Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.02.1999, Az.: 1 WS 44/99
Voraussetzungen der Führungsaufsicht nach Strafverbüßung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.02.1999
- Aktenzeichen
- 1 WS 44/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0216.1WS44.99.0A
Rechtsgrundlage
- § 68f Abs. 1 StGB
Amtlicher Leitsatz
Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB nach Strafverbüßung setzt voraus, dass in einer Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine Einzelstrafe von mindestens 2 Jahren wegen vorsätzlicher Tat enthalten ist.
Gründe
Das Schöffengericht hat gegen den Verurteilten unter Einbeziehung eines weiteren Urteils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festgesetzt. Die höchste berücksichtigte Einzelstrafe beträgt 10 Monate. Der Verurteilte hat die Strafe vollständig verbüßt. Das Landgericht hat den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, § 68 f Abs. 1 StGB. Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung dieser Maßregel. Führungsaufsicht tritt nicht ein.
Nach § 68 f Abs. 1 StGB knüpft der Eintritt der Führungsaufsicht an die vollständige Vollstreckung einer wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren an. Hat der Verurteilte wie hier eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verbüßt, ohne dass eine darin enthaltene Einzelstrafe mindestens 2 Jahre erreicht, ist es in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob Führungsaufsicht eintritt (vgl. zum Meinungsstand Tröndle, StGB, 48. Aufl., Rn. 2 a zu § 68 f). Der Senat schließt sich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts der zunehmend vertretenen Auffassung an, dass die Führungsaufsicht in diesem Fall nur dann eintritt, wenn der Gesamtstrafe auch eine Einzelstrafe von mindestens zweijähriger Dauer zugrundeliegt. Er tritt den dazu vom OLG Hamm in NStZ-RR 1996, 31 [OLG Hamm 08.06.1995 - 3 Ws 248/95] und OLG Köln in NStZ-RR 1997, 4 angestellten Erwägungen bei.