Landgericht Stade
Urt. v. 06.10.2021, Az.: 5 O 235/19

Beschädigung Hofeinfahrt; Umfang Schadensersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
06.10.2021
Aktenzeichen
5 O 235/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 15.02.2023 - AZ: 14 U 166/21

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Beschädigung einer Hofeinfahrt durch einen LKW.

In dem Rechtsstreit
1. XXX
2. XXX
Kläger
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: XXX
XXX
gegen
XXX
XXX
Beklagte
XXX
XXX
XXX
Nebenintervenient
Prozessbevollmächtigter: XXX
XXX
Wegen Schadensersatz
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2021 durch die Richterin XXX als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Und beschlossen:

  4. 4.

    Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.050,00 Euro.

Tatbestand

Die Kläger begehren Schadensersatz wegen der Beschädigung ihrer gepflasterten Hofauffahrt.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks XXX. Im Mai 2018 ließen die Kläger die etwa 250 m2 große Hofeinfahrt des Grundstücks durch den Nebenintervenienten und Zeugen XXX pflastern. Verlegt wurden Natursteine in einem Läufer- oder Reihenverband, wobei ein Gefälle in die Auffahrt eingebaut wurde, sodass das Regenwasser von der Pflasterfläche abfließen kann.

Am 19.06.2018 befuhr ein bei der Beklagten versicherter LKW der FirmaXXX die Pflasterfläche der Kläger und verursachte dadurch einen Schaden an der Pflasterung. Die Kläger informierten die Beklagte über dieses Schadensereignis.

Nach einer Ortsbegehung mit einem von der Beklagten übersandten Schadensbegutachter - dem Zeugen XXX - und dem Zeugen XXX am 03.08.2018, erstellte der Zeuge XXX einen Kostenvoranschlag über eine Reparatur mit Kosten in Höhe von brutto 6.668,76 Euro (Bl. 6 d.A., Bd. I).

Nach Prüfung und Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte, führte der Zeuge XXX dem Kostenvoranschlag entsprechend die Reparaturarbeiten durch. Dabei nahm er einen etwa 150m2 umfassenden Bereich der verlegten Pflastersteine auf, stapelte diese, tauschte beschädigte Steine aus und verlegte die Steine neu. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 6.668,76 Euro übernahm die Beklagte.

In der Folge wandten sich die Kläger erneut an die Beklagte und machten weiterhin bestehende Schäden an der Hofeinfahrt geltend. Sie führten an, dass Abplatzungen an den Steinen sowie Verschiebungen im Fugenmaß bestehen würden und das vor dem Schadensereignis bestehende Gefälle der Hofeinfahrt nicht mehr vorhanden sei, sodass sich Wasser auf der Fläche sammeln und nicht abfließen könne. Am 23.04.2019 trafen sich der Zeuge XXX und der Zeuge XXX zur Begutachtung der von den Klägern vorgebrachten Schäden erneut auf der Hofeinfahrt des Grundstücks der Kläger. Dabei stellte der Zeuge XXX fest, dass an vereinzelten Steinen Beschädigungen in Form von Abplatzungen bestünden, jedoch nicht sicher sei, wodurch diese entstanden seien. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärte sich die Beklagte daraufhin dazu bereit, die Kosten für Nacharbeiten durch Austausch vereinzelt beschädigter Steine in Höhe eines Tagwerks zu übernehmen.

Ein solcher Austausch vereinzelt beschädigter Pflastersteine wurde in der Folge nicht durchgeführt.

Am 25.06.2019 erfolgte eine erneute Begutachtung der Pflasterfläche durch den von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 23.08.2019 (Bl. 210 ff. d.A., Bd. II) fest, dass die nicht durch PKW befahrene, das gleiche Verlegemuster und die gleichen Steine beinhaltende Terrassenfläche hinter dem Haus der Kläger ähnliche Abplatzungen vorweise wie die Hofeinfahrt, das Fugenbild auf beiden Flächen mangelfrei sei, das Fugenbild auf der Zufahrt einige Versprünge aufweise, aber keine Verschiebung des kompletten Gefälles vorliege und lediglich leichte Spurrillen durch den PKW-Verkehr vorhanden seien.

Die Kläger behaupteten, durch die erfolgte Teil-Reparatur durch Aufnahme eines Bereiches von etwa 150m2 und Neuverlegung der Steine sei der entstandene Schaden nicht vollumfänglich beseitigt worden. Die Hofeinfahrt sei nicht in den Zustand zurückversetzt worden, in dem sie sich vor dem schädigenden Ereignis befunden habe. Es hätte anstatt eines bloßen Aufarbeitens der Fläche eines kompletten Neuaufbaus bedurft. Das zuvor - vor dem Schadensereignis bestehende - Gefälle und der eingearbeitete Buckel zur Ableitung des Regenwassers seien nicht wiederhergestellt worden. Somit könne das Oberflächenwasser nicht mehr ordnungsgemäß ablaufen. Auch nach erfolgter Reparatur sei die Fläche nach wie vor eingedrückt, sodass sich dort das Wasser sammle. Für eine vollumfängliche Reparatur würden mindestens Netto-Kosten in Höhe von 12.550,00 Euro anfallen. Die Kläger beantragten daher ursprünglich, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Eingang der Klage bei Gericht zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche den Klägern weiter durch den Schaden vom 19.06.2018 entstandene materielle Schäden auszugleichen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie behauptete, durch die vollständige Aufarbeitung der gepflasterten Fläche sei der Schaden vollumfänglich behoben worden. Das als Anlage K1 überreichte Lichtbild (Bl. 26 d.A., Bd. I) sei erst am 25.06.2019 angefertigt worden. Da die Reparatur im August 2018 erfolgt sei, mithin 10 Monate zuvor, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verschiebungen durch den auf der Fläche täglich stattfindenden PKW-Verkehr verursacht worden seien.

Das Landgericht hatte Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2020 (Bl. 49 - 55 d.A., Bd. I) Bezug genommen.

Daraufhin hatte das Landgericht die Beklagte mit Urteil vom 30.06.2020 (Bl. 70 - 77 d.A., Bd. I) verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 12.550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2019 zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiter durch den Schadensfall vom 19.06.2018 entstandenen materiellen Schäden auszugleichen. Das Landgericht hatte dazu ausgeführt, dass der bei der Beklagten Versicherte gegenüber den Klägern das Gebot zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Vertragspartners verletzt habe, indem der LKW auf die gepflasterte Auffahrt gefahren sei. Demnach hätten die Kläger einen Anspruch auf die Wiederherstellungskosten, die dafür notwendig seien, die Auffahrt wieder in den Zustand zu versetzen, die sie vor dem schädigenden Ereignis gehabt hätte. Die Zeugenvernehmung insbesondere des Zeugen XXX habe ergeben, dass die Auffahrt nach den Reparaturarbeiten nicht mehr genauso ausgesehen habe wie zuvor, da nur in einem Teilbereich Steine ausgetauscht worden seien. Nun würde nicht mehr jeder zweite Stein einer geraden Linie folgen. Auch der Buckel, der für die Ableitung des Regenwassers verantwortlich sei, sei nicht mehr im einem mit dem vor dem Schadensereignis vergleichbaren Zustand vorhanden. Der Feststellungsantrag sei zudem begründet, weil es aus diesen Gründen wahrscheinlich sei, dass den Klägern nach Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten die auf den Rechnungsbetrag entfallende Mehrwertsteuer als Schaden entstehe.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf dieses Urteil verwiesen.

Unter dem 03.08.2020 legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein und verkündete dem Zeugen XXX den Streit (Bl. 146 d.A., Bd. I). Der Streitverkündete XXX trat dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 08.01.2021 (Bl. 174 d.A., Bd. I) auf Seiten der Beklagten bei.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 20.01.2021, Az. 14 U 132/20, (Bl. 183 - 185 d.A., Bd. I) das Urteil des Landgerichts Stade vom 30.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Stade zurückverwiesen.

