§ 46 NGefAG - Errichtung von Dateien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erläßt die Behördenleitung.