Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.08.1975, Az.: 7 WLw 22/75
Anspruch auf Erhöhung eines Taschengelds aus einem Hofübergabe- und Altenteilsvertrag; Erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Verminderte Kaufkraft des Gelds; Maßgeblichkeit der Leistungsfähigkeit des Hofs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.08.1975
- Aktenzeichen
- 7 WLw 22/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 15640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1975:0814.7WLW22.75.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - AZ: 2 LwH 33/74
Verfahrensgegenstand
Erhöhung des Taschengeldes als Versorgungsleistung
In der Landwirtschaftssache
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23. April 1975
gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Gifhorn vom 11. März 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Amtsgericht ... als Berufsrichter sowie
der Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter
in der Sitzung vom 14. August 1975
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Februar 1974 auf Erhöhung des Taschengeldes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Sie hat der Antragsgegnerin auch die ihr in beiden Rechtszügen erwachsenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.800 DM festgesetzt.
Gründe
A
Die Antragstellerin ist die ältere Schwester der Antragsgegnerin. Diese ist Eigentümerin des im Grundbuch von ... Band ... Bl. eingetragenen Hofes ..., den ihr Vater, der Bauer ... durch Übergabe- und Altenteilsvertrag vom 25. Juni 1960 (UR-Nr. 184/60 des Notars Dr. ...) im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen hatte. In dem Vertrage wurden neben einem Altenteil für den Übergeber zu Gunsten der Antragstellerin in § 4 Versorgungsansprüche und in § 5 eine Abfindung vereinbart.
Die Versorgungsansprüche bestehen in der Gewährung einer Wohnung, auf dem Hofe, der Benutzung des Ziergartens, der Gewährung freien Essens und Trinkens, freien Lichtes und freier Feuerung, von Obst aus Beständen des Hofes, einer standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung im Todesfall sowie der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge und eines Taschengeldes von 80 DM monatlich. Gemäß § 4 Nr. 7 des Vertrags gilt die für das Taschengeld des Altenteilers in § 2 Nr. 9 vereinbarte Anpassungsklausel für das Taschengeld der Antragstellerin bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend. Diese Klausel lautet:
"Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, daß das vereinbarte Taschengeld für den Altenteiler oder für die Altenteilsverpflichtete nicht mehr angemessen ist, so kann jede Partei verlangen, daß das dann angemessene Taschengeld neu festgesetzt wird. Im Streitfall soll das zuständige Landwirtschaftsgericht das Taschengeld neu festsetzen."
In § 5 des Vertrages ist vereinbart, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Abfindung von 30.000 DM zu zahlen hat; davon sollen die ersten 10.000 DM bei Heirat der Antragstellerin, je weitere 10.000 DM fünf bzw. zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt fällig sein. Die Antragstellerin kann außerdem die Zahlung der Abfindung in den vorgenannten Raten jederzeit verlangen, muß dies jedoch ein Vierteljahr vorher der Antragsgegnerin schriftlich anzeigen. Weiter ist vereinbart, daß mit der Fälligkeit der ersten 10.000 DM der Versorgungsanspruch der Antragstellerin aus § 4 erlischt. Ihr Abfindungsanspruch ermäßigt sich mit jedem vollen Jahr, das vom 1. Januar 1961 gerechnet bis zur Fälligkeit der ersten Rate verstrichen ist, um 800 DM.
Der Hof war zur Zeit der Übergabe an die Antragsgegnerin rund 91,51 ha groß. Durch Kaufvertrag vom 20. September 1971 in Verbindung mit der Auflassung vom 4. Dezember 1972 veräußerte die Antragsgegnerin von ihrem damals 92,05.80 ha großen Hofes Teilstücke (Holzung und Grünland) von rund 32.37 ha an die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehrverwaltung) zu einem Preise zuzüglich Entschädigung in Höhe von insgesamt 296.223,12 DM. Davon erhielt die Antragstellerin 50.000 DM als Ausgleichszahlung gemäß § 13 HöfeO. Der Hof hat jetzt eine Größe von 64.92.94 ha.
