Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.12.2003, Az.: Ss 342/03

Bewährungswegfall bei nachträglich gebildeter Einheitsjugendstrafe; Anrechnung von Bewährungsleistungen; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Übertragbarkeit der Strafzumessungsgrundsätze des allgemeinen Strafrechts auf Jugendstrafrecht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.12.2003
Aktenzeichen
Ss 342/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 30318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:1202.SS342.03.0A

Fundstellen

  • NJW 2004, 1748-1749 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 2005, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewährungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 36, 378 = NJW 1990, 1674 = NStZ 1991, 34) - kein Raum.