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§ 22 NJAG - Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Das Justizministerium soll einen Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung einrichten.

(2) In den Beirat sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.
    einer jeden Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen,
  2. 2.
    der Justizverwaltung und
  3. 3.
    der juristischen Fakultäten in Niedersachsen

sowie die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes berufen werden. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 ist von den juristischen Fakultäten einvernehmlich vorzuschlagen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(4) Die juristischen Fakultäten, die Justizverwaltung, das Landesjustizprüfungsamt und die Rechtsanwaltskammern sollen dem Beirat vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beirat kann eigene Vorschläge zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die anwaltsspezifische Ausbildung oder Prüfung unterbreiten. Die in Satz 1 genannten Institutionen haben dem Beirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben.