Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 24.10.1997, Az.: 3 B 3323/97

Versagung einer Aufenthaltsbefugnis und Androhung der Abschiebung; Rechtsschutzgefährdung durch Abschiebung; Schließung einer Ehe nach Bestandskraft eines Bescheides; Fortbestehen der Bindungswirkung bei einer späteren Änderung der Verhältnisse; Ausschluß der Fiktionswirkung; Umdeutung in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Einreise ohne das erforderliche Visum

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
24.10.1997
Aktenzeichen
3 B 3323/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:1997:1024.3B3323.97.0A

Verfahrensgegenstand

Abschiebungsandrohung

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Prozessführer

Herr ... Staatsangehörigkeit: jugoslawisch,

Prozessgegner

die ...
vertreten durch den ... Aktenzeichen: ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung kann nur dann vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung dazu führt, daß der Aufenthalt des Ausländers als erlaubt oder wenigstens als geduldet gilt.

  2. 2.

    Mit einer einstweiligen Anordnung kann ein Ausländer, weil ansonsten die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde, keine (vorläufige) Aufenthaltsbefugnis, sondern allenfalls die Sicherstellung seiner weiteren vorläufigen Duldung erreichen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
hat am 24. Oktober 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

  3. 3.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der am 11.09.1965 in .../Kosovo geborene Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch die Antragsgegnerin verfügte Versagung einer begehrten Aufenthaltsbefugnis sowie die Androhung seiner Abschiebung nach Jugoslawien bzw. einen anderen zu seiner Rückübernahme bereiten Staat.

2

Der Antragsteller reiste am 22.04.1992 nach Deutschland ein und betrieb ein Asylverfahren. Mit Bescheid vom 24.02.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Antragsteller unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Ein gegen diesen Bescheid anhängig gemachtes Klageverfahren des Antragstellers stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 11.07.1995 (A 4 K 12603/94) ein, weil der Antragsteller das Verfahren nicht betrieben hatte und seine Klage deshalb gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen galt. Dem Antragsteller wurden in der Folgezeit durch die Stadt ... dungen, deren letzte bis zum 31.12.1996 gültig war, und sodann Grenzübertrittsbescheinigungen erteilt. Unter dem 17.04.1997 stellte das Regierungspräsidium ...- Bezirksstelle für Asyl Rastatt - für den Antragsteller ein Rücknahmeersuchen nach dem deutsch-jugoslawischen Rücknahmeabkommen vom Oktober 1996, auf das - soweit ersichtlich - noch keine Antwort durch die jugoslawischen Behörden erfolgt ist.

3

Am 17.03.1997 heiratete der Antragsteller in ... die am 23.01.1965 in .../Kosovo geborene jugoslawische Staatsangehörige ... Für Frau ... stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.02.1996 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Die Antragsgegnerin erteilte der in Göttingen wohnhaften Frau ... in der Folgezeit eine zunächst bis zum 22.01.1998 gültige Aufenthaltsbefugnis und stellte ihr darüber hinaus einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge aus.

4

Am 28.04.1997 zog der Antragsteller mit Zustimmung der Ausländerbehörden der Stadt ... und der Antragsgegnerin nach ... in die Wohnung seiner Ehefrau um. Am 29.04.1997 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Am 02.05.1997 stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe.

5

Mit Bescheid vom 09.07.1997 lehnte die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung des Antragstellers dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab, stellte fest, daß der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides ausgereist sei, die Abschiebung nach Jugoslawien bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 31 Abs. 1, 30 AuslG komme nicht in Betracht. Im Falle des Antragstellers seien zwar dringende humanitäre Gründe i.S.d. § 30 Abs. 2 AuslG gegeben, eine Aufenthaltsbefugnis könne jedoch gleichwohl nicht erteilt werden, weil der Antragsteller i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne das erforderliche Visum eingereist sei und i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG den erforderlichen Paß nicht besitze. Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG griffen nicht ein. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 AuslG scheide aus, weil nach Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Rücknahmeabkommens Abschiebungshindernisse jedenfalls dann nicht mehr gegeben seien, wenn die Rücknahmeerklärung erteilt worden sei. Auch bei, der Ermessensausübung im Rahmen des § 30 Abs. 4 AuslG müsse zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, daß es nur eine Frage der Zeit sei, bis dieser auf der Grundlage des deutsch-jugoslawischen Rücknahmeabkommens in seine Heimat zurückgeführt werden könne. Insgesamt greife in Anbetracht des Sozialhilfeantrages des Antragstellers vom 02.05.1997 und der Tatsache, daß auch Frau ... ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe bestreite, überdies der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ein. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig und ggf. abzuschieben. Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG seien nicht gegeben.

