Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.07.2019, Az.: 13 W 25/19
Entkräftung eines Verfügungsgrundes durch einen Antragsgegner; Kriterien für die Bemessung der angemessenen Höhe von Abschlagszahlungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.07.2019
- Aktenzeichen
- 13 W 25/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 33799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 03.06.2019 - AZ: 11 O 16/19
Rechtsgrundlagen
- § 936 ZPO
- § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
- (2017) § 100 Abs. 1 Nr. 10c EEG
- (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG
Amtlicher Leitsatz
1. An die Erschütterung eines Verfügungsgrundes durch den Antragsgegner (den Netzbetreiber) sind gegenüber § 12 Abs. 2 UWG erhöhte Anforderungen zu stellen.
2. Der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) erfasst die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs.1 EEG auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.
3. Bei der Bemessung der angemessenen Höhe der Abschlagszahlungen, die sich nach der zu erwartenden finanziellen Förderung richtet, ist von der geschätzten jährlichen Einspeisung ein Abschlag - hier in Höhe von 20 % - vorzunehmen, weil die Einspeisemenge auch in der Zukunft noch Schwankungen unterliegen kann.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg vom 3. Juni 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin 87.904,43 € als Abschlagszahlungen auf die Einspeisungsvergütung für die in den Monaten Januar bis April 2019 erbrachten Stromlieferungen zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin 80 % zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 109.880,54 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Gestalt einer Leistungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin zur Zahlung von Abschlägen für Stromlieferungen in den Monaten Januar bis April 2019 verpflichtet werden soll.
Die Antragstellerin hat behauptet, sie betreibe eine Anlage zur Erzeugung von Biogas sowie ein Blockheizkraftwerk (BHKW) und ein Satelliten-BHKW, die sie vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen habe. Jedes BHWK sei mit einem Wärmenetz verbunden, über das Wohnhäuser und jeweils eine Trocknungsanlage mit Wärmeenergie versorgt würden. Für die Einspeisung der Energie habe die Antragsgegnerin als zuständige Netzbetreiberin regelmäßig monatliche Abschläge, darunter auch einen sogenannten KWK-Bonus gezahlt, mit dem Anlagen gefördert werden, die im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung neben der Stromerzeugung im Blockheizkraftwerk der Biogasanlage auch Wärme für die eigene Nutzung oder die Einspeisung in das öffentliche Fernwärmenetz erzeugen. Für das Jahr 2018 habe der KWK-Bonus insgesamt 247.758,23 € betragen; dieser setze sich zusammen aus 141.952,33 € für die Hauptanlage sowie 105.805,95 € für die Satelliten-Anlage.
Nachdem zwischen den Parteien streitig geworden sei, ob der Antragstellerin der KWK-Bonus überhaupt zustehe, habe die Antragsgegnerin seit Januar 2019 die Zahlung des Bonus eingestellt und einen Anspruch auf Rückzahlung des im Jahre 2018 ihrer Auffassung nach zu Unrecht gezahlten KWK-Bonus in Höhe von 247.758,23 € geltend gemacht. Mit dem Rückzahlungsanspruch habe die Antragsgegnerin in Bezug auf die Forderungen der Antragstellerin aus den monatlichen Stromlieferungen jeweils für die Monate April bis Dezember 2019 die Aufrechnung in Höhe von 27.528,70 € erklärt (15.772,50 € für die Hauptanlage sowie 11.756,20 € für die Satelliten-Anlage).
