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§ 23 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Landwirtschaftskammer und erledigt die Auftragsangelegenheiten. Bei der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung unterliegt sie oder er den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten, sofern es sich nicht um Auftragsangelegenheiten handelt.

(2) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer wählt die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer für eine Amtszeit von sechs Jahren. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Wiederwahl beabsichtigt ist. Gewählt ist, wer die Stimmen von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so kann der Wahlgang frühestens eine Woche später wiederholt werden. Im zweiten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer darf nicht Mitglied der Kammerversammlung sein. Sie oder er soll ein Hochschulstudium der Agrar- oder der Rechtswissenschaften abgeschlossen und soll die Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist hauptamtlich tätig und wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten für die Amtszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (Ernennung).

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer kann vor Ablauf der Amtszeit vom Vorstand mit den Stimmen von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden. Die Direktorin oder der Direktor scheidet mit dem Ablauf des Tages aus dem Amt aus, an dem ihr oder ihm die Abberufung bekannt gegeben worden ist.

(4) Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und die Abberufung erfolgt im Benehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium.

(5) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist die oder der Vorgesetzte der Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(6) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat zu den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse und des Vorstandes Zutritt und muss auf Verlangen in den Sitzungen der Ausschüsse gehört werden.