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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 78 UVollzO - Trennung

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Mit erwachsenen Gefangenen dürfen junge Gefangene (Nr. 1 Abs. 4) nicht zusammenkommen (Nr. 22 Abs. 4). 2Wenn gesundheitliche Gründe es dringend erfordern, kann ein junger Gefangener ausnahmsweise vorübergehend auch zusammen mit erwachsenen Gefangenen untergebracht werden.

(2) Werden junge Gefangene in gemeinsamer Haft zusammengelegt, so sind Entwicklung und Reife der Gefangenen sowie erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.