Zur Begründung führte es aus, dass die Beklagte dem Grunde nach - verschuldensunabhängig - zu 100 % für den Schaden am 19.06.2018 aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 f. BGB hafte, da der Schaden sich bei Betrieb eines LKW ereignet habe, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Das Landgericht habe es jedoch verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Mangelursache und zum Mängelbeseitigungsaufwand. Zu den Fragen, in welchem Zustand sich die Hoffläche der Kläger vor dem Schadensereignis und danach - vor Durchführung der Reparaturmaßnahmen - befunden hat, seien die Zeugen XXX und XXX zu vernehmen, die Auskunft geben könnten über die Gestaltung und das Aussehen der Fläche unmittelbar vor dem Haftungsfall vom 19.06.2018 und danach.

Die Kläger behaupten weiterhin, durch die erfolgte Teil-Reparatur sei der entstandene Schaden nicht vollumfänglich beseitigt worden. Die Hofeinfahrt sei nicht in den Zustand zurückversetzt worden, in dem sie sich vor dem schädigenden Ereignis befunden habe. Die nach wie vor vorhandenen Abplatzungen an vereinzelten Pflastersteinen seien jedoch nicht mehr streitgegenständlich.

Die Kläger beantragen nunmehr erneut,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 12.550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Eingang der Klage bei Gericht zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche den Klägern weiter durch den Schaden vom 19.06.2018 entstandene materielle Schäden auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer der Beklagten erklärt,

sich dem Antrag der Beklagten anzuschließen.

Die Beklagte behauptet, durch die vollständige Aufarbeitung der gepflasterten Fläche sei der Schaden vollumfänglich behoben worden. In dem Termin am 23.04.2019 sei es zudem hauptsächlich um die - nunmehr nicht mehr streitgegenständlichen - Abplatzungen an den Steinen gegangen. Der Fugenverlauf sei nach erfolgter Reparatur wieder gerade gewesen. Da die Kläger sich erst im April 2019 - nach erfolgter Reparatur im August 2018 - gemeldet hätten, müsse auch davon ausgegangen werden, dass sie mit der Reparatur betreffend den Fugenverlauf einverstanden gewesen seien. Sie meint zudem, es liege ein Fall der überholenden Kausalität vor. Das nunmehr vorliegende Schadensbild wäre ohnehin - auch ohne eintretendes Schadensereignis - aufgetreten. Dies mindere die Ersatzpflicht der Höhe nach bzw. reduziere sie insgesamt auf Null, da das jetzige Fugenbild das gleiche gewesen wäre wie ohne hinzutretendes Schadensereignis.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugen XXX und XXX. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2021 sowie die Tischvorlage des Sachverständigen vom 10.08.2021 Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.550,00 Euro gegen die Beklagte.

Den Klägern steht zunächst unstreitig gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch das Schadensereignis am 19.06.2018 entstanden ist, gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 f. BGB zu.

Streitig zwischen den Parteien ist lediglich die Höhe des Schadensersatzanspruchs. Grundsätzlich muss der Geschädigte dabei als Anspruchsteller den Eintritt und den Umfang eines Schadens nachweisen (unter vielen Oetker, in: MüKo, ZPO, 8. Auflage 2019, § 249 Rn. 224). Unstreitig zwischen den Parteien ist vorliegend, dass durch das Befahren der Hoffläche durch den bei der Beklagten versicherten LKW am 19.06.2018 die Pflasterfläche auf dem Grundstück der Kläger beschädigt wurde. Die Kläger haben vorgebracht, dass die Auffahrt im Mai 2018 in optisch mangelfreiem Zustand von dem Zeugen XXX errichtet worden ist. Die Auffahrt verfügte sowohl über ein Gefälle durch welches das Regenwasser gezielt von der Fläche abgeführt wurde. Zudem waren die Steine in einem Läufer- oder Reihenverband verlegt, wodurch eine gerade Fugenführung erzeugt wurde.

