7. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, juris Rn 29 ff.; VG München, Beschluss vom 1. April 2020 – M 13 S 19.33925 –, juris Rn. 19 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2020 – 3 K 104/17.A -, juris Rn. 23 ff.; in diese Richtung auch OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 32 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 B 219/19 –, juris Rn. 22 ff.; a.A.: VG Frankfurt [Oder] – 6 L 665/17.A –, juris Rn. 5 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 1 B 96/17 –, juris Rn. 11; VG Augsburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 – Au S 18.31170 –, juris Rn. 12; VG Regensburg, Urteil vom 8. August 2018 – RN 12 K 18.31824 –, juris Rn. 21; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 40; für die Annahme eines noch späteren Zeitpunktes: Funke-Kaiser, GK-AsylG § 71a Rn. 26).

Denn zwar deutet der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG darauf hin, dass nur dann von einem Zweitantrag auszugehen ist, wenn der Antrag nach dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens gestellt wurde, jedoch gebietet es der Zweck der Vorschrift des § 71a Abs. 1 AsylG auch solche Anträge als unzulässig abweisen zu können, die gestellt wurden, bevor das Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen wurde. Die Vorschrift stand bei ihrer Einführung im Zusammenhang mit der Umsetzung bilateraler und multilateraler völkerrechtlicher Verträge, insbesondere des Schengener Übereinkommens und des Dubliner Übereinkommens (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 21, 27). Sie war schon damals Ausdruck der gesetzgeberischen Intention, zu verhindern oder zu erschweren, dass ein Ausländer gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Staaten stellt, und zu vermeiden, dass die vorhandenen Ressourcen für die Durchführung von Asylverfahren durch Mehrfachprüfungen belastet werden (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 15). Vor diesem Hintergrund steht sie nunmehr im systematischen Zusammenhang mit den europarechtlichen Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die darauf abzielen, mehrfache Prüfungen von Asylanträgen zu vermeiden (vgl. Erwägungsgründe 36, 43 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Ein Antrag auf internationalen Schutz soll grundsätzlich nur in einem Mitgliedstaat vollständig inhaltlich geprüft werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung] – Dublin III-VO; VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris Rn. 32, 42; VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2017 – 1 B 190/17 –, juris Rn. 31; VG München, Beschluss vom 1. April 2020 – M 13 S 19.33925 –, juris Rn. 21).

Zweck der Regelung des § 71a AsylG ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat und dieses erfolglos abgeschlossen worden ist. Im Zuge des ersten Asylverfahrens hatte der Asylantragsteller bereits ausreichende Möglichkeiten, seine Asylgründe umfassend vorzutragen und einer Prüfung und Würdigung zuzuführen. Auch wenn ein Asylantragsteller mit einem Zweitantrag erstmals eine Asylgewährung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet begehrt, gleicht die Konstellation des Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylG damit der Situation im Fall eines Folgeantrags i. S. d. § 71 AsylG. Dem entspricht es, dass nach den Regeln des § 71a AsylG, die den Folgeantragsregeln des § 71 AsylG nachgebildet sind, ein Asylsuchender auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz verwiesen werden kann. Es soll damit eine Gleichstellung eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem zuständigen Vertragsstaat mit einem erfolglos in Deutschland abgeschlossenen Asylerstverfahren erreicht werden. Ein erneutes Verfahren mit inhaltlicher Prüfung geltend gemachter Asylgründe findet daher nur statt, wenn gegenüber dem vorherigen Asylverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt werden, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen. Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, einem Zweitantragsteller ohne Weiteres noch einmal eine volle (Erst-)Prüfung zukommen zu lassen und so die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens durch eine Beschränkung auf das Prüfprogramm des § 71a AsylG auszuhöhlen (vgl. VG Hannover, 7. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, juris Rn 33 ff. m. w. N.; VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 B 219/19 –, juris Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2020 – 3 K 104/17.A -, juris Rn. 26; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 36).

