Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 29.05.1969, Az.: I A 61/68
Anspruch auf Gewährung eines Förderungsstipendiums; Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem so genannten "Honnefer Modell"; Voraussetzungen für die öffentlichen Finanzhilfen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; Unterhaltsanspruch eines Studierenden des zweiten Bildungsweges mit dem Abschluss seiner vorausgegangenen Berufsaubildung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 29.05.1969
- Aktenzeichen
- I A 61/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1969:0529.I.A61.68.0A
Rechtsgrundlage
- § 1610 Abs. 2 BGB
Verfahrensgegenstand
Studienförderung.
Die I. Kammer Braunschweig des Verwaltungsgewichte Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 1969
durch
Verwaltungsgerichtsrat Schinkel,
Verwaltungsgerichtsrat Weihe und Gerichtsassessor Kipke sowie
die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter Edler und Eisfelder
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage, wird abgewiesene.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger erlernte nach dem Besuch der Realschule das Tischlerhandwerk. Nach Abschluß der lehre und zweijähriger Tätigkeit im Baugewerbe besuchte er die Ingenieurschule für Bewesen in Lage. Im Februar 1964 legte er die Ingenieursprüfung mit der Hoffe "gut" ab und erwarb zusätzlich die fachgebundene Hochschulreife. Während seiner Ausbildung an der Ingenieurschule erhielt er vom 2. bis zum 4. Semester Studienförderungeleistungen das Landes Nordrhein-Westfalen. Mit dem Wintersemester 1967/68 studiert der Kläger Architektur an der beklagten Universität.
Am 4. November 1967 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Förderungsleistungen nach dem sogenannten "Honnefer Modell". Seinem Antrag fügte er eine schriftliche Erklärung seines Vaters bei, nach der dieser aus privaten Gründen nicht bereit ist, die weitere Ausbildung des Klägers zu finanzieren. Der Förderungsausschuß der Abteilung Architektur lehnte den Antrag am 13. November 1967 mit der Begründung ab, das bei der Entscheidung zu berücksichtigende Einkommen des Vaters des Klägers ermögliche diesem, den Kläger während seines Hochschulstudiums finanziell zu unterstützen. Im Hinblick auf die Höhe des väterlichen Einkommens komme die Gewährung von Förderungsleistungen daneben nicht in Betracht. Diese Entscheidung gab die Beklagte dem Kläger in einem Bescheid vom 29. Dezember 1967 bekannt. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den er auf die Rechtsansicht stützte, er habe gegenüber seinem Vater keinen Unterhaltsanspruch mehr, weil dieser ihm schon seine Berufsausbildung als Tischler finanziert und ihm seine Ausbildung zum Ingenieur ermöglicht habe. Der Hauptförderungsausschuß der beklagten Universität wies den Widerspruch in seiner Sitzung vom 11. Juni 1968 zurück. Diese Entscheidung gab der Senatsbeauftragte für das Förderungswesen der beklagten Universität dem Kläger in einem Bescheid vom 14. August 1968 bekannt. Zur Begründung führte er aus: Bei der Beurteilung, ob der Kläger förderungebedürftig sei, dürfe das Einkommen seines Vaters nicht außer Betracht gelassen werden; denn der Vater habe die Kosten der Ingenieurschulausbildung nicht im vollen Umfang getragen, der Kläger sei vielmehr schon an der Ingenieurschule vom zweiten Semester an vom Lande Nordrhein-Westfalen finanziell gefördert worden. Deswegen habe er weiterhin Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater. Dessen Einkommen sei im Hinblick darauf, daß er gegenwärtig weder seiner Tochter noch seinem zweiten Sohn Unterhalt zu gewähren habe, auch so hoch, daß ihm zuzumuten sei, sich an der Finanzierung fies Hochschulstudiums des Klägers zu beteiligen.
Daneben könne der Kläger allenfalls Förderungsdarlehen gegen Bürgschaft, nicht aber Förderungsleistungen in der Form eines Stipendiums erhaltenen.
