Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.11.2003, Az.: Ss 358/03
Blutalkoholkonzentration, Erscheinungsbild und Leistungsverhalten im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Feststellung eines vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.11.2003
- Aktenzeichen
- Ss 358/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 42990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:1112.SS358.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 26.05.2003 - AZ: 43 Cs 514/02 (I)
Rechtsgrundlagen
- § 323a StGB
- § 349 Abs. 4 StPO
Fundstellen
- Blutalkohol 2005, 73
- DAR 2004, 110 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vollrausch
In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 12. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Oldenburg zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Amtsgericht Oldenburg hat den Angeklagten am 26. Mai 2003 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Revision wie folgt Stellung genommen:
"Der Rüge der Verletzung materiellen Rechts dürfte der Erfolg nicht zu versagen sein. Es ist dem Revisionsführer darin zuzustimmen, dass die Feststellungen schon keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines Vollrausches i.S. d. § 323 a StGB bilden. Für die Beurteilung, ob ein Alkoholrausch vorliegt, kommt es maßgeblich auf die Blutalkoholkonzentration, aber auch auf das Erscheinungsbild des Täters und sein Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat an (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage 2003, Rnrn. 11, 22 zu § 20 StGB m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Tatrichter nicht einmal die Höhe der Blutalkoholkonzentration mitgeteilt. Auch sonst fehlt es an der Feststellung konkreter Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte infolge seiner Trunkenheit schuldunfähig war.
Mit Recht beanstandet der Revisionsführer auch, dass an Hand der Urteilsfeststellungen nicht nachprüfbar ist, aus welchen Feststellungen der Vorsatz i.S. einer Vollrauschtat hergeleitet wird. Die Feststellung der Kenntnis seiner spezifischen Rauschgefährlichkeit verlangt bei einem verkehrsrechtlich unbelasteten Angeklagten - so zumindest wird er in den Ausführungen zur Person dargestellt - mehr als den Verweis auf die Wahrnehmung der verkehrstherapeutischen Maßnahme. Handelt der Täter nur bezüglich des Sichberauschens, nicht aber hinsichtlich der Rauschgefährlichkeit vorsätzlich, so liegt nur ein fahrlässiger Vollrausch vor (Schönke/Schröder, Kommentar zum
StGB, 26. Auflage, Rdnr. 10 zu § 323a StGB). Hier dürften selbst die Feststellungen zum vorsätzlichen Sichberauschen nicht ausreichend sein."
Dem schließt sich der Senat an.