6

Am 04.08.1997 legte der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.1997 Widerspruch ein. Über den Rechtsbehelf ist bisher nicht entschieden worden.

7

Gleichfalls am 04.08.1997 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

8

Der Antragsteller trägt vor, in seinem Falle liege ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK vor. Seiner Ehefrau sei es nicht zumutbar, ihm in die Bundesrepublik Jugoslawien zu folgen. Hieraus ergebe sich gleichzeitig, daß i.S.d. §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 AuslG einer freiwilligen Ausreise und einer Abschiebung Hindernisse entgegenstünden, die er nicht zu vertreten habe, so daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gegeben seien. Aus dem Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums vom 07.07.1995 ergebe sich u.a., daß die Antragsgegnerin sich bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG bei ihrer Ermessensausübung nicht auf den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG berufen dürfe. Im Ergebnis dürfe ihm, dem Antragsteller, auch nicht entgegengehalten werden, daß er derzeit nicht über einen Nationalpaß verfüge. Die Abschiebungsandrohung sei vor dem Hintergrund des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG insgesamt aufzuheben, da sich nicht nur eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien verbiete, sondern auch nicht erkennbar sei, daß es andere Staaten gebe, die zu seiner Aufnahme in einer den Erfordernissen des Art. 8 EMRK genügenden Weise bereit oder verpflichtet wären.

9

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.08.1997 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.07.1997 bis zur Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11

Die Antragsgegnerin konkretisiert und vertieft die Begründung ihres angefochtenen Bescheides.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Beiakten A bis D) verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen.

13

II.

Der Antrag, der nach der von der Kammer zugrundezulegenden neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3/97 u. 1 C 6/97 -, NJW 1997, Heft 43, XVI) keine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, sondern ein normales ausländerrechtliches Streitverfahren darstellt (a.A.: Nds. OVG, Beschluß vom 20.08.1996 - 1 M 4720/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 04.07.1997 - 7 A 11440/97 OVG -), hat keinen Erfolg.

14

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar statthaft, soweit er sich gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.1997 enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung richtet, weil dem eingelegten Widerspruch des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO n.F. i.V.m. §§ 70 Abs. 1 NVwVfG, 64 Abs. 4 NGefAG keine aufschiebende Wirkung zukommt.

15

Dieser statthafte Teil des Begehrens des Antragstellers kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller infolge seiner Eheschließung mit Frau ... auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen kann, was nur dann möglich wäre, wenn man mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (Nds. OVG, Urt. v. 21.01.1997 - 10 L 1313/96 - und vom 30.04.1997 - 6 L 245/95 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.10.1996 - A 16 S 1/96 -) davon ausgehen wollte, daß sich § 53 Abs. 4 AuslG auf alle nach der EMRK - und damit auch nach Art. 8 der Konvention - relevanten Rechtsschutzgefährdungen bezieht, die unmittelbar oder mittelbar durch eine Abschiebung bewirkt werden können (gegen eine derartige Auslegung: Nds. OVG, Urt. v. 28.08.1997 - 11 L 5857/96 -; Bay. VGH, Urteile vom 29.07.1996 - 24 BA 25.39844 - und vom 17.02.1997 - 24 BA 96.33261 -). Selbst wenn man nämlich das Eingreifen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK bejahen wollte, wäre die von dem Antragsteller in Anspruch genommene Antragsgegnerin zu einer derartigen Feststellung nicht befugt, weil die Antragsgegnerin gemäß § 42 AsylVfG an die in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.02.1994 enthaltene negative Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Antragsteller die Ehe mit Frau ... erst nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.02.1994 geschlossen hat, denn die durch § 42 AsylVfG angeordnete Bindungswirkung besteht mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 53 Abs. 3 AuslG auch bei einer späteren Änderung der Verhältnisse fort (Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Auflage 1993, § 42 AsylVfG, Rn. 2, 5). Der Antragsteller muß, will er sich wegen seiner Eheschließung mit Frau Fekrije Saqi auf ein nunmehr vorliegendes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen, dies im Wege eines Folgeantrages gegenüber dem Bundesamt tun.