Dies hat der Zeuge XXX jeweils in den mündlichen Verhandlungen vom 10.06.2020 und 01.09.2021 angegeben und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden.

Allerdings ist es den Klägern nicht gelungen, nachzuweisen, dass ihnen zur Beseitigung des entstandenen Schadens in der Höhe ein weiterer Zahlungsanspruch über denjenigen zusteht, der ihnen von der Beklagten zur Reparatur des entstandenen Schadens bereits in Höhe von 6.668,76 Euro bezahlt worden ist. Ein Nachweis über den konkreten Schadensumfang ist den Klägern insoweit nicht gelungen. Damit ist aber, selbst unter der Annahme, dass auch nach der erfolgten Reparatur durch den Zeugen XXX keine gerade Fugenlinie mehr bestand, nicht mehr nachzuweisen, dass eine vollständige Behebung des durch das Schadensereignis vom 19.06.2018 hervorgerufenen Schadens nur durch eine vollständige Aufnahme der Steine und Neuverlegung eben dieser möglich gewesen wäre. Da der konkrete Schadensumfang nicht mehr nachzuvollziehen ist, ist auch durch einen Sachverständigen nicht mehr zu ermitteln, welcher Reparaturaufwand - ob Teilaufnahme der Steine oder Komplettaufnahme und Neuverlegung - notwendig gewesen wäre, um den Schaden vollumfänglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen sowie welche Kosten dafür angefallen wären.

Nachdem der LKW am 19.06.2018 die Auffahrt der Kläger befahren hatte, waren unstreitig zwischen den Parteien Spurrillen auf der Pflasterfläche durch eingedrückte Steine sowie Verschiebungen in dem Verlegemuster und damit in der Fugenführung zu erkennen.

Dies haben die Zeugen XXX und XXX jeweils nachvollziehbar und unabhängig voneinander dargelegt. Der Zeuge XXX hat insoweit ausgeführt, dass die Auffahrt nach dem Schadensereignis nicht mehr "so schön" ausgesehen habe. Mittig sei die Auffahrt insgesamt runtergedrückt worden. Die Fahrspuren seien relativ breit gewesen. Die Steine seien teilweise in sich verdreht gewesen, wodurch die Fugenmaße teilweise nicht mehr vorhanden gewesen seien.

Diese Angaben erachtet das Gericht auch als glaubhaft, insbesondere weil keine Anhaltspunkte für ein falsches Vorbringen vorliegen, keine Gründe für falsche Angaben bestünden, insbesondere da der Zustand vor der erfolgten Reparatur noch nicht die Interessen des auch beteiligten Zeugen XXX berühren, die Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung mit denen, die der Zeuge XXX in der zweiten Verhandlung getätigt hat, übereinstimmen und letztendlich auch der Zeuge XXX die Angaben bestätigt hat.

Dieser hat nämlich nachvollziehbar angeführt, dass er bei der Schadensbegutachtung im August 2018 Fahrspuren in Form von Absackungen in der Pflasterfläche erkannt habe, die zum Haus hochgeführt hätten. Die Steine hätten sich auch teilweise verschoben, sodass das Fugenbild nicht mehr "ganz so schön" ausgesehen habe.

Allerdings ist auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht (mehr) nachzuvollziehen, welchen Umfang der konkret entstandene Schaden hatte, sodass eine Berechnung der Höhe der (Reparatur)Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Da die Kläger insoweit - wie bereits angeführt - darlegungs- und beweisbelastet sind, geht die Nicht-Nachweisbarkeit zu ihren Lasten.

Die Zeugen XXX und XXX sowie der Sachverständige XXX konnten den Schadensumfang nicht konkret benennen bzw. feststellen.

