Amtsgericht Osnabrück
Urt. v. 12.12.2007, Az.: 83 C 186/07 (XXXI)
Bibliographie
- Gericht
- AG Osnabrück
- Datum
- 12.12.2007
- Aktenzeichen
- 83 C 186/07 (XXXI)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOSNAB:2007:1212.83C186.07XXXI.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2007 durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom Kläger eine im zweiten Obergeschoss des Hauses Rosemannstraße 25 in Osnabrück gelegene Drei-Zimmer-Wohnung zu einem Bruttomietzins von 480 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag verwiesen. Als Mietbeginn war der 1.6.2007 vereinbart.
Mit Schreiben vom 8.6.2007 teilte die Beklagte mit, dass sie das Mietverhältnis fristlos kündige, weil sie erfahren habe, dass "im Haus keine gute Gesellschaft wäre".
Der Kläger hat dieses Schreiben als ordentliche Kündigung ausgelegt und begehrt mit seiner Klage den Mietzins für die Zeit vom 1.6.2007 bis 30.9.2007, insgesamt 1 440,00 €.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 440,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 480,00 € seit dem 5.7.2007, auf 480,00 seit dem 4.8.2007 sowie auf 480 € seit dem 4.9.2007 sowie 186,24 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie sei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, da in einer der Wohnungen im Hause der Prostitution nachgegangen werde. Dies sei dem Kläger bzw. der ihn vertretenden Frau auch bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen. Die Beklagte hat insoweit auch unstreitig die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.10.2007. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die dienstliche Äußerung des PK Hagedorn vom 23.10.2007 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Mietzins gem. § 3 des Mietvertrages oder gem. § 535 BGB zu.
Die Beklagte hat den Mietvertrag gem. § 543 BGB wirksam fristlos aus wichtigem Grund gekündigt, denn ihr war ein Bewohnen der Wohnung, wenn auch nur bis zum Ablauf des Mietverhältnisses nach ordentlicher Kündigung, nicht zumutbar.
Nach der glaubhaften, von dem Kläger auch nicht angegriffenen schriftlichen Aussage des Zeugen vom 23.10.2007 befindet sich in den beiden Erdgeschosswohnungen des Hauses Rosemannstraße 25 ein Wohnungsbordell. Der Zeuge konnte dies zwar aktuell nicht aus eigener Kenntnis bezeugen, er hat aber insoweit den in der Projektgruppe Milieu tätigen POK befragt, der ihm gegenüber bestätigt hat, dass bei einer Überprüfung am 9.2.2007 in der Erdgeschosswohnung des Hauses drei Prostituierte angetroffen worden seien und dass (noch am 23.10.2007) für das Objekt im Internet unter www.osnasex.de oder in der ON geworben würde. Die Ausübung der Prostitution in einer im gleichen Hause wie der Mietwohnung gelegenen Wohnung begründet aber wegen der immanent drohenden Gefahr einer Belästigung durch Freier bzw. der für weibliche Mieter drohenden Gefahr einer Einschätzung als Prostituierte einen außerordentlichen Kündigungsgrund (AG Köln; Urteil vom 25.03.2002, Aktenzeichen: 22 C 324/01). In diesem Fall ist es dem Mieter auch nicht zuzumuten, zuvor ein fristgebundenes Abhilfeverlangen zu stellen.
Die Klage war deshalb mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.