Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.07.2019, Az.: 8 U 17/19
Ausgleichsansprüche eines Wohngebäudeversicherers gegen einen Haftpflichtversicherer
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.07.2019
- Aktenzeichen
- 8 U 17/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 27702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 29.11.2018 - AZ: 6 O 317/16
Rechtsgrundlage
- § 78 VVG
Fundstellen
- NJW-RR 2019, 1252-1254
- NJW-Spezial 2019, 577
- NZM 2019, 839-840
- r+s 2019, 519-522
Amtlicher Leitsatz
Das Teilungsabkommen Mieterregress ist auch auf Altenteile anzuwenden.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. November 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer nach einem Brandereignis am 22. Dezember 2013 geltend.
Zwischen der Klägerin und deren Versicherungsnehmer F. F. besteht zur Vertragsnummer ...8 ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das auf dem im Eigentum des F. F. stehenden Grundstück ... gelegene Wohngebäude. Dem Vertrag, der unter anderem das Risiko Feuer abdeckt, liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008), Fassung Oktober 2008, der Klägerin zugrunde.
Zwischen der Beklagten und deren Versicherungsnehmer Fr. F., dem Vater des F. F., besteht zur Vertragsnummer ...0 ein Vertrag über eine Privathaftpflichtversicherung. Dem Vertrag liegen die Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung FS 3.62 (01.12) zugrunde, die unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die private Haftpflichtversicherung (BBR 1) umfassen.
Die Klägerin und die Beklagte sind Vertragspartner des Teilungsabkommens Mieterregress zwischen Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem G. (G.), Fassung November 2008 (nachfolgend: Teilungsabkommen).
Das nunmehr im Eigentum des F. F. stehende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der I. F., Mutter des F. F. und Ehefrau des Fr. F. Es wurde 1995/1996 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf F. F. übertragen. Zugleich wurde zugunsten der Eheleute I. und Fr. F. ein Altenteil bestellt, dessen konkrete Ausgestaltung nicht vorgetragen ist. Seitdem wohnen F. F. nebst Familie einerseits und die Eheleute I. und Fr. F. andererseits in dem auf dem Grundstück stehenden Wohngebäude. Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung der Nutzung sind streitig.
Am 22. Dezember 2013 stellte I. F. in der Küche ihres Wohnbereichs einen Topf mit Fett auf den Herd und verließ die Küche. Kurze Zeit später brach im Bereich des Herdes ein Brand aus, dessen Ursache streitig ist. Ein von der Staatsanwaltschaft Bückeburg gegen I. F. geführtes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde mit Zustimmung des Amtsgerichts S. gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt. Die Klägerin zahlte zugunsten ihres Versicherungsnehmers aufgrund des Brandereignisses auf Wiederherstellungskosten für brandbeschädigte Gebäudeteile insgesamt 18.780,74 €.
Die Klägerin hat gemeint, sie könne aufgrund des Teilungsabkommens Erstattung von 50 % des Entschädigungsbetrages verlangen. Hilfsweise hat sie gemeint, in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG Ausgleich der Hälfte des Zeitwertschadens verlangen zu können.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.390,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 9.120,37 € seit dem 1. November 2014 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von 270,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.246,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, das Teilungsabkommen sei mangels Vorliegens eines Mietverhältnisses nicht anwendbar. Auch stehe § 5 des Teilungsabkommens der klageweisen Geltendmachung entgegen. Im Übrigen sei die Brandursache unklar, eine Brandverursachung durch eine bei ihr versicherte Person stehe nicht fest. Der von der Klägerin behauptete Hergang reiche nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit aus. Hinsichtlich eines Regressanspruchs sei sie nicht passiv legitimiert.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. November 2018 (Bl. 152 ff. d. A.), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch nach dem Teilungsabkommen zu. Dieses sei auch auf unentgeltliche Nutzungsverhältnisse anzuwenden. Die Klägerin habe Tatsachen dargelegt, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtenverstoß der mitversicherten Ehefrau des Versicherungsnehmers der Beklagten zuließen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht das Teilungsabkommen als anwendbar erachtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ein Altenteiler nicht einem Mieter oder Pächter vergleichbar. Vielmehr ähnele seine Stellung der eines Miteigentümers. Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, es seien Tatsachen dargelegt, die keinen ernsthaften Zweifel an einem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtenverstoß begründeten. Denn die Brandursache sei offengeblieben. Insbesondere könne ein technischer Defekt beispielsweise am Herd oder an der Dunstabzugshaube nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 29. November 2018 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Akten 204 Js 714/14 der Staatsanwaltschaft Bückeburg haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.
1. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Ausgleichsanspruch aus dem Teilungsabkommen in Höhe von 9.390,37 € zugesprochen.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Teilungsabkommen trotz des nur auf Miet- und Pachtverhältnisse abstellenden Wortlauts auch auf Altenteile anzuwenden ist.
Bei der Auslegung von Teilungsabkommen kommen nicht die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze zur Anwendung, also auch nicht die über die ergänzende Vertragsauslegung; Teilungsabkommen sind vielmehr wie eine Rechtsnorm, das heißt also nach objektiven Kriterien, auszulegen (BGH VersR 1982, 1073).
Ausgangspunkt der Auslegung ist danach die Wortbedeutung, wobei für juristische Fachbegriffe der juristische Sprachgebrauch maßgeblich ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Einleitung Rn. 41, m. w. N.). Insoweit ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Wortlaut des Teilungsabkommens, in dem von "Mieter und Vermieter" bzw. "Pächter und Verpächter" die Rede ist, eher gegen eine Anwendung auf Altenteile oder sonstige unentgeltliche Nutzungsverhältnisse spricht.
Eine entsprechende Anwendung des Teilungsabkommens auf Altenteile (und ggf. sonstige unentgeltliche Nutzungsverhältnisse) ergibt sich jedoch im Wege der teleologischen Auslegung. Die teleologische Auslegung orientiert sich am Gesetzeszweck (ratio legis). Von Bedeutung sind die mit der konkreten Norm verfolgten Zwecke ebenso wie allgemeine Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., Rn. 46, m. w. N.).
Das Teilungsabkommen beruht ausweislich Nr. 1 der Präambel auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Mieter bei einfacher Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regressverzicht im (Gebäude-)Versicherungsvertrag vor der Regressnahme durch den Gebäudeversicherer geschützt wird, diesem aber zugleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Mieters ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.) zugebilligt wird. Ziel des Teilungsabkommens ist es gemäß Nr. 2 der Präambel, die mit der Prüfung und Verfolgung bzw. Abwehr derartiger Ansprüche verbundenen Kosten der beteiligten Versicherer zu reduzieren, die Gerichte zu entlasten und eine Belastung des Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter bzw. Pächter und Verpächter durch Auseinandersetzungen zwischen den Versicherern zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund werden - wiederum gemäß Nr. 1 der Präambel - auch diejenigen Regressansprüche in das Teilungsabkommen einbezogen, die dem Gebäudeversicherer bei grober Fahrlässigkeit des Mieters gemäß § 86 VVG zustehen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund ist eine Anwendung des Teilungsabkommens auch auf Altenteile geboten.
Der Bundesgerichtshof hat in einer seiner grundlegenden Entscheidungen vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533) klargestellt, dass die für Mietverhältnisse entwickelten Grundsätze mit einem Regressverzicht bei einfacher Fahrlässigkeit einerseits und einem Ausgleichsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. (§ 78 Abs. 2 Satz 1 VVG) andererseits auch auf Fälle einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung zu übertragen sind. Es kann unschwer angenommen werden, dass diese Entscheidung, mit der ebenso wie in zwei weiteren Entscheidungen vom selben Tage - IV ZR 378/02 und IV ZR 273/05 - ferner klargestellt wurde, dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Mieters dem Regressverzicht des Gebäudeversicherers nicht entgegensteht, zu der in Nr. 1 der Präambel in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört. Das spricht dafür, das Teilungsabkommen auch auf den in dieser Entscheidung behandelten Fall einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung anzuwenden.
Auch der mit dem Teilungsabkommen verfolgte Zweck spricht für eine Anwendung auf Fälle einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung oder - wie hier - eines Altenteils. Denn die Interessenlage ist vergleichbar. Die mit der Prüfung und Verfolgung bzw. Abwehr von Ansprüchen verbundenen Kosten der beteiligten Versicherer unterscheiden sich nicht in Abhängigkeit davon, ob der Nutzungsüberlassung ein Miet- oder Pachtverhältnis zugrunde liegt oder die Nutzungsüberlassung unentgeltlich oder auf der Grundlage eines Altenteils erfolgt. Auch für die Be- oder Entlastung der Gerichte ist es ohne Bedeutung, welche Rechtsgrundlage die Nutzungsüberlassung hat. Schließlich hat das Ziel, eine Belastung des Verhältnisses zwischen den Parteien des Nutzungsverhältnisses zu vermeiden, bei dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Nutzer im Falle einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, die häufig ihre Gründe in der persönlichen Beziehung zwischen den Beteiligten haben dürfte, umso größere Bedeutung, und zwar erst recht dann, wenn die Beteiligten wie bei einem Altenteil auf Dauer miteinander verbunden sind.
Soweit die Beklagte meint, eine Anwendung des Teilungsabkommens auf ein Altenteil komme nicht in Betracht, weil die Stellung des Altenteilers eher der eines Miteigentümers vergleichbar sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch wenn der Altenteiler ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht hat, hat er sein Eigentum doch gerade aufgegeben.
b) Ist danach von einer Anwendbarkeit des Teilungsabkommens auf Altenteile auszugehen, liegen die weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 2 des Teilungsabkommens vor.
aa) In persönlicher Hinsicht unterfällt ein Handeln der I. F. dem Teilungsabkommen. I. F. ist selbst Altenteiler, also "Mieterin" bzw. "Pächterin" im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. a des Teilungsabkommens, und gemäß I. 1.1. BBR 1 als Ehefrau des Versicherungsnehmers versicherte Person in der Haftpflichtversicherung bei der Beklagten.
bb) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin Tatsachen dargelegt hat, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß der I. F. zulassen.
§ 2 Nr. 1 des Teilungsabkommens setzt nicht voraus, dass der Pflichtenverstoß feststeht. Das folgt zum einen daraus, dass nur eine "Darlegung" verlangt wird, zum anderen aber auch aus dem mit dem Teilungsabkommen verfolgten Ziel. Denn der Prüfungsaufwand soll gerade reduziert werden, was mit einer abschließenden Feststellung eines Pflichtenverstoßes, etwa im Sinne eines Beweises gemäß § 286 ZPO, nicht zu vereinbaren wäre.
Nach diesen Maßstäben kann ein Pflichtenverstoß in objektiver Hinsicht - ein Nachweis der subjektiven Komponente des Verschuldens ist ausdrücklich nicht erforderlich - festgestellt werden. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Ermittlungsakten lässt sich feststellen, dass
- der Brand im Bereich des Herdes ausbrach,
- I. F. nach eigenen Angaben einen Topf mit Fett auf den Herd gestellt hatte (Bl. 12 EA),
- der Drehregler für eine der Platten des Cerankochfeldes auf Stufe 9 gestellt war (Bl. 6 EA sowie Foto Bl. 17 EA),
- seitens der Feuerwehr an den Bedienelementen des Herdes keine Veränderungen vorgenommen wurden (Bl. 7 EA).
Auch wenn keine Untersuchungen durchgeführt wurden, durch die ein technischer Defekt am Herd oder an der Dunstabzugshaube hätte ausgeschlossen werden können, lassen die vorgenannten Umstände doch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass I. F. einen Topf mit Fett auf dem eingeschalteten Herd stehen ließ und dadurch der Brand ausbrach. Das reicht für die Anwendung des Teilungsabkommens aus.
cc) Ein solches Verhalten der I. F. ist vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst. Insbesondere hat die Beklagte keine Risikoausschlüsse gemäß Ziffer 7.5, 7.6 AHB dargelegt.
(1) Gemäß Ziffer 7.5 Nr. 1 AHB sind Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Nach Vortrag der Beklagten bestand zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dessen Ehefrau einerseits und dem Geschädigten F. F. aber gerade keine häusliche Gemeinschaft (etwa Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 29 d. A.).
