Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.05.1964, Az.: III A 39/64

Streit um die Ablehnung einer Erziehungsbeihilfe für eine zusätzliche Berufsausbildung als Pastor nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Fehlende Fördermöglichkeit nach Erreichen einer ausreichenden Lebensgrundlage durch einen Berufsabschluss gemäß § 8 Abs. 1 der VO zur Kriegsopferfürsorge (KOF); Abgeschlossene Berufsausbildung als Voraussetzung für die Ausbildung zum Prediger

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.05.1964
Aktenzeichen
III A 39/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1964:0522.III.A39.64.0A

Verfahrensgegenstand

Erziehungsbeihilfe gem. § 27 BVG

Die III. Kammer
...
des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1964
durch
den Verwaltungsgerichtsdirektor Abendroth,
die Verwaltungsgerichtsräte Dr. Schreuer und Dr. Waldeck sowie
die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter Nolte und Rühland
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

I.

Der am 11. Juni 1941 geborene Kläger hat am 11. Oktober 1962 bei der Stadt Braunschweig einen Antrag auf Gewährung einer Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zum Studium an einem Predigerseminar der Methodistenkirche in Frankfurt/Main-Ginnheim gestellt. Als Ausbildungsziel hat er angegeben, Pastor der Methodistenkirche werden zu wollen.

2

Der Kläger besuchte von 1949 bis 1957 die Volksschule in Braunschweig. Anschließend befand er sich vom 1. April 1957 bis 31. März 1960 in der Lehre als Tischler, die er im März 1960 mit der Gesellenprüfung beendete. Danach arbeitete er noch ein Jahr lang als Tischler bei seinem Lehrmeister. Von September 1961 bis September 1962 war er Praktikant bei dem Superintendenten der Methodistenkirche in Bremen-Vegesack. Seit September 1962 besucht er das Theologische Seminar der Methodistenkirche in Frankfurt/M.

3

Mit Bescheid vom 31. Mai 1963 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe nach dem BVG nicht gegeben seien. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Kläger habe bereits vor Beginn seiner Ausbildung als Pastor mit der erfolgreich beendeten Tischlerlehre eine allgemeine und berufliche Ausbildung im Sinne des § 27 BVG abgeschlossen, die ihm eine Existenzmöglichkeit biete. Die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe für eine neue Berufsausbildung, nämlich für das Studium zur Ausbildung als Pastor der Methodistenkirche, sei daher nicht möglich.

4

Den gegen diesen Bescheid am 26. Juni 1963 erhobenen Widerspruch hat der Kläger damit begründet, die Methodistenkirche mache für die Ausbildung zum Pastor eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bedingung. In einer von dem Kläger eingereichten Bescheinigung der Methodistenkirche vom 6. September 1961, wird u.a. erklärt, die Kirche erwarte von jedem ihrer Predigtamtskandidaten, daß er eine abgeschlossene Berufsausbildung aufzuweisen habe, damit im Falle eines notwendigen Ausscheidens aus der Ausbildung bzw. dem Predigtamt eine Existenzsicherheit gegeben sei. Außerdem gehöre die praktische Ausbildung zur Grundlage seines seelsorgischen Verständnisses im Dienst an allen sozialen Schichten.

5

Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 22. November 1963 von der Beklagten nach Anhörung des Beirates für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene der Stadt Braunschweig als unbegründet zurückgewiesen worden, weil der Kläger eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, die ihm eine Existenzmöglichkeit biete, so daß für eine neue Ausbildung als Prediger der Methodistenkirche keine Erziehungsbeihilfe gewährt werden könne.

6

Gegen diesen, an den Kläger per Einschreiben durch die Post am 25. November 1963 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28. Dezember 1963, Klage erhoben.

7

Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und legt eine weitere Bescheinigung der Methodistenkirche darüber vor, daß für den Beruf als Pastor stets eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt wird. Ferner trägt er vor, bereits während seiner Lehrzeit als Tischler sei der Beruf eines Predigers der Methodistenkirche sein Ziel gewesen. Er habe deshalb schon damals die Volkshochschule besucht, um sich dort weiterzubilden und die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik sowie einen Spezialkursus für Aussprache im Hinblick auf seine spätere Predigertätigkeit belegt.

