Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.12.2003, Az.: Ss 342/03
Bewährungswegfall bei nachträglich gebildeter Einheitsjugendstrafe; Anrechnung von Bewährungsleistungen; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Übertragbarkeit der Strafzumessungsgrundsätze des allgemeinen Strafrechts auf Jugendstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.12.2003
- Aktenzeichen
- Ss 342/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2003:1202.SS342.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 2 JGG
- § 58 Abs. 2 S. 2 StGB
- § 56f Abs. 3 StGB
- § 26 Abs. 3 S. 2 JGG
- § 55 Abs. 1 StGB
- § 54 Abs. 1 StGB
- § 54 Abs. 2 StGB
Fundstellen
- NJW 2004, 1748-1749 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 2005, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378 = NJW 1990, 1674 = NStZ 1991, 34) - kein Raum.