Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.08.1975, Az.: 9 Wx 3/75
Umfang der einzutragenden güterrechtlichen Tatsachen in das Güterrechtsregister ; Auswirkungen des Gleichberechtigungsgesetzes (GleichberG) auf das Güterrechtsregister; Allgemeine Eintragungsfähigkeit der Gütertrennung; Eintragung einer Gütertrennung in das Güterrechtsregister unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.08.1975
- Aktenzeichen
- 9 Wx 3/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1975:0820.9WX3.75.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1412 BGB
- § 1365 BGB
- Art. 8 Nr. 3 Abs. 2 GleichberG
Fundstelle
- NJW 1975, 1944 (amtl. Leitsatz)
In der Güterrechtsregistersache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22. Juli 1975
gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts L. vom 26. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. F. und
die Richter am Oberlandesgericht B. und F.
in der Sitzung vom 20. August 1975
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Die Antragsteller schlossen durch notariellen Vertrag vom 28. August 1973 vor ihrer am 31. August 1973 erfolgten Eheschließung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Gleichzeitig beantragten sie Eintragung des Ausschlusses in das Güterrechtsregister des Amtsgerichts L.. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung abgelehnt. Die Beschwerde ist durch das Landgericht zurückgewiesen worden. - Das Landgericht geht, ebenso wie das Amtsgericht, davon aus, daß die Gütertrennung nicht i.S.v. § 1412 BGB registerfähig ist, da diese Vorschrift nur die Eintragung solcher Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand zulasse, deren Kenntnis zum Schütze Dritter erforderlich sei.
Dieser Rechtsansicht treten die Antragsteller mit der weiteren Beschwerde entgegen. Sie meinen, daß die vom Land- und Amtsgericht vertretene Auffassung im Gesetz keine Grundlage finde.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Senat hält sie auch für begründet. Da er aber mit dieser Rechtsauffassung von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1964 - IV ZB 586/63 - (BGHZ 41, 370 ff) abweicht, legt er die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
II.
Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung zwar nur über die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses der Verfügungsbeschränkung gemäß § 1365 BGB und des Verzichts auf Zugewinnausgleich, nicht dagegen über den völligen Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes entschieden. Er hat dabei aber das Gesetz in einem Sinne ausgelegt, nach dem auch der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes und die dann eintretende Gütertrennung nicht eingetragen werden dürfen. Zweck des Güterrechtsregisters soll nur sein, solche Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand zu offenbaren, deren Kenntnis zum Schutz Dritter erforderlich ist. Da nicht nur der Ausschluß bestimmter Beschränkungen, sondern auch der des gesamten gesetzlichen Güterstandes Dritten keine Nachteile bringt, wäre auch dieser nicht eintragungsfähig. Der Bundesgerichtshof bezeichnet denn auch den Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG, der die Eintragung der Gütertrennung vorsieht, als eine an der grundsätzlichen Rechtslage nichts ändernde Ausnahmevorschrift. Allgemein wird deshalb die Entscheidung so verstanden, daß auch der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes in toto nicht eintragungsfähig sein soll (vgl. Johannsen, Anmerkung zum Beschluß vom 28. Februar 1964 in LM Nr. 1 zu § 1412 BGB).
1.
Der Ansicht des Bundesgerichtshofs haben zugestimmt: Staudinger-Felgentraeger, BGB, 10./11. Aufl., 1970, § 1412 RdNr. 6 und Vorbem. 9 vor §§ 1558-1563; Gernhuber, Lehrb. d. Familienrechts, 2. Aufl., 1971, § 33, II; Beitzke, Familienrecht, 17. Aufl., 1974, § 13 V 2 (anders in DNotZ 1964, 692 ff) und Gottschalg, DNotZ 1969, 339 ff; 1970, 274 ff und 1971, 487 ff.
2.