8

Er habe nicht erst, wie von der Beklagten behauptet, nach Abschluß seiner praktischen Lehre den Wunsch gehabt, in der Methodistenkirche tätig zu sein. Schon bei Beginn seiner Lehrzeit habe er eine Jungschargruppe der Methodistenkirche angeführt. Dazu habe er von der Beklagten einen amtlichen Leitausweis erhalten. Außerdem sei er im Gemeindechor gewesen. Er sei von klein auf in die Sonntagsschule sowie in die Jungschar der Methodistenkirche gegangen und sei auch dort konfirmiert worden. Er werde im "Kirchenbuchamt" als Methodist geführt. Der evangelisch-lutherischen Landeskirche habe er nie angehört.

9

Er habe sein Berufsziel als Pastor früher nicht vorgetragen, da seine Mutter einen Antrag auf Erziehungsbeihilfe bereits für die Lehrzeit als aussichtslos ansehen mußte, nachdem seiner Schwester für die Ausbildung als Krankenschwester eine Erziehungsbeihilfe zu jener Zeit versagt worden sei.

10

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 1965 und den Widerspruchsbescheid vom 22. November 1963 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt vor, mit Abschluß der Tischlerlehre sei seine Ausbildung bereits beendet gewesen, was der Kläger besonders dadurch zum Ausdruck gebracht habe, daß er noch 1 Jahr lang als Geselle bei seinem Lehrherrn tätig gewesen sei. Erst nach Erreichung dieses Ziels sei bei dem Kläger der Wunsch aufgetaucht, für die Methodistenkirche tätig zu sein. Er sei erst nach diesem Zeitpunkt, im April 1960, aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche ausgetreten. Außerdem habe er selbst bei der Beklagten angegeben, daß er erst anläßlich eines Besuches des Superintendenten Meyer auf diesen Beruf eines Pastors aufmerksam gemacht worden sei, nachdem er bereits seine Ausbildung als Tischler beendet hatte. Wie eine der Klageerwiderung beigefügte Photokopie eines Schreibens der Mutter des Klägers vom 6. November 1958 beweise, sei der Antrag auf Erziehungsbeihilfe für seine Schwester Ingetraud Hallacker nicht abgelehnt, sondern zurückgenommen worden. Der Kläger erstrebe sein Berufsziel über den zweiten Bildungsweg und habe dieses Ziel nicht von Anfang an vor Augen gehabt, wie es für die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe erforderlich sei. Der Förderung einer Ausbildung, zu der sich ein Jugendlicher erst nach Abschluß einer anderen Berufsausbildung befähigt fühle, stelle eine reine Begabtenförderung dar, die nicht Sinn und Zweck des § 27 BVG sei.

13

Der Besuch der Volkshochschule sei eine Fortbildung, nicht jedoch eine Ausbildung zu einem bestimmten Berufsziel. Das BVG wollte lediglich sichergestellt wissen, daß eine Waise eine angemessene Ausbildung erhalte und nicht für unabsehbare Zeit einen Anspruch auf Erziehungsbeihilfe geben.

14

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und des sonstigen Sachverhalts wird auf die Akten des Gerichts und die zur Unterrichtung beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Verhandlung gewesen ist.

15

II.

Die Klage ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. November 1963 ist, wie sich aus den Vorgängen ergibt, am 25. November 1963 als Einschreiben zur Zustellung an den Kläger abgesandt worden. Gemäß § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) i.V.m. § 1 Nieders.Verw.ZstG vom 20. November 1953 (GVBl. S. 86) gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Danach gilt die Zustellung des Widerspruchsbescheides als am 28. November 1963 erfolgt, so daß die am 28. Dezember 1963 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage fristgerecht erhoben worden ist.