(2) Gemäß Ziffer 7.6 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ausgeschlossen, die gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Das steht einer Leistungspflicht der Beklagten nicht entgegen.
Zum einen liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffer 7.6 AHB nicht vor. Denn der Altenteilsvertrag ist in der enumerativen Aufzählung der von Ziffer 7.6 AHB erfassten Rechtsverhältnisse nicht aufgeführt. Eine ausdehnende Interpretation oder gar eine analoge Anwendung kommen wegen des Grundsatzes der engen Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen nicht in Betracht (vgl. Schimikowski, in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., Ziff. 7 AHB Rn. 34).
Zum anderen regelt I. 3.3. BBR 1 einen Wiedereinschluss von Mietsachschäden. Die dort vorgesehenen Gegenausschlüsse greifen nicht; insbesondere ist das Teilungsabkommen Mieterregress nicht mit aufgeführt, sondern nur das Abkommen der Feuerversicherer.
c) Soweit die Beklagte meint, § 5 des Teilungsabkommens stehe einer klageweisen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs entgegen, ist dem nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich bei § 5 des Teilungsabkommens um eine Soll-Vorschrift, sodass Direktionsverhandlungen schon aus diesem Grunde keine Prozessvoraussetzung sein können. Zum anderen verstieße die Berufung auf § 5 des Teilungsabkommens gegen die auch im Prozess zu beachtenden Grundsätze von Treu und Glauben, nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 2015, welches im Übrigen aus der "Schaden Haftpflicht Direktion" stammt, auf den Klageweg verwiesen hatte.
d) Die Anspruchshöhe bemisst sich gemäß § 3 Nr. 1 lit. b des Teilungsabkommens mit 50 % des Entschädigungsbetrages. Berücksichtigung finden gemäß § 3 Nr. 2 lit. a, b des Teilungsabkommens der vom Gebäudeversicherer geleistete Entschädigungsbetrag bis zum Neuwert, soweit die im Gebäudeversicherungsvertrag versicherten Kostenpositionen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen entsprechen, ferner externe Kosten eines Sachverständigen zur Ermittlung des Gebäudeschadens.
Bei richtigem Verständnis dieser Klauseln kommt es nicht darauf an, ob die vom Gebäudeversicherer geleistete Entschädigung in allen Einzelheiten gerechtfertigt war, sondern nur darauf, ob sich der Gebäudeversicherer in dieser Höhe als zur Entschädigung verpflichtet betrachtete und die Entschädigung leistete. Allein dieses Verständnis lässt sich mit dem mit dem Teilungsabkommen verfolgten Ziel einer Reduzierung des Aufwands vereinbaren; denn eine Überprüfung sämtlicher Schadenspositionen wäre wiederum mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ein solches Verständnis dieser Regelung benachteiligt den Haftpflichtversicherer auch nicht unangemessen. Denn der Gebäudeversicherer wird, weil er 50 % der Entschädigung selbst tragen muss, ohnehin kritisch prüfen, in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
Hiervon ausgehend hat das Landgericht zutreffend einen Betrag in Höhe von 9.390,37 € ausgeurteilt. Dabei handelt es sich um 50 % des Neuwertschadens gemäß Anlage K 10 in Höhe von (rechnerisch richtig) 18.780,74 €. Die in der Anlage K 10 aufgeführten, durch die Anlagenkonvolute K 5 bis K 9 belegten Beträge betreffen insgesamt die Sanierung des Gebäudes. Diese Kosten wären dem Grunde nach auch im Rahmen eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs ersatzfähig.
2. Die ausgeurteilten Zinsen sind aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte befand sich hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 9.120,37 € aufgrund der Fristsetzung im Schreiben vom 15. Oktober 2014 mit Ablauf des 31. Oktober 2014 in Verzug. Im Übrigen trat Verzug mit Rechtshängigkeit der Klage am 28. Dezember 2016 ein.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass zur Frage der Anwendung des Teilungsabkommens Mieterregress auf Altenteile in den betroffenen Rechtskreisen ernsthaft unterschiedliche Auffassungen vertreten würden; allein der Umstand, dass im vorliegenden Einzelfall zwei Versicherer eine unterschiedliche Auffassung vertreten, genügt insoweit nicht. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.