§ 60a NHG - Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1An der Stiftung Universität Göttingen nimmt der Stiftungsausschuss Universität in Angelegenheiten der Stiftung, die nicht die Universitätsmedizin betreffen, die Aufgaben des Stiftungsrats wahr. 2§ 60 gilt entsprechend.
(2) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin tritt in Angelegenheiten der Stiftung, die ausschließlich die Universitätsmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität. 2Er ist Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder.
(3) 1Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin besteht aus
- 1.
einem vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmten Mitglied,
- 2.
zwei Personen, die das Fachministerium auf Vorschlag des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät bestellt und die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität Göttingen sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,
- 3.
einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität Göttingen und
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachministeriums.
2Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin mit beratender Stimme teil. 3Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.