§ 42 NJagdG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die obere Jagdbehörde kann Verordnungen über Wildschutzgebiete nach Artikel 8 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), aufheben.
(2) Für Jagderlaubnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten weiterhin die Kündigungs- und Aufhebungsregelungen nach Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung.
(3) Auf Jagdgehege, die jagdrechtlich genehmigt sind oder als genehmigt gelten, ist Artikel 29 des Landesjagdgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Ein Jahresjagdschein für drei Jahre nach § 22 Abs. 1 darf erstmals für das am 1. April 2002 beginnende Jagdjahr ausgegeben werden.
(5) Personen, die ihren ersten Jagdschein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlangt haben, müssen abweichend von § 24 Abs. 2 die dort genannte Teilnahmebescheinigung erstmals zwei Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes nachweisen können.
(6) § 25 Abs. 1 ist erstmals für die ab 1. April 2002 wirksam werdenden Abschusspläne anzuwenden.
(7) Bußgelder gemäß § 41 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 2001 in einer Höhe von bis zu 50.000 Deutsche Mark festgesetzt.