§ 46 Nds. SOG - Dateibeschreibung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung. 2Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist auch für die in einer nicht automatisierten polizeilichen Datei zu speichernden Daten eine Dateibeschreibung zu erstellen.
(2) Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung von Dateien ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen.