Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.10.1995, Az.: 2 WF 104/95
Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen die Ablehnung seiner nachträglichen Beiordnung im Prozeßkostenhilfewege; Mandatsentziehung vor Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 10.10.1995
- Aktenzeichen
- 2 WF 104/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 11125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1995:1010.2WF104.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfenbüttel - 12.09.1995 - AZ: 20 F 1127/94
Verfahrensgegenstand
Kindesunterhalt
Prozeßkostenhilfe
Prozessführer
der Frau ...
Prozessgegner
Herrn ...
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und
...
am 10. Oktober 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts Prestien gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 12. September 1995 wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
- 3.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt hatte den Beklagten in einem Unterhaltsrechtsstreit vertreten und im Namen des Beklagten die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und sein eigene Beiordnung beantragt. Bevor das Familiengericht über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hatte, entzog der Beklagte dem Beschwerdeführer das Mandat. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht es abgelehnt, dem Beklagten nachträglich Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm für die Zeit bis zum Mandatsentzug den Beschwerdeführer als Anwalt beizuordnen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der beschwerdeführende Anwalt nicht zur Beschwerdeeinlegung befugt ist. Dem Rechtsanwalt, dessen Beiordnung im Prozeßkostenhilfewege abgelehnt wird, steht hiergegen kein eigenes Beschwerderecht zu (BGHZ 109, 163, 169 [BGH 26.10.1989 - III ZR 147/88]; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 127 Rdnr. 13). Denn der Anwalt wird durch die Ablehnung seiner Beiordnung nicht in seinen Rechten betroffen. Sein Gebührenanspruch gegen die Partei bleibt ihm erhalten; ein subjektives. Recht auf Beiordnung mit der Folge eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse hat der Anwalt jedoch nicht (vgl. BGH a.a.O.).
Beschwerdebefugt wäre hingegen der Beklagte selbst. Die im Schriftsatz vom 27.09.1995 erhobene Beschwerde kann jedoch nicht als im Namen des Beklagten eingelegt angesehen werden, da der beschwerdeführende Anwalt nach dem Entzug des Mandats nicht mehr bevollmächtigt ist, Rechtshandlungen für den Beklagten vorzunehmen.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen.