Amtsgericht Peine
Urt. v. 20.03.2002, Az.: 5 C 21/02
Erstattung der Aufwendungen für einen Einsatz eines Rettungswagens aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB
Bibliographie
- Gericht
- AG Peine
- Datum
- 20.03.2002
- Aktenzeichen
- 5 C 21/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 31730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGPEINE:2002:0320.5C21.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 679 BGB
- § 683 BGB
Fundstelle
- NVwZ-RR 2002, 711 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Aufwendungserstattung
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Peine
im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß §495 a ZPO
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002
durch
den Richter am Amtsgericht Redeker
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §495 a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist ohne Erfolg.
Der Kläger vermag von dem Beklagten als Vater des minderjährigen ... aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §683 BGB nicht einen Betrag von 286,32 EUR (entspricht 560,00 DM) als diejenigen Aufwendungen erstattet zu verlangen, die durch den Einsatz eines Rettungswagens am 26. Mai 2000 gegen 12:41 Uhr nachvollziehbar entstanden sind.
Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass dem Träger des Rettungsdienstes ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber demjenigen zusteht, dem der Rettungseinsatz zugute kommt, wenn im Zeitpunkt des jeweiligen Einsatzes der Rettungseinsatz nach seiner objektiven Nützlichkeit und subjektiv bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Geschäftsherrn dessen Interesse entspricht. Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn ein minderjähriges Kind einen Kreislaufzusammenbruch erleidet und sich Dritte nicht in der Lage sehen, dem Kind anders als durch Herbeigerufenen eines Rettungsdienstes zu helfen. So liegt der Fall hier, wie der Beklagte auch nicht mehr in Abrede nimmt, der als Sorge berechtigter und auch verpflichteter Elternteil auf die Erhaltung der Gesundheit seines Sohnes bedacht ist. Außerdem lag der Rettungseinsatz im öffentlichen Interesse i.S.d.§679 BGB.
Allerdings gebührt dem Kläger als Aufwendungsersatz nicht derjenige Betrag, den er durch seine fortgeschriebene Vereinbarung für das Rechnungsjahr 1999 mit verschiedenen Kostenträgern gemäß den Bestimmungen des NRettDG festgesetzt hat. Zum einen zählt der Beklagte nicht zu den Vertragsparteien des Klägers. Zum anderen kann der Träger des Rettungsdienstes aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag mangels eine mit dem Geschäftsherrn (etwa den Kostenträgern) vorsorglich geschlossene Vereinbarung nicht den Ersatz von Vorhaltekosten für den Rettungsdienst verlangen, wie das BayObLG dies bereits in 1978 (BayObLGZ 1979, 395-401) hinsichtlich der Sozialversicherten bereits entschieden hat. Eine andere Vorschrift hat der niedersächsische Gesetzgeber im NRettDG nicht getroffen.
Die Klägerin nimmt mit Rücksicht auf das NRettDG den Rettungsdienst als öffentlich-rechtlicher Aufgabe wahr. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe entstehen ihr allgemeine Unkosten, die ihr jedenfalls für einen konkreten Fall nicht entstehen. Solche allgemeinen Unkosten können im Rahmen des Aufwendungsersatzes bei Geschäftsführung ohne Auftrag nicht beansprucht werden, da sie nicht zum Zweck der Ausführung der auftragslosen Geschäftsführung gemacht wurden. Die Klägerin würde bei seineröffentlich-rechtlichen Rettungsdienstaufgabe auch nicht beruflich oder gewerbsmäßig tätig, sodass sowohl ein erweiterter Aufwendungsersatz unter diesem Gesichtspunkt als auch die Anwendung des §241 a BGB ausscheidet.
Der Kläger hat nicht dargetan, in inwieweit ihm durch den hier streitgegenständlichen Notfalleinsatz bestimmte Aufwendungen entstanden sind.
Eine Satzung der Klägerin, die die für einen Rettungseinsatz gegenüber nicht an der vorgenannten Vereinbarung Beteiligten oder den durch die Kostenträger Begünstigten regeln, besteht nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die vorliegende Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§511 Abs. 4 ZPO n.F.).