Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.1991, Az.: L 7 Ar 354/90

Übergangsgeld; Zwischenübergangsgeld; Arbeitslosengeld; Anspruch; Rehabilitation; Behinderter; Beschäftigung; Anwartschaftszeit; Arbeitslosigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
08.10.1991
Aktenzeichen
L 7 Ar 354/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:1008.L7AR354.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg 16.07.1990 - S 13 Ar 86/89

Amtlicher Leitsatz

Ist Übergangsgeld zu gewähren, weil nach Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere Maßnahme zur Durchführung der Rehabilitation erforderlich ist, die aber aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt wird (Zwischenübergangsgeld) und hat der Behinderte durch eine zwischen den Maßnahmen ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist ihm für die Zeit einer anschließenden Arbeitslosigkeit bis zum Beginn der weiteren Maßnahme zur Rehabilitation Zwischenübergangsgeld in entsprechender Anwendung von § 59 Abs 5 AFG in Höhe des ihm sonst zustehenden Arbeitslosengeldes zu gewähren, wenn dieses höher wäre als das vor der Beschäftigung bezogene Übergangsgeld.