Landgericht Stade
Beschl. v. 21.10.2020, Az.: 2 O 158/20
Bibliographie
- Gericht
- LG Stade
- Datum
- 21.10.2020
- Aktenzeichen
- 2 O 158/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG - AZ: 13 W 80/20
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 3 TMG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Antrag auf Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 3 TMG ist zulässig, soweit zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte in Betracht kommen.
Tenor:
1. Die Kammer übernimmt das Verfahren gemäß §348 Abs.3 ZPO
2. Der Antrag der Antragstellerin, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten zu den auf der Plattform X bestehenden Bewertungen vom 23. Oktober 2019 und 2. Mai 2019 zu erteilen, die zu der Antragstellerin als Arbeitgeberin abgegeben wurden, abrufbar unter der URL: XY, durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die von dem Nutzer zur Abgabe der Bewertungen gespeichert wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Namen des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers, ist zulässig.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 3.000 €
Gründe
Die Auskunftserteilung der Beteiligten als Dienstleisterin der streitbefangenen Internet-Plattform hat ihre Grundlage in § 14 Abs. 3 TMG. Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187, 266 a StGB hinreichend dargelegt, die entgegen der Auffassung der Beteiligten auch als schwerwiegend zu beurteilen sind, so dass dem Auskunftsanspruch zu entsprechen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §14 Abs.4 TMG.