Der Zeuge XXX hat insoweit angegeben, der LKW sei nicht in einer geraden Spur die Auffahrt hinaufgefahren. Auch mit einer Aufnahme der Steine in einer Breite von etwa 5-7m hätte, nach Angaben des Zeugen, das Fugenbild nicht wiederhergestellt werden können, da die Beschädigungen sich nicht als gerader Strich von unten nach oben der Auffahrt gezogen hätten. Wegen des Gewichts habe der LKW bereits unten an der Auffahrt alle Steine verschoben. Auf den Fotos, die der Zeuge XXX gefertigt habe, könne man den Schaden insgesamt nicht gut erkennen. So sehe man zum Beispiel auf diesen Fotos auch nicht die Stempelspuren, die der LKW verursacht habe, die sich aber selbst nicht in der Fahrspur befunden hätten. Teilweise habe er im Rahmen der Reparatur nicht nur den Bereich der Steine aufgenommen, in dem sich die Fahrspuren direkt befunden hätten - wobei sich die Fahrspuren vorwiegend auf der rechten Seite der Auffahrt befunden hätten -, sondern er habe auch einen Teilbereich neben den Fahrspuren aufgenommen, weil der Schaden sich auch darauf bezogen habe. Nach seiner Einschätzung hätte der ursprüngliche Zustand auch bezüglich der Fugenmaße nur wieder hergestellt werden können, wenn man alle Steine aufgenommen und neu verlegt hätte.

Die Angaben des Zeugen XXX können einer konkreten Feststellung des Schadens insoweit bereits nicht zugrunde gelegt werden, da diese nicht konkret genug sind, um den entstandenen Schaden konkret umreißen und feststellen zu können. Bei der Angabe des Zeugen XXX, dass alle Steine hätten aufgenommen werden müssen, handelt es sich allein um eine eigene Einschätzung des Zeugen XXX, der auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Der Zeuge konnte nicht konkret die einzelnen Schadensbereiche beschreiben und abgrenzen. Das ergibt sich auch insbesondere aus dem Zusammenhang der von dem Zeugen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2020 getätigten Angaben (Bl. 49 ff. d.A., Bd. II). In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge noch angegeben, dass "abgesehen von dem Eingangsbereich etwa 3-4 Meter ab der Haustür hätten die vorhandenen Steine alle einmal abgenommen und neu verlegt werden müssen".

Der Zeuge XXX hat in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2020 angegeben, dass zu dem Zeitpunkt als er die Fläche begutachtet habe, das Fugenbild nicht mehr 100 %-ig da gewesen sei. Genauere Abgrenzungen des Schadensbildes konnte jedoch auch der Zeuge XXX nicht tätigen.

Der Zeuge XXX hat angegeben, er sei mit dem Zeugen XXX im August 2018 zwecks Schadensbegutachtung die gepflasterte Fläche abgelaufen, wobei der Zeuge XXX über die Fahrspuren, die durch Absackungen in der Pflasterfläche zu erkennen gewesen seien, eine Wasserwaage gelegt habe. Dadurch sei erkennbar gewesen, dass Absackungen von 4-5cm vorgelegen hätten. Er habe auf der Fläche Fahrspuren erkennen können, die zum Haus hochgeführt hätten. Teilweise habe sich auch das Fugenbild verschoben gehabt. Auch vor diesen Angaben kann jedoch keine genaue Schadensbegrenzung vorgenommen werden.

Der Sachverständige hat in seiner Tischvorlage, die er nach einer Ortsbegehung am 09.07.2021 erstellt hat, und der mündlichen Erläuterung seiner Feststellungen unter Berücksichtigung der Angaben der in seiner Gegenwart vernommenen Zeugen XXX und XXX ausgeführt, dass auf der streitgegenständlichen Pflasterfläche nach wie vor ein Dachgefälle vorhanden sei. Das Wasser fließe zu beiden Seiten der Fläche hin ab, wobei es vorwiegend zur linken Seite hin abfließe. Das Wasser bleibe auf jeden Fall nicht auf der Fläche stehen. Zu den Fugenverschiebungen hat der Sachverständige weiter ausgeführt und mit Bildern belegt, dass im Zufahrtsbereich der Auffahrt in Teilbereichen der Fugenverlauf nicht gradlinig verlaufe (S. 12 d. Tischvorlage vom 10.08.2021). Die Abweichung von der gradlinigen Verlegrichtung falle teilweise deutlich auf (S. 13) und betrage bis zu 3,5 cm. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass an einigen Stellen die Klinkersteine in der Breite gekürzt worden sind, wobei mit wechselnden Steinbreiten naturgemäß bereits kein gerader Fugenverlauf hergestellt werden könne.

