Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 03.01.2008, Az.: 69 F 80/07 UG

Berechtigung von Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters bei Mitbringen von Flyern i.R.e. Beurteilung in der es lediglich ums Besuchsrecht und nicht ums Sorgerecht geht

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
03.01.2008
Aktenzeichen
69 F 80/07 UG
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 38112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2008:0103.69F80.07UG.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2009, 130 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

... wird der Antrag des Antraggegners, die Gutachterin wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Es ist nicht Aufgabe des Gutachters, Streit zu schlichten, sondern das Gutachten gemäß dem Beschluss des Gerichts zu erstatten. In diesem Beschluss ist der Gutachter nicht aufgefordert worden, irgendwelchen Streit zu schlichten.

2

Auch ist es nicht Aufgabe des Gutachters, mit den Beteiligten "zusammenzuarbeiten" oder Wünschen der Beteiligten nachzukommen, in welcher Form das Gutachten zu erstatten ist oder Beteiligte angehört werden.

3

2.

Das Mitbringen von Flyern rechtfertigt nicht ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gutachterin, wobei zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegendem Fall lediglich um ein Besuchsrecht, nicht aber um die Frage geht, wo das Kind weiterhin leben soll.

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3.

Nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Fachliteratur und Rücksprache mit anderen Gutachtern der Antragsgegner Kenntnis davon erlangt haben will, dass die Untersuchungsmethoden nicht dem geforderten (welchem?) Standard entsprechen. Dazu ist festzustellen (vgl. OLG MünchenFamRZ 03, 1957):

5

Es gibt keine allgemein anerkannte Methode, nach der ein psychologisches Gutachten zu erstellen ist. Grundsätzlich kann nur davon ausgegangen werden, dass sich das Gutachten auf den Akteninhalt, Gespräche mit den Betroffenen, Verhaltensbeobachtungen und - soweit erforderlich - auf testpsychologische Untersuchungen stützen sollte. Letztendlich sind jedoch der Umfang der Erhebungen, der Darstellung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen.

6

Im übrigen würde, wenn Inkompetenz der Gutachterin vorläge, dies allenfalls dazu führen, dass ihr Gutachten nicht verwertbar wäre, bedeutet jedoch nicht, dass die Gutachterin befangen ist.

Uthoff Richter am Amtsgericht