Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.02.1989, Az.: 6 U 266/88

Beerdigungsosten als Nachlaßverbindlichkeit; Bezahlung der Beerdigungskosten durch die Erben; Ersatz der Beerdigungskosten durch der Erben an den diese Verauslagenden; Sterbegeld als beamten-rechtlicher Versorgungsanspruch eigener Art; Zugehörigkeit des Sterbegelds zum Nachlass; Zweck des Sterbegeldes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.02.1989
Aktenzeichen
6 U 266/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1989:0210.6U266.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 06.10.1988 - AZ: 2 O 316/88

Fundstelle

  • MDR 1990, 1015 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Oktober 1988 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.289,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Januar 1988 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer übersteigt nicht 40.000,00 DM.

- Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufung des Beklagten bleibt hingegen ohne Erfolg.

2

Der Klägerin steht Ersatz der gesamten Beerdigungskosten zu.

3

Die Beerdigungskosten sind eine Nachlaßverbindlichkeit und gemäß § 1968 BGB vom Erben zu bezahlen oder demjenigen zu ersetzen, der sie für den Erben verauslagt hat (zur Frag der Entfaltung vergl. Staudinger-Marotzke, 12. Auflage § 1968 Rdnr. 1)

4

Die Klägerin muß sich auf ihren Ersatzanspruch nicht das Sterbegeld anrechnen lassen. Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug nur noch über das Sterbegeld, das die Klägerin gemäß § 18 Beamtenversorgungsgesetz erhalten hat.

5

Beim Sterbegeld handelt es sich um einen beamten-rechtlichen Versorgungsanspruch eigener Art. Er entsteht originär zugunsten der in § 18 Beamtenversorgungsgesetz bezeichneten Personen und fällt nicht in den Nachlaß (Stegmüller/Schmalhofer/Baur Beamtenversorgungsgesetz § 18 Anm. 1). Das pauschale Sterbegeld, das die Klägerin nach § 18 Abs. 1 und 4 Beamtenversorgungsgesetz bezogen hat, ist im Gegensatz zum Kostensterbegeld weder von einem Antrag noch vom Nachweis der Aufwendungen abhängig. Es dient dazu, dem Hinterbliebenen die Anpassung an die durch den Tod des Beamten veränderten Lebensverhältnisse zu erleichtern und zu den Kosten der letzten Krankheit sowie der Beerdigung beizutragen. Dementsprechend ist es auch ein einkommenssteuerpflichtiger Bezug im Sinne von § 39 b Abs. 3 EStG, wohingegen das Kostensterbegeld als steuerfreie Beihilfe behandelt wird (Stegmüller/Schmalhofer/Baur a.a.O.). Die Bezahlung der Beerdigungskosten ist daher keineswegs der Hauptzweck, sondern nur ein Teilaspekt des Sterbegeldes. Da es zudem als Einkommen behandelt wird und unabhängig davon gezahlt wird, ob dem Anspruchsberechtigten tatsächlich Beerdigungskosten entstehen, besteht kein Grund, den Erben hierdurch ganz oder auch nur teilweise von seiner Verpflichtung aus § 1968 BGB freizustellen.

6

Nun sind allerdings in § 18 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz sowohl die Witwe als auch die Abkömmlinge ... als Anspruchsberechtigte bezeichnet. Die Klägerin hat das Sterbegeld deswegen erhalten, weil nach § 18 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz in erster Linie die Witwe empfangsberechtigt ist. Welche Bedeutung dieser Vorschrift zukommt, ist im Senat umstritten. Ist mit dem Eintritt des Regelfalls, nämlich der Auszahlung an die Witwe, zugleich darüber entschieden, daß ihr das Sterbegeld auch im Innenverhältnis zu den übrigen Berechtigten im Sinne des § 18 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz allein zusteht, kann über den Umweg von § 1968 BGB nicht eine andere Verteilung herbeigeführt werden. Bestimmt aber § 18 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz nur formell den Empfänger der Zahlung und läßt im übrigen die Anspruchsberechtigung im Unverhältnis unberührt, ist vorliegend zu prüfen, ob sich die Klägerin nicht nach Treu und Glauben das Sterbegeld ganz oder teilweise auf die Beerdigungskosten anrechnen lassen muß. Auch ... dann ergibt ... sich aber nichts anderes .... Zum Nachlaß gehört ein Haus. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, daß auch nach Abzug der Beerdigungskosten Nachlaßwerte vorhanden sind. Da der Beklagte weiterhin nicht darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus dem Nachlaß zu bestreiten, sondern als Studienrat über eigenes Einkommen verfügt, besteht auch aus Billigkeitsgesichtspunkten kein Anlaß, das Sterbegeld im Unverhältnis anders zu urteilen und auf den Anspruch der Klägerin anzurechnen.

7

Soweit der Beklagte mit seiner Berufung hilfsweise einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, weil die Klägerin die Pension des Erblassers für den Monat November 1986 verbraucht hat, übersieht er § 1969 BGB.

8

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 BGB.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer übersteigt nicht 40.000,00 DM.