Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 NFeiertagsG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11420010000000

Am Donnerstag der Karwoche ab 5 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.