Mit der am 14. Oktober 1968 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Gewährung eines Förderungsstipendiums weiter. Er verbleibt bei der Rechtsauffassung, er besitze nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung als Tischlergeselle und Ingenieur keinen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber seinem Vater. Deswegen müsse dessen Einkommen bei der Entscheidung über die Gewährung von Förderungsleistungen außer Ansatz bleiben.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid der beklagten Universität vom 29. Dezember 1967 und den Widerspruchsbescheid des Senatsbeauftragten für das Förderungswesen vom 14. August 1968 aufzuheben,
- 2.
die beklagte Universität zu verpflichten, dem Kläger Studienförderungsleistungen nach dem Honnefer Modell nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheids Bezug und trägt ergänzend vor: Auch bei Studenten, die die Hochschulreife nach vorausgegangener Berufsausbildung auf dem zweiten Bildungsweg erlangt hätten, sei grundsätzlich zu fordern und bei der Entscheidung über Förderungsanträge zu berücksichtigen, daß sich deren Unterhaltsverpflichtete an der Finanzierung des Studiums beteiligen; denn sie hätten zuvor erhebliche Unterhaltsleistungen dadurch eingespart, daß sie nichts oder doch weniger als üblich für die höhere Schulbildung bzw. die Erlangung der Hochschulreife des Studierenden auf anderem Wege aufgewendet hätten. Anderes könne ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Studierenden schon eine abgeschlossene Berufsausbildung finanziert habe und ihm ein weiterer finanzieller Beitrag zum Studium im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse nicht zuzumuten sei. Diese Voraussetzungen seien aber beim Kläger nicht erfüllt. Sein Vater habe ihm weder die Ausbildung an der Ingenieurschule im vollen umfang finanziert, noch sei er bei objektiver Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse finanziell so ungünstig gestellt, daß ihm die Unterstützung des Klägers während dessen Hochschulstudium nicht zuzumuten sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die Förderungsakten der beklagten Hochschule Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, daß die Förderungsleistungen nach dem sogenannten "Honnefer Modell" nicht auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften vergeben, sondern zu diesem Zweck bereitgestellten Haushaltsmitteln entnommen und nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften verteilt werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dar sich die Kammer anschließt, wird der Rechtsstaatlichkeit nicht dadurch verletzt, daß öffentliche Finanzhilfen ohne normative Grundlage aus bereiten Etatmitteln geleistet werden, sofern der Zweck der Hilfeleistung im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben der an der Vergabe beteiligten Ressorts liegt (BVerwGE 6, 282; 18, 352 [BVerwG 04.06.1964 - III C 140/61]; BVerwG NJW 1959, 1098 = DÖV 1959,706). Diese Voraussetzungen sind für die öffentlichen Finanzhilfen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf Art. 74 Nr. 13 GG erfüllt. Deswegen bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Problematik des Gesetzesvorbehalts im Bereich der gewahrenden Verwaltung.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die. Frage, ob ein Student hilfs- und damit förderungsbedürftig ist, beurteilt sich nach den vom Niedersächsischen Kultusminister zur Regelung der Studienförderung nach dem "Honnefer Modell" erlassenen Richtlinien 1967 zur Förderung der Studenten an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen vom 29. August 1966 - Förderungsrichtlinien - (NdsMBl 1966, 925), die mit den vom Bundesminister des Innern erlassenen besonderen Bewilligungsbedingungen vom 1. September 1966 übereinstimmen, danach, ob der Student "in zumutbaren Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Unterhaltsverpflichteten die Kosten seines Studiums aufzubringen vermag" (Teil A Abschn. II Nr. 3 der Förderungsrichtlinien). Dem entspricht die weitere Bestimmung, daß der Studierende nur insoweit gefördert werden darf "als ihm Mittel in Höhe des Förderungsmeßbetrages nicht zur Verfügung stehen" (Teil C Abschn. I Nr. 1 der Förderungsrichtlinien).
