Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.03.2019, Az.: 4 VA 4/19

Einsichtnahme; Geschäftsverteilungsplan

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.03.2019
Aktenzeichen
4 VA 4/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Recht auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper beinhaltet keinen Anspruch auf Übersendung entsprechender Kopien.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.01.2019 das Landgericht … um die Zusendung des geschäftsinternen Geschäftsverteilungsplanes der 4. Zivilkammer für 2019 gebeten. Mit hiermit wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Bescheid der Präsidenten des Landgerichts … vom 21.01.2019 ist der Antrag zurückgewiesen worden, da kein Recht auf Übersendung bestehe. Der Antragsteller ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer oder auf eine Einsichtnahme an seinem Wohnsitzgericht verwiesen worden. Mit seinem am 23.01.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag verfolgt der Antragsteller sein geäußertes Begehren weiter.

II.

Das Schreiben des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG zu bewerten. Der Antrag ist gemäß § 26 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden.

In der Sache ist der Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller wird dadurch, dass ihm der geschäftsinterne Geschäftsverteilungsplan der 4. Zivilkammer nicht übersandt worden ist, sondern er auf die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle verwiesen worden ist, nicht in seinen Rechten verletzt, § 24 EGGVG.

Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt, weshalb lediglich ein Recht auf Einsichtnahme besteht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung im o. g. Bescheid vom 21.01.2019 Bezug. § 21 g Abs. 7 GVG verweist hinsichtlich der Bekanntgabe des kammerinternen Geschäftsverteilungsplanes auf § 21 e Abs. 9 GVG. § 21 e Abs. 9 GVG sieht vor, dass der Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme auszulegen ist. Da es nach § 21e Abs. 9 GVG einer Veröffentlichung nicht bedarf, folgt daraus, dass eine anderweitige Pflicht zur Zugänglichmachung, etwa durch Kopie, grundsätzlich nicht besteht (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 VA 1/13- juris).

Besondere Umstände, die eine Einsichtnahme beim Landgericht oder beim Wohnsitzgericht entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 – I-3 Va 5/18 –, juris) ein grundsätzliches Recht auf Übersendung eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplanes bejaht, kann dem nicht gefolgt werden. Dies widerspricht dem Wortlaut von § 21e Abs. 9 GVG. Es überzeugt nicht, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf verweist, dass es kostengünstiger und weniger aufwendig sei, eine Übersendung der Geschäftsverteilungspläne zu veranlassen, als Einsicht auf der Geschäftsstelle zu gewähren. Denn wirtschaftliche Überlegungen mögen für die Gerichtsverwaltung Veranlassung sein, kostengünstigere Möglichkeiten zu erwägen, beispielweise auch eine Veröffentlichung auf der Homepage des Gerichts. Dabei wird aber auch zu bedenken sein, ob es einen entsprechenden Bedarf der Rechtssuchenden gibt. Nach § 21e Abs. 9, 2. HS GVG besteht zwar keine Pflicht zur Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne, eine Veröffentlichung über die Homepage des Gerichts ist aber auch nicht untersagt. Soweit ein entsprechender Bedarf der Rechtssuchenden erkennbar werden sollte, wäre dies sicherlich ein Weg, der von der Verwaltung des Gerichts geprüft werden könnte. Es bleibt aber eine Ermessensentscheidung der Gerichtsverwaltung und begründet keinen über § 21 e Abs. 9 GVG hinausgehenden Anspruch auf Übersendung.