Nach Angaben der Antragsgegnerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht bewirtschaftet sie den Hof ab 1. April 1975 nicht mehr selbst, sondern hat die als Ackerflächen benutzten Grundstücke verpachtet.
Die Antragstellerin begehrt eine angemessene Erhöhung des Taschengeldes. Sie ist der Ansicht, daß mit Rücksicht darauf, daß die Kaufkraft des Geldes seit Abschluß des Übergabevertrages erheblich gesunken sei, die Voraussetzungen der in § 2 Nr. 9 des Vertrags vereinbarten Anpassungsklausel für eine Erhöhung des Taschengeldes gegeben seien. Sie hält eine mindestens 100 %ige Erhöhung für angemessen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das Taschengeld angemessen höher festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie hält eine Erhöhung des Taschengeldes nicht für gerechtfertigt. Sie hat geltend gemacht. Die der Antragstellerin nach dem Übergabevertrag zustehenden Leistungen seien als Einheit zu betrachten. Die Versorgungsbezüge seien mit Rücksicht auf die Tatsache festgesetzt worden, daß die Antragstellerin auf dem Hofe nach besten Kräften mitarbeite. Die Antragstellerin arbeite aber nicht mehr auf dem Hofe. Sie habe alsbald nach Abschluß des Vertrags ausserhalb des Hofes eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin aufgenommen, der sie auch jetzt noch nachgehe. Sie verdiene einen angemessenen Lohn.
Die Versorgungsbezüge der Antragstellerin hätten einen altenteilsähnlichen Unterhaltscharakter. Sie seien dazu bestimmt, die Lebensbedürfnisse der Antragstellerin sicherzustellen, und zwar im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hofes. Dessen Leistungsfähigkeit habe sich aber seit Abschluß des Vertrages vom 25. Juni 1960 nicht verbessert. Die landwirtschaftlichen Erzeugerpreise seien zwar seit 1961 inzwischen um 21 Punkte gestiegen. Demgegenüber hätten sich aber seitdem die landwirtschaftlichen Betriebsmittelkosten weit mehr, nämlich um 51 Punkte, erhöht. In ihrem Betrieb sei aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse ein gesteigerter Betriebsmittelaufwand erforderlich.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, den Übergabevertrag vom 25. Juni 1960 dahin abgeändert, daß der Antragstellerin anstelle des in dem Vertrag festgesetzten Taschengeldes von 80 DM monatlich für die Zeit ab 1. März 1974 bis 31. März 1975 monatlich 120 DM und ab 1. April 1975 monatlich 160 DM zustehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht ergänzend geltend: Die Bewirtschaftung ihres Landes sei infolge dessen lehmigen Sandbodens sehr aufwendig. Da die Betriebsmittelpreise seit 1961 weit höher als die landwirtschaftlichen Erzeugerpreise gestiegen seien, verdiene sie heute vergleichsweise weniger als im Jahre 1961. Sie sei daher zu einer Erhöhung des Taschengeldes der Antragstellerin nicht in der Lage. Dieser stehe auch ein solcher Anspruch nicht zu. Nach dem Vertrag hingen der Versorgungs- und der Abfindungsanspruch der Antragstellerin alsbald nach Abschluß des Vertrages vom Hofe fortgezogen und in fremde Dienste getreten sei, müsse nach dem Sinn des Vertrages einer Heirat der Antragstellerin gleichgesetzt und damit die im Vertrag festgelegte Bedingung für das Erlöschen der Versorgungsleistungen der Antragstellerin als eingetreten angesehen werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erhöhung des Taschengeldes zurückzuweisen.