Die Antragstellerin begehrt deshalb im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 83 EEG, gestützt auf verschiedene Umweltgutachten, die Zahlung von Abschlägen auf den KWK-Bonus für die Monate Januar bis April 2019 in Höhe von insgesamt 82.351,84 € sowie der im April 2019 einbehaltenen 27.528,70 €, insgesamt also 109.880,54 €.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne Anhörung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 83 EEG für einen Anspruch auf den KWK-Bonus sachlich anwendbar sei und ob der Antragstellerin entsprechende Ansprüche - die aber im Übrigen auch der Höhe nach nicht substantiiert vorgetragen seien - zustünden. Denn es fehle jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Diesbezüglich hat das Landgericht gemeint, im Rahmen des § 83 Abs. 2 EEG sei zu prüfen, ob die mit dieser Vorschrift begründete gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes dadurch widerlegt sei, dass die Nichterfüllung der vom Anlagenbetreiber geltend gemachten Ansprüche im konkreten Fall nicht zu einer Gefährdung der Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Energien führe. Dies sei vorliegend der Fall, da die Antragstellerin selbst vorgetragen habe, dass sie fortlaufend Einspeisungen vornehme, für die sie die ihr zustehenden Abschläge erhalte. Im Streit sei lediglich die Höhe der Vergütung, nämlich ob der Antragstellerin neben der monatlichen Vergütung zusätzlich ein KWK-Bonus zu zahlen sei. Die Energieeinspeisung sei jedoch durch die Nichtzahlung dieses Bonus nicht unmittelbar behindert. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes nach § 83 Abs. 2 EEG sei daher schon anhand des eigenen Vortrags der Antragstellerin widerlegt, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob die Vorschrift nur auf Fälle anwendbar sei, in denen Ansprüche im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage geltend gemacht werden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Antragstellerin meint, ihr stehe ein Verfügungsanspruch auf Zahlung des KWK-Bonus zu, den sie mit Hinweis auf die im Vorjahr geleisteten Zahlungen auch mit hinreichender Substanz vorgetragen habe.
Der Verfügungsgrund ergebe sich aus § 83 Abs. 2 EEG. Der Anspruch auf den KWK-Bonus stelle nur einen preiserhöhenden Faktor dar und gehöre zur Mindestvergütung i.S.v. § 13 Abs. 1 EEG. Selbst wenn man mit dem Landgericht "nur" von einer widerleglichen Vermutung des Verfügungsgrunds ausgehe, lägen die Voraussetzungen für eine Widerlegung dieser Vermutung nicht vor. Die Antragstellerin erhalte infolge der unberechtigten Aufrechnung der Antragsgegnerin keineswegs die ihr gesetzlich zustehenden Abschläge. Die Zahlungsverweigerung der Antragsgegnerin im Umfang von fast einer halben Million Euro für das Jahr 2019 habe auch gravierende Auswirkungen auf die Kapitaldienstfähigkeit der Antragstellerin, weil nach dem Jahresabschluss auf den 30. Juni 2018 gegenüber Kreditinstituten noch Verbindlichkeiten in Höhe von 2.362.229,94 € bestünden, wobei das Eigenkapital mit 430.972,19 € und der Umsatz mit 1.765.734,30 € ausgewiesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Landgerichts abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin 109.880,54 € auf Abschlagszahlungen zur Einspeisevergütung für in den Monaten Januar bis April 2019 erbrachte Stromlieferungen zu zahlen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 936, § 922 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die Antragstellerin hat sowohl einen Verfügungsanspruch (dazu nachfolgend a) als auch einen Verfügungsgrund (dazu nachfolgend b) schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch auf Abschlagszahlungen zur Einspeisung für bereits geleistete Stromlieferungen aus § 100 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2017 i.V.m. § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 und Nr. III.2 der Anlage 3 zum EEG 2009 schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht (dazu aa). Allerdings ist insoweit vom begehrten Betrag in Höhe von 109.880,54 € ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (dazu bb).
aa) Dass der von der Antragstellerin erzeugte Strom die Voraussetzungen für die Zahlung eines KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 und Nr. III.2 der Anlage 3 zum EEG 2009 erfüllt, hat die Antragstellerin mit den von ihr vorgelegten Umweltgutachten glaubhaft gemacht, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines KWK-Bonus bestätigen.