Der überwiegende Teil des Schrifttums und ein Teil der Rechtsprechung sind jedoch der Meinung, daß auch die Gütertrennung einzutragen ist. Diesen Standpunkt vertreten: Soergel-Siebert-Lange, BGB, 10. Aufl., 1971, § 1388 RdNr. 7; Soergel-Siebert-Gaul, RdNr. 4/5 vor § 1558; Dolle, Familienrecht, 1964, Bd. I, § 46 II, 2 c) aa) und § 65 III; Erman-Bartholomeyczik, BGB, 5. Aufl., 1972 § 1412 Anm. 3 und Vorbem. 2 vor § 1558; Bosch, FamRZ 1964, 423; Hermann Lange, FamRZ 1964, 546 ff; Beitzke, DNotZ 1964, 692 ff; Riedel, DNotZ 1964, 45; Kanzleiter. DNotZ 1971, 453 ff; OLG-Hamburg, DNotZ 1964, 229 ff; AG Bochum, DNotZ 1964, 43 ff und LG Bochum, DNotZ 1971, 485.
III.
Der Senat hält die Gütertrennung ebenfalls für eintragungsfähig.
1.
Den gesetzlichen Bestimmungen über das Güterrechtsregister (§§ 1558 ff BGB) läßt sich nicht entnehmen, welche güterrechtlichen Tatsachen einzutragen sind. Der § 1412 BGB regelt nur die Wirkungen der Eintragung, nicht deren Voraussetzungen. Lediglich aus der Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmungen wird hergeleitet, daß die Wirkungen der Eintragung deren Voraussetzungen bedingen, und daß nur das eingetragen wird, was den guten Glauben Dritter beseitigt. Soweit es um die Eintragung der Gütertrennung geht, bestehen jedoch Zweifel, ob diese Überlegung des Gesetzgebers noch maßgebend sein kann oder ob das Güterrechtsregister nicht durch das Gleichberechtigungsgesetz einen Funktionswandel erfahren hat.
2.
Zwar geht aus den veröffentlichten Gesetzesmaterialien zum Gleichberechtigungsgesetz, auf die sich der Bundesgerichtshof u.a. stützt, hervor, daß man das Registerrecht nicht hat ändern wollen (vgl. Amtl. Begr. zum RegE, BT Drucks. II/224, S. 40; Bericht des Rechtsausschusses, BT Drucks. II/3409, S. 24; Prot. der 8. Sitzung des Unterausschusses Familienrechtsgesetz v. 23.4.1955, S. 12 f). Durch die Änderung des Güterrechts und die Einführung eines neuen gesetzlichen Güterstandes ist jedoch auch insoweit eine Änderung eingetreten. Nach dem alten § 1435 BGB, auf den der Wortlaut des § 1412 BGB zurückgeht, war der Ausschluß der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Frauenvermögen immer eintragbar, weil die Verfügungsrechte des Mannes über das Frauenvermögen entfielen (§ 1376 BGB a.F.) und Dritten deshalb diese Tatsache zur Kenntnis gebracht werden mußte. Nach dem neuen Güterrecht wäre dagegen, folgte man der früheren Auslegung, der Kreis der eintragungsfähigen Tatsachen erheblich enger geworden. Nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes wäre der häufigste Ehevertrag die Vereinbarung der Gütertrennung, nicht mehr registerfähig, da der Vertrauensschutz Dritter die Eintragung nicht mehr erfordert. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, daß auch nach Einführung des Gleichberechtigungsgesetzes die Gütertrennung einzutragen ist.
a)
Das ergibt sich einmal aus Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG. Diese Regelung sah die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister vor, wenn ein Ehegatte bis zum 30. Juni 1958 dem Amtsgericht gegenüber erklärt hatte, es solle für die Ehe Gütertrennung gelten. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe hier die Eintragung der Gütertrennung für eine Übergangszeit ausnahmsweise zugelassen, besteht kein Anhalt. Auch während der Übergangszeit hatte die Gütertrennung nur Wirkungen für, nicht gegen Dritte. Einen besonderen Grund, der die ausnahmsweise Eintragungsfähigkeit in diesem Fall rechtfertigen könnte, gibt es nicht. Vielmehr ist der Senat mit Kanzleiter (a.a.O. S. 458 f) der Auffassung, daß es sich bei der Regelung des Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG um eine Vorschrift über das besondere Verfahren und das Antragsrecht nur eines Ehegatten im Hinblick auf die Eintragung der Gütertrennung handelt, bei der der Gesetzgeber die allgemeine Eintragungsfähigkeit der Gütertrennung gerade als selbstverständlich vorausgesetzt hat. Wie Kanzleiter zutreffend ausführt, wird der Fall des Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG von § 1561 Abs. 2 BGB nicht erfaßt, so daß eine besondere Einräumung des Antragsrechts nur eines Ehegatten erforderlich war (vgl. auch Krüger/Breetzke/Nowak, GleichberG, Art. 8 I Nr. 3, Bem. 6, S. 813).