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß, tritt den Ausführungen der Antragsgegnerin entgegen und trägt weiter vor: Der hohe Erlös, den die Antragsgegnerin aus dem Landverkauf an die Bundesrepublik Deutschland erzielt habe, sei nicht voll dem landwirtschaftlichen Betrieb zugute gekommen, sondern von der Antragsgegnerin teilweise für einen privaten Hausumbau verwendet worden. Sie - die Antragstellerin - habe bis heute den Hof nicht durch Fortzug verlassen. Sie habe lediglich vorübergehend einen zweiten Wohnsitz innegehabt. Der Umstand, daß sie außerhalb des Hofes als Haushaltsgehilfin tätig sei, könne einer Heirat nicht gleichgesetzt werden. Sie erhalte von ihrem Arbeitgeber den Tariflohn und an Arbeitstagen eine Mittagsmahlzeit. Dadurch, daß ihr Arbeitgeber für sie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführe, spare die Antragsgegnerin die ihr diesbezüglich vertraglich obliegenden Zahlungen. Der Übergabevertrag besage nicht, daß sie verpflichtet sei, auf dem Hofe mitzuarbeiten. Sie sei auch nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. ... vom 11. Juni 1975 aus gesundheitlichen Gründen zu Arbeiten, wie sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfielen, nicht in der Lage.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 9, 22 LwVG, §§ 20, 22 FGG). Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
Die Antragstellerin kann eine Erhöhung des für sie in § 4 Nr. 7 des notariellen Hofübergabe- und Altenteilsvertrages vom 25. Juni 1960 festgelegten Taschengeldes von 80 DM monatlich nicht verlangen.
Die Antragsgegnerin kann sich zwar nicht darauf berufen, daß der Taschengeldanspruch der Antragstellerin bereits erloschen ist. Ein Erlöschen der in § 4 des Vertrages begründeten Versorgungsansprüche kann aus der Tatsache, daß die Antragstellerin nicht mehr auf dem Hofe mitarbeitet, sondern auswärts als Hauswirtschafterin oder Haushaltshilfe tätig ist und dafür einem entsprechenden Tariflohn erhält, nicht hergeleistet werden. Ob ein endgültiger Fortzug der Antragstellerin vom Hofe einer Heirat gleichzusetzen und damit die vertragliche Bedingung für die Fälligkeit der ersten Abfindungsrate als eingetreten anzusehen wäre mit der Folge des gleichzeitigen Erlöschens der Versorgungsansprüche der Antragstellerin kann dahinstehen.
Denn die Antragstellerin hat den Hof noch nicht endgültig verlassen. Sie hat unstreitig noch ihre Wohnung auf dem Hof inne und hatte nach ihrem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 20. Juni 1975 lediglich zeitweise einen auswärtigen zweiten Wohnsitz begründet gehabt.
Die Voraussetzung für eine Erhöhung des Taschengeldes der Antragstellerin sind jedoch nicht gegeben. Nach § 4 Nr. 7 des Übergabevertrags gilt die für das Taschengeld des Altenteilers in § 2 Nr. 9 vereinbarte Anpassungsklausel für das Taschengeld der Antragstellerin bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend. Nach dieser Klausel ist das Taschengeld angemessen neu festzusetzen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein in dem Maßeändern, daß das vereinbarte Taschengeld für den einen oder anderen Beteiligten nicht mehr angemessen ist. Diese Klausel entspricht weitgehend den Grundsätzen, die nach allgemeiner Ansicht gemäß §§ 157, 242 BGB für eine Abänderung vom vertragsmäßig begründeten Altenteilsleistungen aller Art gelten. Danach können diese dann abgeändert werden, wenn sich die seit der Begründung bzw. der letzten Festlegung der Altenteilsleistungen maßgebenden Verhältnisse in der Zwischenzeit derart geändert haben, daß eine Erhöhung oder Herabsetzung der Leistungen nach Treu und Glauben geboten ist (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 1966, Rdz. 53, 54 und 56 zu § 14 HöfeO; Lange-Wulff, 6. Aufl. 1965, Anm. 191 (F. 278) zu § 14 HöfeO und die dort jeweils zitierten Rechtsprechung).