Die Anwendung von § 71a AsylG (auch) auf Anträge, die in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wurden, bevor das Verfahren im anderen Staat abgeschlossen wurde, stellt dabei den Ausgleich dafür dar, dass nicht lediglich ein Abschluss des Verfahrens, wie er beispielsweise bereits im Ergehen der behördlichen Entscheidung gesehen werden könnte (vgl. dazu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018; § 9 Rn. 193 ff.; a. A. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG § 9 Rn. 34 m. w. N.), gefordert wird, sondern über dieses mögliche Wortlautverständnis der Norm hinaus – wie ausgeführt – die Bestandskraft der getroffenen Entscheidung. Dieses Hinausschieben des Zeitpunkts für die Annahme des Abschlusses des Verfahrens i. S. d. § 71a Abs. 1 AsylG eröffnet insoweit ein Missbrauchspotential, als es einem Asylantragsteller die Möglichkeit eröffnet, nach Kenntnis von der ablehnenden Asylerstentscheidung allein deshalb um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, um die Bestandskraft der Asylerstantragstellung hinauszuzögern und Zeit zu gewinnen, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen, der nicht als Zweitantrag gewertet werden könnte, sondern als Asylerstantrag behandelt werden müsste mit der Folge, dass der Asylantragsteller seine bereits abschließend geprüften Asylgründe nochmals einem weiteren Mitgliedstaat zur erneuten vollständigen Überprüfung vortragen kann (vgl. in diese Richtung auch OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 30).

Dem Zweck, doppelte Asylverfahren möglichst zu vermeiden und Missbrauchspotentiale zu minimieren, wird dadurch Rechnung getragen, wenn für den erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in dem sicheren Drittstaat und damit die Anwendung von § 71a AsylG nicht auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem der Antragsteller seinen weiteren Asylantrag gestellt hat, sondern frühestens auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs. Diese Annahme wird auch durch die Systematik des § 71a AsylG und seine Zusammenschau mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und den Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO gestützt. § 71a AsylG kann schon tatbestandsmäßig erst dann zur Anwendung gelangen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2017 – 1 B 190/17 –, juris Rn. 36; VG München, Beschluss vom 1. April 2020 – M 13 S 19.33925 –, juris Rn. 21). Denn die Rechtsfolge der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens tritt nur in diesem Fall ein und wenn zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gemeint ist dabei die (internationale) Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrages nach Maßgabe der Dublin III-VO oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages und nicht die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seiner Zuständigkeit, die ohnehin bei jeder Asylantragstellung in Deutschland gegeben ist. Läge diese Voraussetzung der (internationalen) Zuständigkeit Deutschlands nicht vor, wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Entscheidung nach dem Handlungsregime der Dublin III-VO ist gegenüber einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a AsylG vorrangig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 18). Dies folgt zum einen aus der Intention des europäischen Asylsystems, grundsätzlich nur die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Prüfung eines Asylantrages zu begründen (vgl. Erwägungsgrund 40 der Dublin III-VO). Zum anderen folgt dieser Vorrang daraus, dass (auch) die Dublin III-VO nicht dazu berechtigt, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris Rn. 37; zum früheren Recht BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 34). Demnach kann im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zugleich ein Zweitantrag im Sinne des nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a AsylG gegeben sein (vgl. zum Ganzen VG Hannover, 7. Februar 2019 – 3 B 217/19 –, juris Rn 31 f. m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 24. April 2020 – 3 K 104/17.A –, juris Rn. 25). Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Asylverfahren in dem Zustand, in dem es sich zu eben diesem Zeitpunkt befindet (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 B 219/19 –, juris Rn. 24; VG München, Beschluss vom 1. April 2020 – M 13 S 19.33925 –, juris Rn. 21; ferner VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris Rn. 36, 43), ohne dass der Antragsteller schlechter- oder bessergestellt würde, als wenn er das Verfahren durchgängig in einem Mitgliedstaat führte.

Ob die Vorschrift des § 71a AsylG ihrem Zweck entsprechend auch dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren im anderen Mitgliedstaat erst nach dem Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurde, bedarf keiner Entscheidung.

Der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs für das Asylverfahren des Antragstellers auf die Antragsgegnerin folgt aus Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO und erfolgte am 16. Mai 2019 mit Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Überstellung des Antragstellers nach Finnland, wie das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 9. September 2020 (– 2 A 495/18 –) im Klagverfahren des Antragstellers gegen die Ablehnung vom 13. September 2018 seines Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zutreffend festgestellt hat. Der Zuständigkeitsübergang lag damit zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers in Finnland am 8. November 2018.

