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§ 22 NJAG - Übergangsvorschriften zur ersten Staatsprüfung, zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Zulassung zur ersten Staatsprüfung beantragt haben, gelten die bisherigen Vorschriften über die erste Staatsprüfung.

(2) Studierende, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum 31. Juli 1995 zu einem Prüfungsdurchgang zugelassen werden, können wählen, ob sie nach bisherigem oder neuem Recht geprüft werden.

(3) § 19 gilt für diejenigen, bei denen die Voraussetzungen eines erfolgreichen Freiversuches nicht vorliegen, erst ab 1. Januar 1995.

(4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. November 1992 den Vorbereitungsdienst begonnen haben und zwischenzeitlich nicht aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden oder beurlaubt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften über die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die zweite Staatsprüfung.

(5) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes den fünften Ausbildungsabschnitt noch nicht begonnen hat, kann auf Antrag die Hausarbeit nach den ersten vier Ausbildungsabschnitten unter Anrechnung auf den fünften Ausbildungsabschnitt anfertigen. In diesem Fall sind die neuen Vorschriften über die Anfertigung der Hausarbeit anwendbar; im übrigen gelten für die Ausbildung und das Prüfungsverfahren die bisherigen Vorschriften.

(6) Wer

  1. 1.
    den Vorbereitungsdienst vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, aber nach dem 31. Oktober 1992 begonnen hat oder
  2. 2.
    ihn vor dem 1. November 1992 begonnen hat, aber zwischenzeitlich beurlaubt war und den zweiten Ausbildungsabschnitt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch nicht beendet hat oder
  3. 3.
    zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beurlaubt ist und erst zwölf Monate im Vorbereitungsdienst ausgebildet wurde,

setzt ihn nach neuem Recht fort, sofern nicht ein Antrag auf Anwendung des bisherigen Rechts gestellt wird. Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der erste Ausbildungsabschnitt schon beendet, so wird die Ausbildung nach neuem Recht mit der Maßgabe fortgesetzt, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 die erste Pflichtstation gewählt worden ist.

(7) Bis zum 2. August 1994 kann in der zweiten Pflichtstation nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 statt bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht oder Amtsgericht in Strafsachen ausgebildet werden. Die Aufgabe der entsprechenden Aufsichtsarbeit in der zweiten Staatsprüfung hat dieser Besonderheit Rechnung zu tragen.

(8) Die Anwendung des bisherigen Rechts endet spätestens am 31. Dezember 1996.