(1) Die untere Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind (§ 21 Abs. 3 BBodSchG), als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. Umfasst das Bodenplanungsgebiet Teilgebiete mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen Bodenveränderungen, so kann es in Zonen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt werden.
(2) Verordnungen nach Absatz 1 müssen die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, derentwegen das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie den mit der Festsetzung erstrebten Zweck bezeichnen. Sie können insbesondere vorschreiben, dass in dem Bodenplanungsgebiet oder Teilen davon je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderungen
1.
der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
2.
bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
3.
der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss,
4.
ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial nicht oder nur in bestimmter Weise
verwendet oder abgelagert werden darf oder
5.
der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann.
(3) Verordnungen nach Absatz 1 können das Bodenplanungsgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Die untere Bodenschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und während der Dienststunden jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben.
(4) Werden einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die Bestimmungen einer Verordnung nach Absatz 1 Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks auferlegt, die ihn im Vergleich zu anderen Betroffenen unzumutbar schwer treffen, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld. Der Ausgleich kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Zum Ausgleich ist von den in § 9 Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften diejenige verpflichtet, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Über Ansprüche nach Satz 1 entscheidet die oberste Bodenschutzbehörde; die Entscheidung kann durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.