Das Bundesamt hat im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht den Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers in Finnland auch hinreichend aufgeklärt (vgl. zu den Anforderungen VG Meiningen, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 5 E 1536/18.Me –, juris Rn. 38 ff. m. w. N.). Insbesondere war es im Fall des Antragstellers nicht erforderlich die Gründe der Ablehnung des Erstantrages weiter aufzuklären. Denn der Antragsteller hat in seiner Anhörung durch die Antragsgegnerin am 22. August 2018 differenziert angegeben, welche Angaben er bereits im Rahmen des Verfahrens in Finnland gemacht hat, so dass auf dieser Grundlage auch eine Beurteilung möglich war, ob seine Angaben gegenüber der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen erfüllen.

Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Zweitantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für eine nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall VwVfG, die hier allein in Betracht kommt, ist es erforderlich, dass ein neuer Umstand eintritt, aus dem die Möglichkeit einer positiven Einschätzung des Asylbegehrens folgt, indem beispielsweise der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen persönlichen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; ein Asylantrag darf nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn das Folgeantragsvorbringen von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 20 f. m. w. N.). Bei Prognoseentscheidungen muss eine Änderung der für die Einschätzung der Entwicklung maßgeblichen Grundlagen vorliegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 90). Die Darlegung einer wegen Veränderungen der Verhältnisse im Verfolgerstaat gegenüber dem Erstverfahren nunmehr bestehenden Verfolgung oder beachtlich wahrscheinlichen Gefahr setzt im Fall des § 51 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 VwVfG den Vortrag eines gegenüber dem Erstverfahren gänzlich neuen bzw. wesentlich veränderten Sachverhalts unter Angabe aller in den persönlichen Lebensbereich des Antragstellers fallenden Ereignisse und Erlebnisse voraus (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG § 71 Rn. 196). Daran fehlt es hier. Wie der Antragsteller in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 22. August 2018 ausdrücklich angegeben hat, hat er gegenüber seinen Angaben im Asylverfahren in Finnland ergänzend lediglich vorgebracht, dass nunmehr wiederholt die Papiere seiner Eltern durch Vertreter der irakischen Regierung kontrolliert und diese nach dem Verbleib des Antragstellers gefragt worden seien. Dass sich die jeweils zuständigen Behörden bei seinen Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hatten, hatte der Antragsteller angabegemäß bereits für die Zeit seines Aufenthaltes in Finnland dort vorgetragen. Die nunmehr behaupteten erneuten Erkundigungen stellen keine substantiell neuen oder veränderten Tatsachen dar.

2.

Die Abschiebungsandrohung entspricht zudem den gesetzlichen Anforderungen nach § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt, zutreffend eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt worden.

Auch ist nicht erkennbar, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG der Abschiebung entgegenstünden. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids verwiesen. Über die dortigen Ausführungen hinaus ist in Bezug auf das Risiko des Antragstellers, nach seiner Rückkehr befragt und inhaftiert zu werden, zu bemerken, dass es keine Erkenntnisse gibt, dass zurückgeführte Iraker systematisch diskriminiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 02.03.2020 i. d. F. vom 14.10.2020, S. 25). Die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen unmittelbar vor seiner Ausreise stehen in Zusammenhang mit Konflikten mit Mitschülern in Bagdad, so dass bei einer etwaigen Rückkehr nach Jalawlaa diesbezügliche Auswirkungen in Form von behördlichen Maßnahmen ebenso fernliegen wie Bedrohungen durch Dritte mit Bezug dazu. Maßnahmen wegen der Tätigkeiten des Antragstellers im Rahmen der Demonstrationen 2013, die bereits im damaligen zeitlichen Zusammenhang nicht weiter ergriffen wurden und auch bei einer Verhaftung des Antragstellers 2014 keine Rolle spielten, erscheinen angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nunmehr erst recht unwahrscheinlich.

Im Hinblick auf das Fehlen einer erheblichen individuellen Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt ist ergänzend zum Bescheid der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Diyala auch im Jahr 2020 nicht grundlegend abweichend darstellt. Das Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) Project der University of Sussex weist für die Provinz Diyala für das Jahr 2020 543 sicherheitsrelevante Vorfälle aus, bei denen insgesamt 342 Personen zu Tode kamen (vgl. insoweit die aktuellen Angaben des Armed Conflict Location & Event Data [ACLED] Project der University of Sussex, https://acleddata.com/data-export-tool/; abgerufen am 12. Februar 2021).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.