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Abschnitt 4 TourPFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte
Redaktionelle Abkürzung
TourPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gesamtfinanzierung der geförderten Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.

4.2 Mit der Umsetzung der Projekte soll im Jahr der Bewilligung begonnen werden. Die Laufzeit von Projekten soll zwölf Monate nicht überschreiten.

4.3 Wenn der Zuwendungsempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Dies gilt auch, sofern sonstige noch offene Rückforderungsansprüche bestehen.

4.4 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Mitteilung der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. EU Nr. C 249 S. 1 vom 31.7.2014) sind von einer Förderung ausgeschlossen. Sofern eine Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt werden soll, gilt dies auch für Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Ziff. 18 AGVO. Bei einer Förderung auf Grundlage der Kleinbeihilfenregelung 2020 sind für die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Bestimmungen im dortigen § 2 Abs. 6 zu beachten.

4.5 Sofern für bereits bewilligte und noch nicht abgeschlossene Projekte aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Nachbewilligung gewährt werden soll, weil ein Zuwendungsempfänger infolge der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die für die Umsetzung des Projekts vorgesehenen Eigenmittel aufzubringen, die Mittel nicht von anderer Stelle zur Verfügung gestellt werden und die Umsetzung des Projekts dadurch gefährdet ist, muss der Antragsteller dies glaubhaft versichern und nachvollziehbar erläutern.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 19. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 156)