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§ 46 NGefAG - Errichtung von Dateien

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erläßt die Behördenleitung.