§ 1 NKWG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl zu den Vertretungen, den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.
(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach den Kommunalverfassungsgesetzen und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.