Das Ergebnis des Umweltgutachtens vom 13. Februar 2019 (Anlage K 1, Bl. 13 ff. d.A.), dass für das Betriebskalenderjahr 2018 die Anlage der Antragstellerin als KWK-Anlage betrieben werde und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des KWK-Bonus für das Betriebsjahr 2018 erfüllt seien, hatte zwar im Hinblick auf Besonderheiten der Anlage der Antragstellerin zunächst unter einem "Vorbehalt" gestanden, auf den sich die Antragsgegnerin zur Verweigerung der Bonuszahlung berufen hat. Diese Kritikpunkte hat der Gutachter jedoch in seiner ergänzenden "Beurteilung über die Einhaltbarkeit der Voraussetzungen zum KWK-Bonus" vom 13. April 2019 (Anlage K 7, Bl. 47 ff. d.A.) entkräftet und im Ergebnis ausgeführt, dass sowohl die BHKW-Anlage als auch die Satellitenanlage als KWK-Anlage betrieben würden und die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung des KWK-Bonus im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG und der Netzklausel gem. Nr. III. 2 der Anlage zum EEG 2009 für das Betriebsjahr 2019 erfüllt seien. Nach Einschätzung des Gutachtens würden sich für das Jahr 2019 ähnliche Werte ergeben wie für 2018, so dass fest mit der Erfüllung der Anforderungen zum KWK-Bonus zum EEG 2009 zu rechnen sei. In der weiteren Beurteilung vom 15. Mai 2019 (Anlage K 8, Bl. 54 ff. d.A.) hat der Gutachter nach ergänzender Prüfung auch für das Jahr 2018 bestätigt, dass - unter Aufgabe der ursprünglichen Vorbehalte aus dem Gutachten vom 13. Februar 2019 - die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des KWK-Bonus erfüllt seien.
Diese von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen genügen den im einstweiligen Verfügungsverfahren zu stellenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs. Soweit die Antragsgegnerin offenbar nach wie vor das - zuletzt eindeutige - Ergebnis des Umweltgutachtens anzweifelt, muss die Prüfung ihrer Einwendungen der Erörterung in einem etwaigen vor dem Landgericht durchzuführenden Widerspruchsverfahren und/oder einer etwaigen Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Antragstellerin auch zur Höhe des Verfügungsanspruchs mit hinreichender Substanz vorgetragen; allerdings ist insoweit ein Abschlag von ihrer Forderung vorzunehmen.
Unabhängig davon, dass aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr hervorgeht, dass zwischen den Parteien nicht die Höhe, sondern lediglich der Grund des Bonusanspruchs streitig ist, liegt die für den Zeitraum von Januar bis April 2019 begehrte Summe von 82.351,84 € jedenfalls unter dem Vergleichswert für den im Vorjahr gewährten KWK-Bonus (247.758,28 € x 4/12 = 82.586,09 €). Der weiter geforderte Betrag von 27.528,70 € entspricht der Summe der Aufrechnung der Antragsgegnerin für den Monat April 2019, die sich aus 15.772,50 € für die Hauptanlage und 11.756,20 € für die Satellitenanlage zusammensetzt (vgl. Anlage K 12, Bl. 30 f. d.A.).
Bei der Bemessung der angemessenen Höhe der Abschlagszahlungen, die sich nach der zu erwartenden finanziellen Förderung richtet, ist jedoch von der geschätzten jährlichen Einspeisung der Antragstellerin im Jahr 2019 ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil die Einspeisemenge auch in der Zukunft noch Schwankungen unterliegen kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25. September 2012 - 9 U 1021/12, juris Rn. 22; Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl., § 83 EEG Rn. 5; für einen Abschlag von 10%: Salje, EEG 2017, 8. Aufl., § 83 Rn. 12). Der Senat schätzt daher den angemessenen Betrag für die Abschlagszahlungen auf (109.880,54 € x 0,8 =) 87.904,43 €.
b) Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung kann schließlich nicht wegen des Fehlens eines Verfügungsgrunds verweigert werden. Vielmehr ergibt sich der Verfügungsgrund aus § 83 Abs. 2 EEG (dazu aa), dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen ist (dazu bb).
aa) Es kann dahinstehen, ob - was in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. zum Meinungsstreit allgemein: Reich, ER 03/2018, S. 103, 106 f., vorgelegt als Anlage K 13, Bl. 37 ff. d.A.) - im Rahmen der einstweiligen Verfügung nach § 83 Abs. 2 EEG der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gänzlich entbehrlich ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2012, VI-2 U 6/12 - juris Rn. 17; Reich, a.a.O.; Lamy, IR 2016, 38), oder ob nach dieser Vorschrift lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besteht (so OLG Naumburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 2 U 100/11, juris Rn. 18 ff. sowie Beschluss vom 26. Juli 2013 - 2 W 55/13, juris Rn. 15; Greb/Boewe in: BeckOK EEG, 8. Edition Stand 01.03.2019, § 83 Rn. 10; Salje, a.a.O., § 83 Rn. 18; Tügler in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl., § 83 Rn. 19 ff.; BerlKommEnR/Hoffman, § 83 Rn. 24ff.; BeckOK EEG/Siegel, EEG 2017 § 83 Rn. 10; Düsing/Martinez/Wernsmann, a.a.O., § 83 Rn. 4). Denn auch nach der zuletzt genannten Auffassung liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten der Antragstellerin vor, weil der zumindest vermutete Verfügungsgrund nach dem zum jetzigen Zeitpunkt allein maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin nicht widerlegt ist.