Auch jene Vertragsklausel stellt darauf ab, daß eine Neufestsetzung des Taschengeldes eine erheblicheÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraussetzt und daß dabei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beteiligten und damit auf Seiten der Antragsgegnerin auch auf die des Hofes, also auf dessen Leistungsfähigkeit, abzustellen ist.
Hier haben sich zwar seit Abschluß des Übergabevertrags vom 25. Juni 1960 die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse dadurch grundlegend verändert, daß allgemein die Kosten für die Lebenshaltung, aber auch alle sonstigen Kosten, u.a. die für die Bewirtschaftung des Hofes, erheblich gestiegen sind. Von dieser Entwicklung ist aber nicht nur die Antragstellerin, sondern auch die Antragsgegnerin persönlich und als Eigentümerin des Hofes betroffen worden, und zwar als landwirtschaftliche Betriebsinhaberin noch stärker als die Antragstellerin. Denn die landwirtschaftliche Erzeugerpreise sind, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, seit 1960 in geringerem Maße gestiegen als die Betriebsmittelkosten, also die Ausgaben der Antragsgegnerin, die ihr für die Bewirtschaftung des Betriebes, für die Unterhaltung und Instandsetzung erwachsen sind.
Hiernach rechtfertigt der Umstand, daß die Preise und Kosten allgemein seit 1960 inzwischen erheblich gestiegen sind und damit die Kaufkraft des Geldes gesunken ist, noch keine Erhöhung des Taschengeldes der Antragstellerin.
Dafür, daß sich die wirtschaftliche Lage des Hofes der Antragsgegnerin, also dessen Leistungsfähigkeit, seit Abschluß des Vertrages vom 25. Juni 1960 wesentlich verbessert hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, daß sich ihre Einnahmen aus dem Hof seit 1961 verringert hätten.
Die Antragsgegnerin bewirtschaftet zwar nach ihren Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht den Hof mit Wirkung vom 1. April 1975 nicht mehr selbst, sondern hat die als Ackerfläche benutzen Grundstücke angemessen verpachtet. Es besteht aber kein hinreichender Anhalt dafür, daß sich deshalb die Einkünfte der Antragsgegnerin aus dem Hof insgesamt verbessert haben, also daß der Pachterlös erheblich höher liegt als ihre bisherigen Betriebseinkünfte. Die Antragstellerin hat dies selbst nicht behauptet.
Durch die Veräußerung von rund 32.37 ha und die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehrverwaltung) durch die Verträge vom 20. September 1971/4. Dezember 1972 hat sich vielmehr der Grundbesitz der Antragsgegnerin erheblich verringert. Dieser war zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrags vom 25. Juni 1960 91.50,96 ha groß und hat jetzt nur noch eine Größe von 64.92,94 ha. Dadurch ist die Wirtschaftskraft des Hofes inzwischen deutlich gesunken.
Die Antragsgegnerin hat zwar durch die Landveräußerung einen Erlös von 296.223,12 DM erzielt. Mit Rücksicht darauf hat jedoch die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 50.000 DM erhalten. Da sie damit hinsichtlich des Landverkaufs voll abgefunden worden ist, stellt die Einnahme, die die Eintragsgegnerin aus der Landveräußerung erzielt hat, keinen Umstand dar, der zusätzlich noch eine Erhöhung des Taschengeldanspruchs der Antragstellerin begründen könnte.
Nach alledem ist nicht festzustellen, daß sich insgesamt gesehen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin und ihres Hofes seit Abschluß des Übergabevertrags vom 25. Juni 1960 in der Zwischenzeit derart verbessert haben, daß deshalb eine Erhöhung des vereinbarten Taschengeldes der Antragstellerin gerechtfertigt ist.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 34 Abs. 2, 33 LwVG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KostO.