Landgericht Aurich
Beschl. v. 03.12.1992, Az.: 3 T 216/92

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
03.12.1992
Aktenzeichen
3 T 216/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 28437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 10.10.1992 - AZ: 10 M 3917/92

In der Zwangsvollstreckungssache
...
hat die 3. Zivilkammer der Landgerichts Aurich durch die unterzeichneten Richter
am 3. Dezember 1992
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Aurich vom 10.10.1992 - 10 M 3917/92 - geändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den am 18.6.1992 beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bezüglich des zu pfändenden Anspruches E Nr. 1 zu erlassen.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Das Amtsgericht Aurich - Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger - hat durch Beschluß vom 10.9.1992, zugestellt am 13.10.1992, den Antrag der Gläubigerin auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, der auf einem vorformulierten Antragsformular gerichtet war auf Pfändung aller Ansprüche der Schuldner gegen die Drittschuldnerin

"1. auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die dem Schuldner bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung (insbesondere das Konto Nr. 132 jeweils gebühren und die Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Tagesguthabens unter Einschluß des Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge;

2. aus zu seinen Gunsten bestehenden Kreditverträgen, Kreditzusagen und offenen Kreditlinien, insbesondere auf Auszahlung von Kreditmitteln;

3. aus seinen bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonten, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der Sparguthaben. Zugleich wird angeordnet, daß der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde Nr. ... an den Gläubiger - zu Händen des Gerichtsvollziehers - herauszugeben hat;

4. auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere und die Dividenden und sonstigen Vergütungen anderer Wertpapiere gutgebracht sind;

5. auf Zutritt zu dem Bankstahlfach Nr. ... und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhalts. Zugleich wird angeordnet, daß ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher anstelle des Gläubigers Zutritt zu den Schließfächern zu nehmen hat, um nach öffnen der Fächer den Inhat derselben für die Gläubiger zu pfänden;

6. auf Rückübertragung aller gegebenen Sicherheiten (einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des evtl. Übererlöses) aus (Forderung genau bezeichnen) Auf § 835 Absatz 3 Satz 2 ZPO und § 55 SGB wird der Drittschuldner hingewiesen."

Das Vollstreckungsgricht hat die Zurückweisung des Antrages damit gerechtfertigt, daß die Gläubigerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die ihren Antrag rechtfertigen würden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die befristete Durchgriffserinnerung der Gläubigerin vom 27.10.1992, beim Amtsgericht eingegangen am 27.10.1992 mit Begründung vom 16.11.1992. Auf den letztgenannten Schriftsatz wird Bezug genommen. Die Gläubigerin begehrt nur noch den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich der Ziffern 1., 3. und 4.

Die befristete Durchgriffserinnerung der Gläubigerin ist als sofortige Beschwerde ger. §§ 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG, 793, 577 ZPO zulässig, teilweise begründet, im übrigen unbegründet.

Das Amtsgericht vertritt zu Recht die Auffassung, daß ein Gläubiger in seinem Pfändungsantrag die Tatsachen geltend zu machen hat, die das Bestehen der zu pfändenden Forderung und deren Pfändbarkeit ergeben (s. Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., Rdnr. 485 a). Der Sachvortrag des Gläubigers darf sich nicht in aus der Luft gegriffenen unsubstantiierten Behauptungen und Vermutungen erschöpfen (s. Stöber a.a.O., Rndr. 485 d). Vorliegend genügt der Vortrag der Gläubigerin im Verfahren vor dem Amtsgericht und auch im Beschwerdeverfahren diesen Anforderungen weitgehend nicht. Die Gläubigerin bringt im wesentlichen überhaupt keine Tatsachen dafür vor, daß die Schuldnerin die Ansprüche, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt haben kann. Hiervon ist auch nicht nach der Lebenserfahrung auszugehen, denn es entspricht gerade nicht der Lebenserfahrung, daß ein Schuldner, der es wegen einer Hauptforderung von 1 293,30 DM zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen läßt, über Sparkonten, Wertpapierdepots, Kreditzusagen oder Bankstahlfächer verfügt. Der Formblattantrag der Gläubigerin begehrte insoweit eine Vollstreckungsmaßnahme "ins Blaue hinein", für die ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich ist.

Die Gläubigerin trägt allerdings in ihrem Antrag bezüglich der Ziffer 1 vor, daß die Schuldnerin über das Konto Nr. 132... bei der Drittschuldnerin verfügt. Dieses reicht aus, um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bezüglich aller Ansprüche aus dieser Kontoverbindung zu erlassen.

Dementsprechend ist das Vollstreckungsgericht anzuweisen, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gemäß dem Antrag vom 18.6.92 aber nur bezüglich des Anspruchs E Ziffer 1. zu erlassen.

Im übrigen ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf 1.293,30 DM festgesetzt.