Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.02.1999, Az.: SS 48/99

Kenntnis von Transport und Einfuhr mitgeführter Betäubungsmittel und Billigung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.02.1999
Aktenzeichen
SS 48/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0216.SS48.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und ggfls. deren Billigung ohne einen die Tatbegehung fordernden Betrag reicht für die die Annahme einer Tatbeteiligung nicht aus.

Gründe

1

Die Feststellung des Landgerichts, dass allen Angeklagten der Transport und damit die Einfuhr der mitgeführten Betäubungsmittel bekannt und der Angeklagte C... Fahrer des Fahrzeugs war, ist rechtsfehlerfrei getroffenen worden. Unabhängig von dem Gewicht seines Fahrtbeitrages ist C... deswegen Täter i.S.d. § 25 StGB und zu Recht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden (vgl. BGH MDR 1992, 1074, 1075) [BGH 22.07.1992 - 3 StR 35/92]. Die Feststellung eines eigennützigen Handelns war dafür nicht erforderlich.

2

Dagegen tragen die Feststellungen den Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten K... und Ch... nicht. Allein die gemeinsame Fahrt der einander verbundenen Angeklagten, die sich zur Tat nicht eingelassen haben, sowie die auf Genus von Cannabis in dem Fahrzeug hindeutenden Anzeichen reichen für die Annahme gemeinschaftlichen Handelns nicht aus. Es ist nicht fernliegend, dass nur ein Angeklagter eigennützig an der

3

Einfuhr interessiert war. Um in einem solchen Fall eine Beteiligung der weiteren Fahrzeuginsassen an der Tat neben dem Fahrer anzunehmen, bedarf es weiterer Feststellungen darüber, dass das Dabeisein die Tatbeteiligung in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert hat. Die bloße Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und ggfls. deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reicht unter den vorliegenden Umständen nicht aus, die Annahme einer Beteiligung zu begründen (BGH NStZ 1993, 233). Darüber hinausgehende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Bei dem Angeklagten K... reicht es in diesem Sinne nicht aus, dass das Betäubungsmittel zu seinen Füßen gelagert war.