Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.1991, Az.: L 7 Ar 354/90
Übergangsgeld; Zwischenübergangsgeld; Arbeitslosengeld; Anspruch; Rehabilitation; Behinderter; Beschäftigung; Anwartschaftszeit; Arbeitslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 08.10.1991
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 354/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1991:1008.L7AR354.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg 16.07.1990 - S 13 Ar 86/89
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 5 AFG
- § 59d AFG
Amtlicher Leitsatz
Ist Übergangsgeld zu gewähren, weil nach Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation eine weitere Maßnahme zur Durchführung der Rehabilitation erforderlich ist, die aber aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt wird (Zwischenübergangsgeld) und hat der Behinderte durch eine zwischen den Maßnahmen ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, so ist ihm für die Zeit einer anschließenden Arbeitslosigkeit bis zum Beginn der weiteren Maßnahme zur Rehabilitation Zwischenübergangsgeld in entsprechender Anwendung von § 59 Abs 5 AFG in Höhe des ihm sonst zustehenden Arbeitslosengeldes zu gewähren, wenn dieses höher wäre als das vor der Beschäftigung bezogene Übergangsgeld.