Landgericht Stade
Beschl. v. 21.10.2020, Az.: 2 O 158/20

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
21.10.2020
Aktenzeichen
2 O 158/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - AZ: 13 W 80/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Antrag auf Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 3 TMG ist zulässig, soweit zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte in Betracht kommen.

Tenor:

1. Die Kammer übernimmt das Verfahren gemäß §348 Abs.3 ZPO

2. Der Antrag der Antragstellerin, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten zu den auf der Plattform X bestehenden Bewertungen vom 23. Oktober 2019 und 2. Mai 2019 zu erteilen, die zu der Antragstellerin als Arbeitgeberin abgegeben wurden, abrufbar unter der URL: XY, durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die von dem Nutzer zur Abgabe der Bewertungen gespeichert wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Namen des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers, ist zulässig.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 3.000 €

Gründe

Die Auskunftserteilung der Beteiligten als Dienstleisterin der streitbefangenen Internet-Plattform hat ihre Grundlage in § 14 Abs. 3 TMG. Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187, 266 a StGB hinreichend dargelegt, die entgegen der Auffassung der Beteiligten auch als schwerwiegend zu beurteilen sind, so dass dem Auskunftsanspruch zu entsprechen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §14 Abs.4 TMG.