Den angeführten Regelungen ist der Grundgedanke zu entnehmen, daß für die Förderungsbedürftigkeit nicht das Bestehen und der Umfang privatrechtlicher Unterhaltsansprüche des Studierenden, sondern allein ausschlaggebend sein soll, in welchem Umfang er selbst und die ihm gegenüber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Unterhaltsleistung Verpflichteten nach ihren Verhältnissen zur Finanzierung seiner Hochschulausbildung beizutragen vermögen. Ob der Studierende von den Unterhaltsverpflichteten tatsächlich Zuwendungen in dieser Höhe erhalt oder nicht, soll dagegen ohne Einfluß auf seine Förderungsbedürftigkeit sein (Teil C Abschn. III Nr. 1 der Förderungsrichtlinien). In diesen Leitlinien der Studienförderung wird deutlich, daß die staatliche Studienförderung im erklärten Verhältnis der Subsidiarität zum Einsatz der privaten Vermögens- und Einkommensmittel des Studierenden und seiner Familie steht, und daß dieses Verhältnis auch durch die subjektive Ausgestaltung der Beziehungen des Studierenden zu seinen Unterhaltsverpflichteten keine Einschränkung erfahren soll. Diese vom Gesetzgeber wenn nicht selbst getroffene so doch stillschweigend gebilligte Grundentscheidung über die Methode der staatlichen Studienförderung nach dem "Honnefer Modell" ist außerrechtlicher Natur. Das schließt indessen nicht aus, daß die Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien und ihre Anwendung in, der Praxis der rechtlichen Prüfung unterliegt. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall aus den nachfolgend dargelegten Gründen zur Abweisung der Klage:
Wenngleich die Förderungsbestimmungen in der Frage der Bedürftigkeit - wie dargelegt - nicht auf den rechtlichen Unterhaltsanspruch des Studierenden abstellen, so bauen sie doch auf den der Privatrechtsordnung ebenso wie auch den Regeln des staatlichen Handelns vorgegebenen sittlichen Auffassungen von der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern bzw. zischen Ehegatten auf, die in den. familienrechtlichen Unterhaltsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches formuliert sind. Denn ein in Ursprung und Motivation von der allgemeinen familiären Unterhaltspflicht zu trennender rechtlicher oder sittlicher Anlaß für die Unterhaltsverpflichteten, zu den Kosten des Studiums des Unterhaltsberechtigten beizutragen, ist nicht zu erkennen. Die Verpflichtung, sich nach dem Maß der persönlichen Verhältnisse an diesen Aufwendungen zu beteiligen, stellt sich mithin als Ausfluß der allgemeinen Unterhaltspflicht dar. Sie teilt demzufolge auch deren rechtliches Schicksal. Deswegen darf die Vermutung, daß ein Unterhaltsverpflichteter einen solchen Beitrag zu leisten vermag, nur dann Einfluß auf die Entscheidung über das Bedürfnis des Studierenden nach staatlicher Studienförderung gewinnen, wenn dessen Unterhaltsverpflichtung nach den familienrechtlichen Vorschriften noch fortbesteht.
Die hiervon abweichende Bestimmung der Förderungsrichtlinien, nach der sich Dauer und Ausmaß des dem Unterhaltsverpflichteten zuzumutenden Beitrages nicht nach den Bestimmungen des BGBüber die Unterhaltspflicht richten (Teil C Abschn. III Nr. 1, 2. Satz der Förderungsrichtlinien) findet nach alledem weder in der Privatrechtsordnung noch in den Regeln des öffentlichen Rechts eine ausreichende Grundlage.
Zu entscheiden war daher, ob der Kläger nach den Vorschriften des Familienrechts noch Unterhaltsleistungen von seinem Vater beanspruchen kann und ob der Vater bei ausreichender Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu den Ausbildungskosten des Klägers beizutragen vermag. Beides ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Auch einem Studierenden des zweiten Bildungsweges, der wegen der besonderen Aufnahmevoraussetzungen der Bildungseinrichtungen, in denen die Hochschulreife außerhalb der allgemeinen weiterführenden Schulen erlangt werden kann (Abendschulen, Tageskollegs, Ingenieurschulen), bei Beginn des Studiums üblicherweise eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, hat nach heutiger Auffassung regelmäßig noch Anspruch auf Unterhalt für die Dauer seines Studiums. Den Zweifeln, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 1964 - VII C 146.63 - (BVerwGE 18, 352 (354 f) [BVerwG 12.06.1964 - VII C 146/63]) daran geäußert hat, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der angemessene Unterhalt, den die Unterhaltsverpflichteten (§ 1601 BGB) dem Unterhaltsberechtigten zu gewähren haben, neben dem allgemeinen Lebensbedarf die Kosten der Vorbildung zu einem Beruf. Maß und Dauer der Unterhaltsleistung werden mit dieser Regelung aber nicht etwa in der Weise begrenz, daß der Anspruch auf Ausbildung mit dem Abschluß der Vorbereitung des Unterhaltsberechtigten auf einen beliebigen, ohne Berücksichtigung seiner Anlagen und Fähigkeiten ausgewählten Beruf erlischt. Den Maßstab für Umfang und Ausgestaltung des Ausbildungsanspruches setzen vielmehr im Einzelfall die Begabung und Befähigung des Unterhaltsberechtigten. Deswegen muß einem hochbegabten Kind der Hochschulbesuch auch dann ermöglicht werden, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern das irgend zulassen, eine akademische Ausbildung des Kindes aber weder den Bildungsansprüchen noch den Lebensverhältnissen der Eltern entspricht. Die Angemessenheit des gewährten Unterhalts kann, soweit es die Vorbereitung auf die berufliche Selbständigkeit des Unterhaltsberechtigten anbetrifft, bei rechtem Verständnis der heutigen sozialen und gesellschaftlichen Grundanschauungen nämlich nicht mehr danach beurteilt werden, ob die Ausbildung das Kind befähigt, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, oder ob sie dem Beruf und der sozialen Stellung der Eltern adäquat ist (so noch RG Recht 09, Nr. 3790). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sie dem Kind bei ausreichender Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern ein seiner Begabung gemäßes berufliches Wirken ermöglicht (RGRK - Scheffler, 10./11. Aufl. 1964, Anm. 11 zu § 1610 BGB; Soergel - Siebert - Lange, 9. Aufl. 1963, Rdn. 7 zu § 1610 BGB; LG Konstanz, FamRZ 1962, 198 f; Brühl, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., S. 75 f; Weimar, MdR 1962, 879 f; Dronsch, JZ 1962, 346).
Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch eines Studierenden des zweiten Bildungsweges mit dem Abschluß seiner vorausgegangenen Berufsaubildung im Regelfall nicht abgegolten ist. Er besteht jedenfalls dann fort und verpflichtet die Eltern zur finanziellen Beteiligung an den Kosten des Hochschulstudiums, wenn die einfachere Vorausbildung die Begabung des Unterhaltsberechtigten nicht ausschöpft (ebenso Dronsch, aaO. S. 348). Das wird bei den Studierenden des zweiten Bildungsweges immer dann der Fall sein, wenn sie die Hochschulreife - wie der Kläger - in dem vorgeschalteten Bildungsgang trotz der dabei gegenüber dem üblichen Bildungsweg zweifellos gegebenen schwierigen äußeren Bedingungen mit überdurchschnittlichen Leistungen erwerben - und auch an der Hochschule die in sie gesetzten Erwartungen zufriedenstellend erfüllen.
Der Vater des Klägers ist auch in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten dar Hochschulausbildung des Klägers zu leisten. Nach der von der beklagten Universität auf der Grundlage der Förderungsrichtlinien aufgestellten Bedarfsberechnung hatte er in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum Einkünfte aus Betriebsentnahmen von durchschnittlich monatlich 1.600, -- DM. Sie verringerten sich seinerzeit nicht um Unterhaltsleistungen an seine beiden weiteren Kinder. Die Schwester des Klägers war damals zunächst bei ausreichendem Einkommen berufstätig und ist seit Mai 1968 verheiratet. Sie hatte mithin während des Wintersemesters 1967/68 keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater. Das gleiche gilt für den Bruder, des Klägers der in dieser Zeit seine Wehrpflicht ableistete und dessen Lebensbedarf daher von der Bundeswehr ausreichend gedeckt wurde. Die ermittelten Einkünfte standen den Eltern des Klägers somit uneingeschränkt zur Verfügung. Dem Vater war deswegen zuzumuten, den studierenden Kläger finanziell zu unterstützen. Denn von ihm ist zu verlangen, daß er seine Mittel anspannt, um seinen begabten Sohn eine dessen Fähigkeiten entsprechend Ausbildung zu ermöglichen (RGRK - Scheffler, aaO; Soergel-Siebert-Lange, aaO).
Dar Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine Beteiligung an den Kosten seines Studiums könne von seinem Vater aus allgemeinen sozialen Erwägungen nicht verlangt werden. Zwar maß zwischen den Unterhaltsleistungen der Eltern und deren eigenem gegenwärtigen und zukünftigen Lebensbedarf ein angemessenes Verhältnis erhalten bleiben. Insbesondere dürfen die Eltern weder durch den außergewöhnlichen Umfang noch durch die lange Dauer der Unterhaltspflicht daran gehindert werden, finanziell für ihr Alter vorzusorgen (BVerwGE 18, 352 (355 f) [BVerwG 12.06.1964 - VII C 146/63]). Im vorliegenden Fall würde aber ein angemessener Beitrag zu den Ausbildungskosten des Klägers bei Zugrundelegung üblicher Maßstäbe den derzeitigen Lebensbedarf seiner Eltern einschließlich der Altersvorsorge nicht in unzumutbarem Maße einschränken. Die ermittelten Einkünfte des Vaters sind vielmehr so hoch, daß bei Anwehdung der oben entwickelten Grundsätze von ihm erwartet werden muß, daß er sich an der Finanzierung des Studiums des Klägers beteiligt.
Der Klage muß der Erfolg nach alledem versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Nr. 4 ZPO.
III.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht in Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht.