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§ 36 DLR-StV - Kündigung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 5 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. 4 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.