Insoweit geht das Landgericht zunächst unzutreffend davon aus, dass die Antragstellerin fortlaufend Einspeisungen vornehme, für die sie auch die ihr gesetzlich zustehenden Abschläge erhalte. Tatsächlich erhält die Antragstellerin die ihr gesetzlich zustehenden Abschläge nicht, weil die Antragsgegnerin nicht nur die Zahlung des KWK-Bonus seit Januar 2019 gänzlich eingestellt hat, sondern zugleich einen Rückzahlungsanspruch für den im Jahr 2018 vermeintlich überzahlten KWK-Bonus in Höhe von 247.758,23 € geltend macht, dessen Aufrechnung mit den unstreitigen Forderungen der Antragstellerin zu einer Minderung (auch) der Grundvergütung für die Stromeinspeisungen führt (vgl. Anlage K 12, Bl. 30 f. d.A.). Die daraus resultierenden Mindereinnahmen für das Jahr 2019 belaufen sich mithin auf insgesamt fast 500.000 €, übersteigen also das Eigenkapital der Antragstellerin und machen fast 30 % ihres Umsatzes aus, den sie nach ihrem Vorbringen im Wesentlichen aus den Stromerlösen generiert. Mit Blick auf die vorgetragenen Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten in Höhe von ca. 2,3 Millionen € hat die Antragstellerin schlüssig dargelegt, zur Kredittilgung auf die Abschlagszahlungen angewiesen zu sein. Dieses Vorbringen rechtfertigt den Erlass der begehrten Leistungsverfügung nach § 83 Abs. 2 EEG auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin, zumal an eine etwaige Entkräftung des Verfügungsgrundes hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 25. September 2012 - 9 U 1021/12, juris Rn. 6 f.; zur Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten auch: OLG Koblenz, Urteil vom Urteil vom 23. Januar 2013 - 5 U 1276/12, juris Rn. 74).
bb) Der Anwendung des § 83 Abs. 2 EEG steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin einen Anspruch geltend macht, der nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. erstmaligen Inbetriebnahme ihrer Anlage steht.
Nach Auffassung des Senats erfasst der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs. 1 EEG in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht (so auch: OLG Naumburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 2 U 100/11, juris Rn. 31 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2013 - 5 U 1276/12, juris Rn. 45; Reich, a.a.O., S. 104 f.; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, EEG 2012, § 59 Rn. 7 ff.; Lehnert in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 2012, § 59 Rn. 19; a.A.: OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 U 85/15, juris Rn. 8 f.). Der Zweck des § 83 EEG, wonach es dem Gesetzgeber in erster Linie um die Beseitigung von Hindernissen für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ging, indem Anlagenbetreiber ihre Ansprüche möglichst schnell und effektiv durchsetzen können (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 74, zu der Vorgängervorschrift § 59 EEG), gilt nicht nur für den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Anlage. Vielmehr kann auch eine Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Existenz des Anlagenbetreibers im laufenden Betrieb die Gefahr der Einstellung und Beendigung der Stromeinspeisung begründen, die über § 83 EEG (vorläufig) beseitigt werden soll. Zudem würde der beabsichtigte effektive Rechtsschutz leerlaufen, wenn sich der Netzbetreiber dem Eilrechtsschutz durch Leistung der ersten Abschlagszahlung und anschließende Verweigerung weiterer Zahlungen entziehen könnte (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 34; Reich, a.a.O., S. 105).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war entsprechend der Höhe des im Wege der Leistungsverfügung begehrten Zahlungsbetrages auf 109.880,54 € festzusetzen.