Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 15.09.2005, Az.: 2 B 67/05

Drohen der Vollstreckung; Gebührenbescheid; Gebührenschuld; GEZ; Mahnung; Radio- und Fernsehgerät; Rundfunkgebühren; Rundfunkgebührenbescheid; Rundfunkgebührenschuld; Vollstreckung; vorläufiger Rechtsschutz; öffentlich-rechtlich

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
15.09.2005
Aktenzeichen
2 B 67/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der in einem Rundfunkgebührenbescheid (formularmäßig) enthaltene Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der festgesetzten Gebühren "die Vollstreckung eingeleitet werde", stellt noch keine "drohende Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar und macht deshalb einen vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde nicht entbehrlich (gegen VG Göttingen, B. v. 21.06.2005 - 2 B 190/05 -).

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Hier entspricht es der Billigkeit, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten, weil er unmittelbar bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht hat, ohne zuvor beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gebührenbescheides gestellt zu haben (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Da es sich bei dem letztgenannten Erfordernis um eine Zugangsvoraussetzung für eine entsprechende Antragstellung bei Gericht handelt, die im Laufe eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann (was hier ohnehin nicht geschehen ist), wäre der Antrag mithin - ohne weitere Sachprüfung - als unzulässig abzulehnen gewesen.

3

Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 80 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 2 VwGO, wonach eine vorherige Antragstellung bei der Behörde entbehrlich ist, wenn eine Vollstreckung droht. Zwar enthält der angefochtene Gebührenbescheid den Hinweis, dass gegen den Antragsteller die Vollstreckung eingeleitet werde, wenn die Gebührenschuld nicht innerhalb von 2 Wochen gezahlt werde. Allein durch diesen Hinweis „droht“ eine Vollstreckung im Sinne der genannten Vorschrift jedoch noch nicht (a.A. insoweit allerdings VG Göttingen, B. v. 21.06.2005 - 2 B 190/05 -). Denn die Frage, ob eine Vollstreckung tatsächlich (unmittelbar) droht, kann nicht allein nach den subjektiven Vorstellungen bzw. Empfindungen des betroffenen Gebührenschuldners beurteilt werden; dies liegt etwa für diejenigen - in der Praxis durchaus vorkommenden - Fälle auf der Hand, in denen der Betroffene den genannten (formularmäßigen) Hinweis bei Erhalt des Bescheides zunächst selbst noch gar nicht als entsprechende „Drohung“ aufgefasst, sondern dies erst später (beispielsweise nach entsprechender rechtlicher Beratung) geltend gemacht hat. Vielmehr ist insoweit ein objektivierter Maßstab anzulegen und eine „drohende Vollstreckung“ erst dann anzunehmen, wenn die Behörde dem Betroffenen bereits Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt bzw. in sonstiger Weise schon konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 186; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 62 m.w.N.). Dies wiederum setzt regelmäßig voraus - und wird nach den Erfahrungen der Kammer vom Antragsgegner ungeachtet des genannten, in seinen Gebührenbescheiden formularmäßig enthaltenen Hinweises auch tatsächlich so gehandhabt -, dass der betreffende Gebührenschuldner vor Einleitung weiterer Zwangsmaßnahmen zunächst (schriftlich) gemahnt worden ist (vgl. §§ 3 Abs. 1 Ziff. 3, 4 Abs. 1 NVwVG). Letzteres ist hier jedoch offensichtlich noch nicht geschehen; von der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn hat der Antragsteller ebenfalls nichts berichtet. Demgemäß ist der fragliche Hinweis im Gebührenbescheid lediglich dahingehend zu verstehen, dass bei nicht fristgerechter Zahlung gegen den Antragsteller das (förmliche) Vollstreckungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften „eingeleitet“ werde; dies aber stellt noch keine „drohende“ Vollstreckung der streitigen Gebührenforderung dar.