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§ 23 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Landwirtschaftskammer und erledigt die Auftragsangelegenheiten. Bei der Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung unterliegt sie oder er den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten, sofern es sich nicht um Auftragsangelegenheiten handelt.

(2) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer wählt die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer. Gewählt ist, wer die Stimmen von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, so kann der Wahlgang frühestens eine Woche später wiederholt werden. Im zweiten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer darf nicht Mitglied der Kammerversammlung sein. Sie oder er muss ein Hochschulstudium der Agrar- oder der Rechtswissenschaften abgeschlossen und soll die Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist die oder der Vorgesetzte der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat zu den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse und des Vorstandes Zutritt und muss auf Verlangen in den Sitzungen der Ausschüsse gehört werden.