16

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis begehrt, ist der gestellte Antrag bereits nicht statthaft. Gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung kann nur dann vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung dazu führt, daß der Aufenthalt des Ausländers als erlaubt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) oder wenigstens als geduldet (§ 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG) gilt. Nur in diesen Fällen ist nach Ablehnung des Antrages im Hinblick auf die Regelung des § 72 Abs. 1 AuslG ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben und Raum für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im vorliegenden Fall ist jedoch gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 AuslG jedwede Fiktionswirkung bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.02.1994 ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist.

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Selbst wenn man das auf die Versagung der begehrten Aufenthaltsbefugnis bezogene, nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthafte Begehren des Antragstellers in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO umdeuten wollte, hätte dieser keinen Erfolg. Mit einer einstweiligen Anordnung könnte der Antragsteller, weil ansonsten die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde, ohnehin keine (vorläufige) Aufenthaltsbefugnis, sondern allenfalls die Sicherstellung seiner weiteren vorläufigen Duldung im Bundesgebiet erreichen. Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 31 Abs. 1, 30 AuslG und damit auch ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO im Sinne einer weiteren vorläufigen Duldung des Antragstellers scheitert - worauf die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht abstellt - jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG daran, daß der Antragsteller am 22.04.1992 ohne das erforderliche Visum "nach Deutschland eingereist ist. Der Antragsteller bedurfte zwar zum Zeitpunkt seiner Einreise gemäß § 3 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVAuslG in der seinerzeit geltenden Fassung für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, weil Jugoslawien aus der Anlage I zur DVAuslG erst durch die Änderungsverordnung vom 26.10.1992 (BGBl. I, S. 1807) gestrichen wurde. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist jedoch davon auszugehen, daß der Antragsteller bei seiner Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland erstrebte und deshalb jedenfalls für den weiteren Aufenthalt nach Ablauf von drei Monaten einer Aufenthaltsgenehmigung bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1996 - 1 C 17.95 - DVBl. 1997, 174 ff.; Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 1.97 -). Der Antragsteller war auch nicht nach § 9 DVAuslG berechtigt, eine Aufenthaltsgenehmigung nach seiner Einreise einzuholen. Insbesondere erfüllt der Antragsteller trotz der Aufenthaltsgestattung i.S.d. §§ 55 ff. AsylVfG, die ihm für die Zeit der Durchführung seines Asylverfahrens zustand, nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 DVAuslG (vgl. hierzu für erfolglose Asylbewerber allgemein: BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 1.97 -). Auch werden die Schutzwirkungen des Asylgrundrechts nicht beeinträchtigt, wenn an einen Ausländer im Anschluß an sein erfolgloses Asylverfahren für ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht die gleichen verfahrensmäßigen Anforderungen gestellt werden wie an einen Ausländer, der keinen Asylantrag gestellt hat und deshalb bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen ist (BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 1.97 -). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind nicht gegeben; die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift scheitert überdies an der Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid weiterhin zutreffend dargelegt, daß der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller auch der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegensteht. Der von dem Antragsteller angeführte Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums vom 07.07.1995 schließt die Berücksichtigung dieses Regelversagungsgrundes nicht aus, da für den Antragsteller jedenfalls derzeit keine positive Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG vorliegt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Aus den bisherigen Darlegungen folgt zugleich, daß der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO nicht begründet ist, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer bringt in ständiger Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten, die die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und eine damit verbundene Abschiebungsandrohung betreffen, auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt einen Streitwert in Höhe von 8.000,00 DM in Ansatz.

Lichtenfeld
Dr. Wenderoth
Dr. Möller