§ 36 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Aufsichtsbehörde hat Vorstandsmitgliedern oder, wenn die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte führt (§ 21), den zuständigen Gemeindeorganen auf ihr Verlangen oder auf Verlangen eines Gerichts eine Bescheinigung über ihre Vertretungsmacht auszustellen.
(2) Gerichte, Gemeinden, Kataster- und Kulturämter haben den Realverbänden die für die Feststellung ihres Vermögens und ihres Mitgliederbestandes erforderlichen Auskünfte zu geben.