Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.11.1991, Az.: L 7 S (Ar) 175/91

Sozialgericht; Untätigkeitsklage; Erledigung; Disposition; Klageänderung; Widerspruchsbescheid; Beschwer; Frist; Zwischenbescheid

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
11.11.1991
Aktenzeichen
L 7 S (Ar) 175/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:1111.L7S.AR175.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 15.07.1991 - S 6 Ar 314/90

Fundstellen

  • Breith 1992, 432
  • NdsRpfl 1992, 66

Amtlicher Leitsatz

1. Erteilt nach einer gem § 88 Abs 2 SGG erhobenen Untätigkeitsklage der beklagte Sozialleistungsträger einen Widerspruchsbescheid, der den Kläger materiellrechtlich beschwert, und erklärt daraufhin der Kläger den Rechtsstreit wegen der Untätigkeitsklage in der Hauptsache als erledigt, so unterliegt es dem prozessualen Dispositionsrecht der Beteiligten, ob sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid unter Fortsetzung des Klageverfahrens durch Klageänderung nach § 99 Abs 1 SGG (bzw gem § 99 Abs 3 SGG) oder in einem neuen Klageverfahren durch eine selbständige Klage wendet.

2. Für die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 2 SGG liegt nicht schon deshalb allgemein ein zureichender Grund vor, weil der beklagte Sozialleistungsträger seine Absicht, weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes anzustellen, durch die voraussichtlich die Fristen des § 88 Abs 2 SGG nicht eingehalten werden können, dem Betroffenen nicht durch einen Zwischenbescheid angekündigt hat. Vielmehr ist es dem Betroffenen in der Regel zuzumuten, bei dem Sozialleistungsträger vorstellig zu werden (Sachstandsanfrage, Anmahnung des Widerspruchsbescheides), bevor er die Untätigkeitsklage erhebt.