Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.1991, Az.: L 7 Ar 474/90

Konkursausfallgeld; Weiterarbeit; Arbeitsförderung; Arbeinehmer; Kündigung; Insolvenz; Kündigungsschutzklage; Angebot; Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit; Arbeitslosengeld; Antrag; Ausgleich; Arbeitsentgelt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
08.10.1991
Aktenzeichen
L 7 Ar 474/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:1008.L7AR474.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 15.11.1990 - S 4 Ar 288/89

Fundstelle

  • EzS 89/77

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Arbeitnehmer nach Kündigung durch den - iS des § 141b Abs 3 Nr 1 AFG - insolventen Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erhoben und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung weiter angeboten, so hat er iS des § 141b Abs 4 AFG "weitergearbeitet". Die Weiterarbeit endet aber, wenn er seine Arbeitskraft nicht mehr ausschließlich dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sondern sich arbeitslos meldet, die Bewilligung von Arbeitslosengeld beantragt und sich gemäß § 103 Abs 1 AFG der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stellt.

2. Mit dem Ende der Weiterarbeit endet auch der Zeitraum, für den Anspruch auf Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld) besteht.