b)
Ein weiteres Indiz für die Eintragungsfähigkeit der Gütertrennung enthält die Regelung des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067). Nach § 2 dieses Gesetzes konnte jeder Ehegatte, sofern die Eheleute Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind und sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe aufgelöst worden ist, bis zum 31. Dezember 1970 dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. Nach § 4 Abs. 4 ist dieser Güterstand, wenn einer der Ehegatten es beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch dann, wenn es sich bei dem fortgeltenden gesetzlichen Güterstand um die Gütertrennung handelt.
c)
Schließlich hat der Gesetzgeber, obwohl er die Grundbuchordnung inzwischen mehrfach geändert hat, den § 33 GBO bestehen lassen, der vorsieht, daß der Nachweis der Gütertrennung durch ein Zeugnis der Registereintragung geführt wird, die Eintragung mithin als selbstverständlich voraussetzt.
3.
Der Gesetzgeber hat hiernach den früheren Rechtszustand zwar nicht ausdrücklich geändert. Er hat aber inzidenter zu erkennen gegeben, daß er die Gütertrennung auch weiterhin für eintragungsfähig hält, und dadurch die Möglichkeit eröffnet, die das Register betreffenden Vorschriften anders als vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes zu interpretieren.
4.
Daß die Eintragung der Gütertrennung auch nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes für das Verhältnis der Ehegatten zu Dritten nützlich ist, insbesondere den Rechts- und Geschäftsverkehr vereinfacht, wird auch von denen anerkannt, die sie bisher unter Berufung auf die überkommene Auslegung des Gesetzes ablehnen. So regt Gottschalg (DNotZ 1971, 488 f) wegen des durch Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG und des durch § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen im Verhältnis zur herkömmlichen Auslegung des § 1412 BGB hervortretenden Widerspruchs de lege ferenda an, dem Güterrechtsregister eine umfassende Publikationsfunktion auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts zuzuweisen. Auch Johannsen (a.a.O.) wirft die Frage auf, ob nicht in Anbetracht der neuen Regelung des gesetzlichen Güterstandes durch das Gleichberechtigungsgesetz dem § 1412 BGB eine andere Bedeutung gegeben und der Zweck des Güterrechtsregisters aus allgemeinen güterrechtlichen Erwägungen neu bestimmt werden sollte.
5.
Diese Neubestimmung erscheint dem Senat erforderlich zu sein. Der Zweck des Güterrechtsregisters ist nicht nur im Verkehrsschutz, sondern auch in der Verkehrserleichterung zu sehen.
a)
Schon unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes sollte die Gütertrennung eingetragen werben. Wird die nicht eingetragene Gütertrennung später durch die Zugewinngemeinschaft ersetzt, so ist auch diese gemäß § 1412 Abs. 2 BGB nicht eintragungsfähig, weil die Voreintragung fehlt (Scheffler in RGRK, BGB, 10/11. Aufl. 1960, § 1412 Anm. 17 und § 1558 Anm. 10; Soergel-Siebert-Gaul, BGB, 10. Aufl., 1971, § 1412 RdNr. 5). Für den die Gütertrennung kennenden und auf deren Fortbestand vertrauenden Dritten ist die Änderung nachteilig. Er ist durch § 1412 BGB nicht geschützt, wenn er irrtümlich weiter davon ausgeht, daß die Ehegatten keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen. Dieses Ergebnis ist unbefriedigend. Es wäre allenfalls hinzunehmen, wenn die Ehegatten dem Dritten, weil sie bewußt oder aus Nachlässigkeit von der Eintragung abgesehen haben, nach allgemeinen Vorschriften, möglicherweise nach § 826 BGB, hafteten. Vielfach wird diese Haftung aber gerade dann nicht bestehen, wenn das Registergericht gegen den Willen der Ehegatten sowohl die Eintragung der Gütertrennung als auch deren Aufhebung abgelehnt hat. Wird die Eintragung der Gütertrennung abgelehnt, nimmt im übrigen § 1412 Abs. 2 BGB den Ehegatten eine Vergünstigung, die § 1412 BGB gerade gewähren will. Es ist naturgemäß leichter, das auf einer Eintragung beruhende Vertrauen durch eine Neueintragung zu zerstören als in anderer Weise im rechtsgeschäftlichen Verkehr Dritte rechtzeitig und zuverlässig auf eine Änderung der gebührenrechtlichen Verhältnisse aufmerksam zu machen. Der Dritte muß die Möglichkeit haben, durch Einsicht in das Güterrechtsregister auf den Fortbestand der Gütertrennung vertrauen zu dürfen, und die Ehegatten müssen in die Lage versetzt werden, dieses Vertrauen durch Eintragung der Änderung beseitigen zu können. Voraussetzung dafür ist, daß die Gütertrennung überhaupt eingetragen wird.
b)
Die mit Eintragung der Gütertrennung verbundene Verkehrserleichterung ergibt sich einmal aus § 33 GBO. Sie besteht ferner darin, daß ein Dritter, der nur mit einem der Ehegatten Geschäfte tätigt, nicht auf Vorlage einer Vollmacht wegen etwaiger Verfügungsbeschränkungen drängen muß, vielmehr deren Fehlen dem Register entnehmen kann. Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs genüge eine von dem anderen Ehegatten unter Ausschluß der Beschränkung des § 181 BGB erteilte Generalvollmacht, überzeugt nicht. Wegen der für den Vollmachtgeber damit verbundenen Gefahren geht eine Generalvollmacht über das rechtlich Gewollte und Notwendige weit hinaus (vgl. Beitzke, DNotZ 1964, 692/695; Hermann Lange, FamRZ 1964, 549, Fußn. 26). Hinzukommt, daß eine Vollmacht erteilt würde, wo es in Wirklichkeit nichts zu bevollmächtigen gibt, die Vollmacht mithin in Wahrheit ein Negativattest wäre. Eine derartige Lösung entspricht nicht den Erfordernissen des praktischen Rechtsverkehrs. Da. den Eheleuten gegeneinander auch kein Anspruch auf Erteilung einer derartigen Bescheinigung zusteht, führt gerade in Fällen, in denen zwischen Eheleuten Streit besteht, dieser Weg nicht weiter.
c)
Die Praxis hat denn auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bewußt oder unbewußt überwiegend nicht zur Kenntnis genommen (Kanzleiter, a.a.O., S. 462; Staudinger-Felgentraeger, BGB, 10/11. Aufl., 1970 Vorbem. 9 zu §§ 1558-1563; Soergel-Siebert-Gaul, BGB, 10. Aufl., 1971, Anm. 4 vor § 1558). Von den in Niedersachsen jährlich erfolgenden Eintragungen betrifft mindestens die Hälfte die Gütertrennung. Dabei wird von den meisten Registergerichten ein Bedürfnis für die Eintragung als selbstverständlich angenommen. Aus diesem Grunde ist auch eine 1974 von der Landesjustizverwaltung Bayern gegebene Anregung, das Güterrechtsregister gerade im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überhaupt abzuschaffen, bei der Mehrzahl der anderen Landesjustizverwaltungen auf Widerspruch gestoßen.
IV.
Der Senat hält nach alledem jedenfalls den vollständigen Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes als die in der Praxis wichtigste Verlautbarung über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten nach wie vor für eintragungsfähig. Ob auch bloße Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand in einzelnen Punkten eintragungsfähig sind, ist hier nicht zu entscheiden.