Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.02.1989, Az.: 12 U 87/88
Ortskundiger Fahrer eines Linienbusses; Wahrnehmung von Schülern; Straße mit Schulbusverkehr; Mittagszeit ; Schulbushaltestelle; Auftauchen weiterer Schulkinder; Herabsetzung der Geschwindigkeit; Haftung des Halters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.02.1989
- Aktenzeichen
- 12 U 87/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1989:0215.12U87.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 StVG
- § 18 StVG
- § 3 Abs. 2a StVO
Fundstelle
- r+s 1990, 156
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Nimmt der ortskundige Fahrer eines Linienbusses zwei Schülerinnen wahr, so muß er beim Befahren einer Straße mit Schulbusverkehr um die Mittagszeit und in der Nähe einer Schulbushaltestelle mit dem Auftauchen von weiteren Schulkindern rechnen. Er ist zu einer Herabsetzung seiner Geschwindigkeit verpflichtet. Es kommt zu einer Haftung des Halters des Busses i.H.v. 30 v.H. aus der Betriebsgefahr für den Schaden eines Kindes, wenn der Linienbus mit einem plötzlich aus einer Grundstücksausfahrt herausradelnden Schulkind zuammenstößt.