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Abschnitt 6 RLT-NErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Veranstaltungen zu den Themenfeldern Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung (RL Transparenz schaffen - von der Ladentheke bis zum Erzeuger)
Redaktionelle Abkürzung
RLT-NErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78000

6.1 Es ist im Zuwendungsbescheid folgendes zu regeln:

  • Einbindung von Netzwerkpartnern von Einzelbetrieben der Land- oder Ernährungswirtschaft und von Interessenverbänden dieses Sektors, von Bildungseinrichtungen, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen sowie weiterer regionaler Akteure,

  • Einbindung von mindestens einer aktiven Landwirtin oder einem aktiven Landwirt in das regionale Netzwerk und Durchführung von mindestens einer Veranstaltung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb.

  • Der Veranstaltungstyp A ist in jedem Durchführungszeitraum verpflichtend durchzuführen. Die Veranstaltungstypen A-Zusatz, B und C können zusätzlich durchgeführt werden.

  • Für die Veranstaltungstypen A, A-Zusatz und B sind mindestens sechs Teilnehmende je durchführender Person erforderlich.

  • Durchführende Personen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Honorarkräfte) eines regionalen Bildungsträgers dürfen nicht als Teilnehmende an Veranstaltungen des Typs A und A-Zusatz berücksichtigt werden.

  • Die bewilligten Veranstaltungen müssen in Niedersachsen durchgeführt werden.

  • Veranstaltungen des Typs B und C können online im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Veranstaltungen als online-Veranstaltungen geeignet sind.

  • Der Förderzeitraum beginnt jährlich am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

6.2 Sollen anstatt der bewilligten Veranstaltungen andere Veranstaltungen mit wesentlichen inhaltlichen Abweichungen durchgeführt werden, so ist dies vor deren Durchführung bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die abweichenden Veranstaltungen dürfen erst nach Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 152)