Eine genaue Abgrenzung, in welchen Bereichen die Klinkersteine durch die LKW-Befahrung beschädigt wurden und welcher Bereich konkret ausgebessert wurde, könne er durch die Ortsbegehung allerdings nicht eindeutig festlegen. So könne er weder über die Größe des ursprünglich entstandenen Schadens noch über die Größe der Fläche, die saniert wurde, eine belastbare Aussage treffen.

Hinsichtlich der Verschiebungen, die der Sachverständige festgestellt hat, hat dieser ausgeführt, dass er insoweit nicht feststellen könne, seit wann die Verschiebungen bestehen würden und durch welches Ereignis sie entstanden seien. Die Tragfähigkeit des Unterbodens in Kombination mit dem Verlegemuster der Steine sowie der Steindicke begünstigten eine Verschiebung der Fugenmaße, sodass es bereits zu Verschiebungen kommen könne, wenn einfache PKWs über die Fläche fahren. Wenn bereits ein PKW auf der Stelle drehe, dann entstünden bei dem gewählten Verlegemuster die jetzigen Verschiebungen. Grundsätzlich könne man davon ausgehen, dass von der konkreten Fahrspur des LKW von Auswirkungen auf die Steine und das Verlegemuster von 1-1,5m Entfernung von der jeweiligen Fahrspur ausgegangen werden könne. Er könne jedoch ausschließen, dass Auswirkungen des einmaligen Befahrens der Fläche noch in 3-4m Entfernung von der konkreten Fahrspur erfolgt seien.

Diese Angaben hat der Sachverständige auch in Kenntnis des Umstands getätigt, dass der Zeuge XXX die Hoffläche unter Berücksichtigung einer Tragfähigkeit der Fläche von bis zu 5t errichtet hat. So hat nämlich der Zeuge XXX auf die Nachfrage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2021, welches Bausoll bezüglich der Hoffläche denn definiert worden sei (Bl. 296 d.A., Bd. II), angeführt, dass er die Fläche auf 5t-Tragfähigkeit ausgerichtet habe, da er ansonsten eine dickere Tragschicht aufgebracht hätte.

Des Weiteren ist es nicht angezeigt, den LKW-Fahrer XXX als Zeugen zu seinem konkreten Fahrverhalten auf der Pflasterfläche zu befragen. Denn selbst wenn dieser angeben würde, dass er auf der Fläche nicht direkt gerade zum Haus hochgefahren sei, sondern hin- und herrangiert habe, ließe sich aus diesen Angaben kein Rückschluss auf den konkret entstandenen Schaden ziehen. Dass durch das Fahrverhalten des LKW-Fahrers nicht die komplette Pflasterfläche, insbesondere im Hinblick auf verursachte Verschiebungen in dem Fugenmaß, beschädigt wurde, ergibt sich bereits aus den folgenden Erwägungen zu dem Schadensbild unter Berücksichtigung der von dem Zeugen XXX und dem Sachverständigen getätigten Angaben.

