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§ 42 NJagdG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die obere Jagdbehörde kann Verordnungen über Wildschutzgebiete nach Artikel 8 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), aufheben.

(2) Für Jagderlaubnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten weiterhin die Kündigungs- und Aufhebungsregelungen nach Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung.

(3) Auf Jagdgehege, die jagdrechtlich genehmigt sind oder als genehmigt gelten, ist Artikel 29 des Landesjagdgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Ein Jahresjagdschein für drei Jahre nach § 22 Abs. 1 darf erstmals für das am 1. April 2002 beginnende Jagdjahr ausgegeben werden.

(5) Personen, die ihren ersten Jagdschein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlangt haben, müssen abweichend von § 24 Abs. 2 die dort genannte Teilnahmebescheinigung erstmals zwei Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes nachweisen können.

(6) § 25 Abs. 1 ist erstmals für die ab 1. April 2002 wirksam werdenden Abschusspläne anzuwenden.

(7) Bußgelder gemäß § 41 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 2001 in einer Höhe von bis zu 50.000 Deutsche Mark festgesetzt.