Amtsgericht Wilhelmshaven
Urt. v. 18.09.2007, Az.: 6 C 632/07 (I)

Bibliographie

Gericht
AG Wilhelmshaven
Datum
18.09.2007
Aktenzeichen
6 C 632/07 (I)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWILHV:2007:0918.6C632.07I.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Wilhelmshaven auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2007 durch die Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.)

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

  5. 5.)

    Der Streitwert wird bis zum 21.08.2007 auf bis zu 1 200,- €, ab dem 21.08.2007 auf bis zu 300,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Die Klägerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachte Vergütung für den Strom- und Gasbezug zusammensetzt, wann sie in welchem Maße und warum die ursprünglich vereinbarten Preise gem. § 315 BGB erhöht hat. Es ist dem Gericht daher nicht möglich zu überprüfen, ob die unstreitig erfolgten und den geltend gemachten Rechnungen zugrundegelegten Erhöhungen gem. § 315 Abs. 3 BGB billig waren und damit Gültigkeit erlangt haben. Die Höhe des der Klägerin über den bereits gezahlten Betrag i.H.v. 650,66 € hinausgehenden noch zustehenden Betrages kann damit auch nicht durch das Gericht errechnet werden. Ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin ist daher nicht schlüssig dargelegt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91 a, 100 Abs. 4 ZPO. Soweit die Beklagten am 13.07.2007 eine Zahlung i.H.v. 650,66 € geleistet haben, hat die Klägerin durch Umstellung ihres Antrages die Erledigung erklärt. Die Beklagten haben sich dieser einseitigen Erledigungserklärung zwar nicht ausdrücklich angeschlossen. Sie haben weiterhin die Klagabweisung beantragt. Da sie das erledigende Ereignis, nämlich die Zahlung, jedoch nicht bestritten haben und auch kein weitergehendes Interesse an der Feststellung, dass sie unstreitig zur Zahlung verpflichtet waren, haben, ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Klagabweisungsantrag nur auf den geänderten Sachantrag der Klägerin bezog und der Teilerledigungserklärung konkludent zugestimmt werden sollte. Die Beklagten hätten im Hinblick auf die durch die verspätete Zahlung entstandenen Kosten lediglich ein Interesse an der Feststellung, ob sie sich im Verzug befanden oder nicht. Diesem Interesse kann durch eine Entscheidung über die unstreitig gegebene Zahlungspflicht an sich jedoch nicht genügt werden. Im Rahmen der Kostenentscheidung war in Anwendung des § 91a ZPO jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagten zur Zahlung verpflichtet waren und sich im Verzug befanden. Die Klägerin war angesichts des zwischen den Parteien herrschenden Streits über die Höhe der zu zahlenden Summe nicht verpflichtet, von der Einzugsermächtigung der Beklagten Gebrauch zu machen, zumal sie angekündigt hatte, dass sie dies nicht tun werde. Es war Sache der Beklagten, den von ihnen errechneten Betrag selbständig an die Klägerin zu übermitteln. Die Beklagten haben daher mit dem im Schriftsatz vom 25.06.2007 erklärten Teilanerkenntnis kein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO abgegeben, da sie durch ihre beharrliche Weigerung, den unstreitigen Betrag selbständig an die Klägerin zu zahlen, Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Es besteht daher auch unter Berücksichtung der Regelung des § 93 ZPO kein Anlass im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 91a ZPO die Kosten auch für den teilweise erledigten Teil des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Vielmehr haben die Beklagten diesen Teil als Gesamtschuldner zu tragen, da sie insoweit zum Zeitpunkt der teilweisen Erledigung in dieser Höhe unterlegen wären. Im übrigen hat die Klägerin die Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, da sie unterlegen ist.

5

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht, auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

6

Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 13.07.2007 über die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen der Darlegungen im Rahmen der Anwendung des § 315 BGB auf Strom- und Gasbezugsverträge höchstrichterlich entschieden.