16

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

17

Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i.d.F. vom 27. Juni 1960 ist durch Erziehungsbeihilfen für Waisen und für Kinder von Beschädigten eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherzustellen. Die Einleitung von Maßnahmen zur Förderung einer Schul- oder Berufsausbildung ist gemäß § 27 d BVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1, § 8 Abs. 1 der VO zur Kriegsopferfürsorge (KOF) davon abhängig, daß der Beruf voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage vermitteln wird. Sie endet gemäß § 10 der VO zur KOF, wenn der mit ihr verfolgte Zweck erreicht ist. Nach § 20 Abs. 4 dieser Verordnung soll die Dauer der Hilfe die übliche und vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten. Der Anspruch auf Erziehungsbeihilfe entfällt daher von dem Zeitpunkt an, in dem die Ausbildung abgeschlossen und eine angemessene Lebensgrundlage erreicht ist. Maßnahmen zum Aufstieg im Beruf können somit nicht gefördert werden.

18

Der Kläger hat am 31. März 1960 seine Tischlerlehre beendet und die Gesellenprüfung mit Erfolg abgelegt. Danach gilt gemäß Runderlaß des Nieders. Sozialministeriums vom 26. Juni 1962 - II - 43 00 10 a in Übereinstimmung mit dem Erlaß des Bundesministers des Innern vom 2. März 1962 - V 7 - 57 017 - 1 - 149/62 - seine Berufsausbildung als abgeschlossen. Anschließend war er noch 1 Jahr als Tischler tätig. Damit hat er gemäß § 8 Abs. 1 der VO zur KOF eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht. Diese Berufsausbildung ist nach § 27 Abs. 1 BVG entsprechend der vom Kläger auf einer Volksschule erworbenen Vorbildung angemessen und entspricht seinen Anlagen und Fähigkeiten. Das beweist auch das von ihm eingereichte Jahreszeugnis für das Schuljahr 1959/60, wo seine Leistungen auf dem Gebiet der Werkarbeit mit "gut" und sein Gesellenprüfungszeugnis vom 31. März 1960, wo seine Arbeitsprobe ebenfalls mit "gut" beurteilt worden ist. Danach bestand für die beklagte Stadt Braunschweig keine Veranlassung und auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihm eine Erziehungsbeihilfe für eine zusätzliche Berufsausbildung als Pastor zu gewähren.

19

Der Kläger hat nun geltend gemacht, die Methodistenkirche verlange von ihren Studenten eine abgeschlossene Berufs- und Schulausbildung, so daß er beim Fehlen einer praktischen Vorbildung das Studium gar nicht hätte beginnen können. Der Superintendent der Methodistenkirche in Bremen hat auch am 6. September 1961 bescheinigt, "die Kirche erwartet von jedem ihrer Predigtamtskandidaten, daß er eine abgeschlossene Berufsausbildung aufzuweisen hat (handwerklicher oder anderer Art)". Am 4. Februar 1964 hat der Superintendent dann nochmals bestätigt, die Methodistenkirche lege sehr großen Wert darauf, daß vor Beginn des Studiums eine abgeschlossene Ausbildung in irgendeiner Berufssparte nachgewiesen wird, sofern nicht das Abiturzeugnis vorgelegt werden kann, und hat zum Schluß erklärt, "eine abgeschlossene Berufsausbildung wird stets verlangt."

20

Diese von der Methodistenkirche aufgestellte Voraussetzung für die Ausbildung zum Prediger würde für den Kläger aber nur dann von Bedeutung sein, wenn er glaubhaft machen kann, daß er den Tischlerberuf nicht erlernt hat, um ihn dann auszuüben, sondern nur als Vorbedingung für die Predigerausbildung. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet.

21

Auch seine Mutter, der er für das Klagverfahren Vertretungsvollmacht erteilt hat, erklärte in der Klagebegründung lediglich, daß ein junger Mensch von 10 bis 12 Jahren nicht sagen könne, daß er Pfarrer werden wolle. Abgesehen davon, daß der Kläger bei Antritt seiner Tischlerlehre bald das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte, kann er nur dann geltend machen, er habe den Handwerkerberuf als Vorstufe für die Pastorausbildung erlernt, wenn er sich bei Beginn der Tischlerlehre über diesen Sachverhalt im Klaren war. Das ist offenbar nicht der Fall.

