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§ 23 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer nach den Weisungen des Präsidenten. Er darf nicht Mitglied der Kammerversammlung sein.

(2) Der Direktor der Landwirtschaftskammer wird vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Vorstandes gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zu Stande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der Stimmen des Vorstandes.

(3) Der Direktor der Landwirtschaftskammer ist der Vorgesetzte der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer.

(4) Der Direktor der Landwirtschaftskammer hat zu den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse und des Vorstandes Zutritt; er muss auf Verlangen in den Sitzungen der Ausschüsse gehört werden.