Zum einen hat der Zeuge XXX nachvollziehbar ausgeführt, dass er alle Steine hochgenommen habe, die durch das Befahren in Form einer Fahrspur eingedrückt worden seien. Insgesamt habe er die Fläche, die der LKW befahren habe wieder vollumfänglich begradigt. Diese Angaben hat der Sachverständige bestätigt. Der Sachverständige hat zudem angegeben, dass die Absackungen, die er auf der linken Seite der Auffahrt habe feststellen können, erst nach der vollendeten Reparatur entstanden seien. Zudem hat der Zeuge XXX angegeben, dass vorwiegend auf der rechten Seite der Auffahrt die Steine hochzunehmen gewesen seien. Auch diese Angaben hat der Sachverständige bestätigt. So hat dieser ausgeführt, dass er jeweils eine Probebohrung auf der rechten und der linken Seite der Auffahrt entnommen habe. Dabei sei aufgefallen, dass die sanierte Seite - die rechte Seite - besser im Sinne von tragfähiger sei als die linke Seite, die nicht saniert worden sei. Zudem hat auch der Sachverständige bei seinem Ortstermin im Juli 2021 Verschiebungen in dem Fugenmuster auf der rechten Seite der Auffahrt festgestellt und nicht auf der linken. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und Feststellungen können dann aber auch keine Verschiebungen von der rechten Seite bis hinüber zur kompletten linken Seite stattgefunden haben, da selbst zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Verschiebungen im Fugenmaß vorhanden sind.

Insoweit führt auch das Vorbringen der Kläger, die angeben, dass auf dem fünften Lichtbild des Schadensgutachtens der Beklagten vom 23.08.2019 (Bl. 212 d.A., Bd. II) eine Fahrspur zu erkennen sei, zu keiner anderen Beurteilung. Die Fotos wurden erst im Juni 2019 von dem Zeugen XXX gefertigt, mithin erst ein Jahr nach dem Schadensereignis. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen, dass bereits allein aufgrund des Befahrens der Fläche durch einfache PKWs Verschiebungen stattfinden können, lässt sich insoweit kein konkreter Rückschluss mehr auf den Zustand vor der erfolgten Reparatur ziehen.

Auch den von den Klägern und der Beklagten weiter zur Akte gereichten Bildern kann der konkrete Schaden nach dem erfolgten Schadensereignis nicht entnommen werden, da den Bildern jeweils nur Teilausschnitte der gepflasterten Fläche zu entnehmen sind.

Insoweit die Kläger nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.10.2021 bestreiten, dass die Beklagte sämtliche von ihr bzw. ihren Mitarbeitern gefertigten Schadensfotos vorgelegt hat, handelt es sich jedenfalls hinsichtlich der Bilder von August 2018 um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben. Auch unter Berücksichtigung der §§ 139 Abs. 5, 156, 283 ZPO gab es insoweit keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit einer (erneuten) Vernehmung des Zeugen XXX.

Insoweit die Kläger bestreiten, dass die Beklagte die bei der Ortsbegehung im April 2019 von dem Zeugen XXX gefertigten Bilder nicht vollumfänglich vorgelegt hätte, ist dem Beweis durch erneute Vernehmung des Zeugen XXX bereits deshalb nicht nachzugehen, weil daraus unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen kein Rückschluss zum Zustand der Fläche vor der Reparatur gezogen werden kann.

Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Sachverständigen insgesamt ein Rückschluss aus dem jetzigen Zustand auf den Zustand nach dem Schadenseintritt und vor der erfolgten Reparatur nicht möglich ist und er demnach auch keine konkreten Angaben zu der reparaturbedürftigen Fläche tätigen kann, den Bildern von August 2018 nur Ausschnitte der Hoffläche und der entstandenen Schäden entnommen werden können und die Zeugen XXX und XXX keine konkreten Anhaltspunkte zur Bezifferung des Schadens geben konnten, kann aber auch nicht die Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten errechnet werden. Daher gelingt den Klägern der Nachweis, dass ihnen ein höherer als der bereits durch die Beklagte gezahlte Schadensersatzanspruch zusteht, nicht.

II. Mangels Hauptanspruch scheitert auch der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung sämtlicher den Klägern weiter durch den Schaden am 19.06.2018 entstandenen materiellen Schäden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.