22

Erst nachdem die Beklagte in ihrer Klagerwiderung ausgeführt hatte, der Kläger habe nicht von Anfang an das Berufsziel gehabt, Prediger zu werden, sondern dieser Wunsch sei erst nach Abschluß der Tischlerlehre aufgetaucht, hat die Mutter erklärt, der Kläger habe schon bei Beginn seiner Lehre die Jungschargruppe der Methodistenkirche geführt und durch seine Mitarbeit sein Ziel, Prediger zu werden, vorbereitet.

23

Die Mitarbeit des Klägers in einer Jugendgruppe der Methodistenkirche ist aber noch kein Beweis dafür, daß er schon damals die Absicht hatte, Methodistenprediger zu werden. Außerdem hat der Stiefvater des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe früher die Jungschar geführt und sie an den Kläger etwa 1 Jahr vor dessen Gehilfenprüfung übergeben. Der Kläger habe noch keinen festen Berufswunsch gehabt, bevor er die Volksschule verließ, und habe sich schließlich für den Tischlerberuf entschieden. Er habe sich aber schon während seiner Lehrzeit zeigen lassen, wie eine Bibelstunde und eine Predigt vorbereitet wird, und habe in der Jungschar Bibelstunde gehalten. Zur ersten Besprechung im Gremium der Methodistengemeinde über die Frage, ob der Kläger für eine Predigerausbildung vorgeschlagen werden könne, sei es einige Tage nach Ablegung der Tischlerlehre des Klägers im März 1960 gekommen. Im März 1961 habe dann die Konferenz mit dem Superintendenten stattgefunden und im September 1961 die Praktikantenzeit des Klägers begonnen.

24

Wenn auch der Kläger seit seinem 6. Lebensjahr mit der Methodistenkirche Berührung hatte, so ist nach dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß er die Tischlerlehre mit dem Vorsatz begonnen hatte, Methodistenprediger zu werden. Die Entschlüsse des Klägers, Tischler zu lernen und Prediger zu werden, sind unabhängig voneinander getroffen worden, und zwar der Entschluß, Prediger zu werden, erst nach Abschluß der Tischlerausbildung. Die dafür erforderliche Praktikantentätigkeit begann erst etwa 1 1/2 Jahr nach Abschluß der Berufsausbildung als Tischler.

25

Wenn die Mutter des Klägers geltend macht, ihr Sohn habe schon während seiner Tischlerlehre die Volkshochschule besucht und dabei auch an Kursen in Deutsch und freier Aussprache teilgenommen, und letztere hätten nur für seine Ausbildung als Prediger dienlich sein können, so ist auch das nicht überzeugend. Der Kläger hat außer in den genannten Fächern auch noch an Kursen in Englisch und Mathematik teilgenommen. Das deutet darauf hin, daß er sich allgemein weiterbilden wollte. Dem entsprechen auch die Ausführungen seiner Mutter in der Klagbegründung, wonach er während seiner Schulzeit oft krank gewesen sei und auf keinen Fall habe die Oberschule besuchen und das Abitur machen können. Sein Stiefvater hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Kläger habe jetzt gute Fortschritte gemacht, müsse sich aber durch Selbststudium noch weiterbilden.

26

Diese Lücken in der Schulbildung des Klägers ergeben sich auch aus den eingereichten Zeugnissen. So hatte er im Zeugnis der Berufsschule für 1959/60 im Alter von bald 19 Jahren zwar in Werkarbeit gut, dagegen in Deutsch und Schriftverkehr nur ausreichend und in Fachrechnen mangelhaft. Im Gesellenprüfungszeugnis wurde seine Arbeitsprobe mit gut, seine allgemeintheoretischen und fachtheoretischen Leistungen nur mit ausreichend beurteilt. Seine Mängel in der deutschen Sprache zeigen sich übrigens auch in seinen persönlichen Schreiben im Antragsverfahren.

27

Nach alledem hat der Kläger in seinem Beruf als Tischler durch eine angemessene, seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, so daß für die Förderung einer zusätzlichen Berufsausbildung als Prediger der Methodistenkirche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Klage keinen Erfolg haben konnte.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

III.

Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht in Braunschweig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht.