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  • ab 28.05.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 1 1. ZLG-ÄndAbkG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Redaktionelle Abkürzung
1. ZLG-ÄndAbkG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21063030000000

(1) Dem am 9. Juli 1998 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Es ändert das Abkommen vom 30. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 310, 1997 S. 47).

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)

In Kraft getreten am 1. Februar 2001 (Bek. vom 6. März 2001, Nds. GVBl. S. 137).