Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.1991, Az.: L 7 Ar 474/90
Konkursausfallgeld; Weiterarbeit; Arbeitsförderung; Arbeinehmer; Kündigung; Insolvenz; Kündigungsschutzklage; Angebot; Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit; Arbeitslosengeld; Antrag; Ausgleich; Arbeitsentgelt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 08.10.1991
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 474/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1991:1008.L7AR474.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 15.11.1990 - S 4 Ar 288/89
Rechtsgrundlagen
- § 141b Abs. 4 AFG
- § 141b Abs. 3 Nr. 1 AFG
- § 103 Abs. 1 AFG
Fundstelle
- EzS 89/77
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein Arbeitnehmer nach Kündigung durch den - iS des § 141b Abs 3 Nr 1 AFG - insolventen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erhoben und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung weiter angeboten, so hat er iS des § 141b Abs 4 AFG "weitergearbeitet". Die Weiterarbeit endet aber, wenn er seine Arbeitskraft nicht mehr ausschließlich dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sondern sich arbeitslos meldet, die Bewilligung von Arbeitslosengeld beantragt und sich gemäß § 103 Abs 1 AFG der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellt.
2. Mit dem Ende der Weiterarbeit endet auch der Zeitraum, für den Anspruch auf Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld) besteht.