§ 60a NHG - Ausschuss Humanmedizin der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Der Ausschuss Humanmedizin der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" besteht aus
- 1.einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte bestimmten Mitglied,
- 2.zwei Personen, die das Fachministerium auf Vorschlag des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät bestellt und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,
- 3.einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität Göttingen und
- 4.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachministeriums.
Der Vorstand, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats des Bereichs Humanmedizin und die Gleichstellungsbeauftragte des Bereichs Humanmedizin nehmen an den Sitzungen des Ausschusses Humanmedizin mit beratender Stimme teil.
(2) Der Ausschuss Humanmedizin tritt in den Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich den Bereich Humanmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsrats. Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.