Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.12.1992, Az.: 1 VAS 4/92
Verweigerung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren; Ablehnung der Staatsanwaltschaft als strafprozessuale Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.12.1992
- Aktenzeichen
- 1 VAS 4/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1211.1VAS4.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 23 EGGVG
Amtlicher Leitsatz
Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Pflichtver- teidigers für das Vorverfahren zu beantragen, ist als Prozeßhandlung nicht der Anfechtung nach § 23 EGGVG zugänglich.
Tenor:
- I.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 23 EGGVG gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 16.10.1992 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 3 EGGVG; § 114 ZPO).
- II.
Der Antrag des Antragstellers, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 16. Oktober 1992,mit der sie es abgelehnt hat, nach § 141 Abs. 3 StPO schon im Vorverfahren den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers zu stellen, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wird als unzulässig verworfen, weil diese Entscheidung als Prozeßhandlung nicht der Anfechtung und Überprüfung nach § 23 EGGVG zugänglich ist (vgl. KK Laufhütte 2. Aufl. § 141 Rn. 6; die gegenteilige Auffassung von Weider in StV 1987, 317, 319 teilt der Senat nicht).
Es handelt sich bei der Ablehnung der Staatsanwaltschaft nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um die strafprozessuale Entscheidung, einen gesetzlich zulässigen Antrag zu stellen oder von einem solchen Antrag abzusehen. Daß die staatsanwaltliche Entschließung in dem vorliegenden Fall unbedenklich auch unter dem Schutzzweck des § 141 StPO ist, ergibt sich daraus, daß der Verteidigeer nach offenbar unmittelbar bevorstehender Anklageerhebung den von der Staatsanwaltschaft jetzt abgelehnten Antrag selbst stellen und - bei ablehnender Entscheidung des Gerichts - Rechtsmittel einlegen kann. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 300,-- DM zu tragen (§ 29 Abs. 2 EGGVG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 30 EGGVG, § 30 KostO).